Lexipedia

preparatory:AB 241236

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2019-03-06

Wortprotokoll

In diesem Block beraten wir zwei Elemente, welche in der IV-Revision 6b gescheitert sind: das stufenlose Rentensystem sowie eine Anpassung der Kinderrenten. Beide Elemente wurden von der Kommission in die Vorlage aufgenommen.

Die CVP-Fraktion ist sich einig darin, dass der Anspruch auf eine 100-Prozent-Rente weiterhin ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent bestehen bleiben muss. Die Restarbeitskapazität von 30 Prozent ist so gering, dass die Chancen auf dem Arbeitsmarkt minim sind. Geteilt ist unsere Fraktion in der Frage des Wechsels zu einem stufenlosen System. Die Mehrheit der Fraktion folgt der Minderheit III (Lohr). Die Argumente der Kommissionsminderheit hat mein Kollege Roduit vorgetragen. Kritisiert wird vor allem, dass ein stufenloses System die Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 70 Prozent reduzieren und im Gegenzug die Renten bei einem tieferen Invaliditätsgrad erhöhen würde.

Ich spreche nun für die Minderheit der Fraktion, welche für die Einführung eines stufenlosen Rentensystems ist. Ich möchte da auch betonen, dass die Änderung zu einem stufenlosen System keine Kostensparmassnahme ist. Die Einsparungen bei der IV-Reform 6b waren die Folge einer Anhebung des Anspruchs auf eine volle Rente ab einem Invaliditätsgrad von 80 Prozent. Auf diese Erhöhung des IV-Grades von 70 auf 80 Prozent für eine Vollrente wird in dieser Reform verzichtet.

Das heutige System mit Viertel-, halben, Dreiviertel- und ganzen Renten wurde aber bereits in der IV-Revision 6b als nicht gerade eingliederungsorientiert bezeichnet. Die Sprünge und die negativen Schwelleneffekte sind gross. So erhält beispielsweise eine Person mit einem Invaliditätsgrad von 49[NB]Prozent eine Viertelrente, bei einem IV-Grad von 50 bis 59[NB]Prozent erhält man hingegen eine halbe Rente und mit 60[NB]Prozent eine Dreiviertelrente. Wenn diese Schwelleneffekte eliminiert werden, kann auch das Eingliederungsziel besser erreicht werden. Insofern passt ein stufenloses System gut in diese Reform, deren Zweck es ist, Integration und Eingliederung zu stärken.

Mehrheitlich unterstützt die CVP-Fraktion das zweite Element der Revision 6b, die Anpassung der Kinderrenten, sowie die Umbenennung der Kinderrente auf das, was es ist, nämlich "Zulagen für Eltern". Die Zulage für Eltern beträgt sowohl bei der IV wie bei der AHV 40 Prozent einer ordentlichen Rente. Das sind aktuell bei einer vollen Rente 948 Franken pro Kind, allfällige Familienzulagen des erwerbstätigen Elternteils kommen hinzu. Das kann zu einer Bevorteilung gegenüber erwerbstätigen Eltern führen. Bereits bei der IV-Revision 6b wurde aufgezeigt, dass es Familien mit mehreren Kindern gibt, die mit einer IV-Rente und den Zulagen ein höheres verfügbares Einkommen haben als mit Erwerbstätigkeit. Das ist ein falscher Anreiz, weil die Familienzulagen noch hinzukommen und für die Prüfung der Überversicherung nicht angerechnet werden.

Nach Angaben der Verwaltung stünden Einsparungen von insgesamt 130 Millionen Franken bei AHV und IV 47 Millionen Franken höheren Ausgaben bei den Ergänzungsleistungen gegenüber. Die Leistungen der Ergänzungsleistungen sind indes gezielt und helfen denjenigen Familien, welche das Geld wirklich brauchen. In Anbetracht der schwierigen finanziellen Situation von AHV und IV ist diese Massnahme zumutbar.

Ich möchte auch daran erinnern, dass wir bereits bei der Diskussion über das Familienzulagengesetz, das seit 2009 in Kraft ist, über eine Anrechnung der Familienzulagen an die Kinderrenten diskutiert haben. Im Hinblick auf die damals anstehende IV-Reform 6b wurde darauf verzichtet, und bei der IV-Reform 6b wurde wiederum verzichtet. Angesichts der defizitären Finanzlage der AHV, aber auch der IV ist diese Entlastungsmassnahme zumutbar, zumal Familien, die auf das Geld angewiesen sind, den Ausgleich über Ergänzungsleistungen bekommen.

Zusammenfassend: Die Mehrheit der CVP-Fraktion wird bei diesem Block dem Minderheitsantrag III (Lohr) folgen und beim Thema Kinderrente der Mehrheit.

preparatory:AB 241236 | Lexipedia | Lexipedia