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Noser Ruedi · Ständerat · 2019-03-12

Noser Ruedi · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-12

Wortprotokoll

Die Kommission hat sich im ersten Quartal dieses Jahres mit dem Urheberrecht beschäftigt. Wir waren Zweitrat. Ich möchte noch festhalten, dass im Nationalrat die Kommission für Rechtsfragen zuständig war, während es im Ständerat Ihre WBK ist. Das führt naturgemäss zu einer anderen Diskussion. Wie Sie aus den vielen Mails und Briefen ersehen konnten, gibt es viel Lobbying um die Vorlage. Es gibt also einige umstrittene Punkte, und das wird wohl auch der Grund sein, warum heute ein Rückweisungsantrag auf dem Tisch liegt.

Aber zuerst zur Revision: Die letzte Revision stammt aus dem Jahr 2008. Die technische Entwicklung führte dazu, dass das Urheberrecht bereits in kürzester Zeit veraltet war. Bereits 2012 - also vier Jahre nach der Schlussabstimmung zum aktuellen Gesetz - hat der Bundesrat eine Expertengruppe, die sogenannte Agur 12, ins Leben gerufen. Daraus ist eine Vernehmlassungsvorlage entstanden. Es gab 1200 Antworten auf der Grundlage dieser Vernehmlassung, was eine Rekordbeteiligung war. Die Vernehmlassungsantworten zeigten zwei Dinge auf: Erstens war man sich einig, dass das aktuelle Urheberrecht überarbeitet werden muss, zweitens war man sich uneinig, in welche Richtung.

Man hat die Arbeitsgruppe nach dieser Vernehmlassung wieder ins Leben gerufen und nach Kompromissen gesucht. Jeder und jede musste Positionen aufgeben, jeder und jede stand am Schluss zum Kompromiss. Diese Feststellung ist wichtig, denn ich bin felsenfest der Ansicht, dass wir uns in der ganzen Diskussion, die wir jetzt führen werden, immer an diesem Kompromiss orientieren sollten. Der Nationalrat ist praktisch vollständig diesem Kompromiss, also dem Entwurf des Bundesrates, gefolgt. Eine Ausnahme werde ich in der Detailberatung erläutern, falls es heute dazu kommt.

Was ist heute alles neu in der Vorlage? Die Vorlage des Bundesrates ist ein fein austariertes Paket von Massnahmen, die von Stakeholdern aller wichtigen Organisationen für die digitale Transformation als dringlich angesehen werden. Vier Neuerungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Möglichkeit der Digitalisierung die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen deutlich erhöht hat. Es sind dies der verstärkte Schutz von Fotografien, die Stay-down-Bestimmungen, die Regelung zur Datenbearbeitung und der Vertrag von Peking, eine der zwei weiteren Vorlagen, die heute zur Diskussion stehen.

Der verstärkte Schutz von Fotografien ermöglicht es den Fotografen, sich gegen die zahlreichen ungefragten Übernahmen ihrer Fotografien zu wehren. Die Stay-down-Bestimmungen und die Regelung der Datenbearbeitung ermöglichen ein effizientes Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen - es wurde vom Ausland oft moniert, dass dies in der Schweiz nicht möglich ist. Das Abkommen von Peking verbessert den Schutz der Schauspieler im internationalen Verhältnis.

Weitere Massnahmen sind angezeigt, weil mit der Digitalisierung die Einnahmen der Kulturschaffenden erodiert sind. Dazu gehören die verlängerte Schutzfrist für verwandte Schutzrechte und die Vergütungsregelung bei der Video-on-Demand-Auswertung.

Bei der Verlängerung der Schutzfristen trägt man dem Umstand Rechnung, dass es heute oftmals viel länger dauert, einen Break-even-Point in einem Projekt zu erreichen. Oftmals erreicht man den gar nicht und muss sich über andere Projekte finanzieren, die das erreichen. Darum macht es Sinn, hier die Verlängerung zu machen.

Bei der Vergütungsregelung bei Video-on-Demand sollte sichergestellt werden, dass die Kulturschaffenden auch bei einer langen Kette verschiedener Akteure an der Verwertung, der Auswertung der Werke beteiligt werden.

Die Digitalisierung eröffnet aber auch viele neue Möglichkeiten. Die Vorlage sieht deshalb fünf Neuerungen vor, die dafür sorgen sollen, dass diese Möglichkeiten auch genutzt werden können. Hierzu gehören die Schranken der Bestandesverzeichnisse, die Regeln für verwaiste Werke, die erweiterte Kollektivlizenz, die Wissenschaftsschranke und der erleichterte Zugang für Menschen mit Behinderungen durch den Vertrag von Marrakesch.

Die gesetzliche Schranke für ein Bestandesverzeichnis und für erleichterten Zugang für Menschen mit einer Behinderung gemäss dem Vertrag von Marrakesch, die Regelung für verwaiste Werke und die erweiterte Kollektivlizenz erleichtern den Zugang und den Nutzen der Bestände von Gedächtnisinstitutionen. Die geringen Vervielfältigungs- und Verarbeitungskosten ermöglichen heute Nutzungen, die früher aus wirtschaftlichen Gründen hätten unterbleiben müssen. Hier [PAGE 117] soll primär der Zugang erleichtert werden. Und es soll sichergestellt werden, dass durch die Kosten für die Identifizierung der Rechteinhaber beim Erwerb der Rechte keine unnötig hohen Hürden verbleiben. Stellen wir im Interesse des Innovationsplatzes Schweiz sicher, dass das Urheberrecht die Möglichkeit, grosse Mengen von Daten zu strukturieren und zu verarbeiten, nicht verhindert.

Zwei wichtige Punkte möchte ich vor dem Eintreten hier noch festhalten:

1.[NB]Werden urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet zum Eigengebrauch heruntergeladen, liegt auch dann keine Verletzung durch den Nutzer vor, wenn die betreffenden abgespeicherten Kopiervorlagen unrechtmässig im Internet zugänglich gemacht wurden. Damit ist klar, dass der Private nach geltendem Recht keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er ein unlizenziertes Angebot nutzt. Das hat auch das Bundesgericht in einem Urteil vom 8. Februar 2019 bestätigt. Die heutige Vorlage enthält nichts, was daran etwas ändern würde. Der Konsument bleibt damit straffrei - Sie erinnern sich an all die Diskussionen über die Kriminalisierung des Kinderzimmers usw. -, und das soll so bleiben. Ich gehe auch fest davon aus, dass mit dem Rückweisungsantrag betreffend das EU-Recht nicht dieser Punkt gemeint ist.

2.[NB]Der internationale Kontext: Auch wenn bei der Netzsperre, wie besprochen, in einzelnen Punkten international unterschiedliche Standpunkte vertreten werden, zeichnet sich das Urheberrecht durch einen relativ grossen Harmonisierungsgrad aus. Das ist auch wichtig, weil es um nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Interessen geht und Marktverzerrungen vermieden werden sollten. Der Verband der Tonträgergesellschaften zum Beispiel gibt in der Schweiz einen Branchenumsatz von 88 Millionen Franken an. Der Umsatz der schweizerischen Filmproduktionen beträgt rund 360 Millionen, und Presse, Radio und Fernsehen erzielen mit ihren Inhalten Werbeumsätze in der Höhe von 2,3 Milliarden. Die Schweiz verfügt über ein sehr hohes Schutzniveau. Kritik wird unter anderem bei der Durchsetzung geübt, zum Beispiel von den USA. Hier bringt die Vorlage wesentliche Verbesserungen.

So weit die Vorlage des Bundesrates. Wir befassten uns mit dem Geschäft im ersten Quartal an zwei Sitzungen. Zu allen strittigen Punkten haben wir Anhörungen durchgeführt und von der Verwaltung Zusatzberichte verlangt. Zusammen mit diesem Gesetz gibt es noch zwei internationale Abkommen; Sie finden sie hinten in der Fahne: die Vorlage 2, den Vertrag von Peking, und die Vorlage 3, den Vertrag von Marrakesch. Dort gibt es einige redaktionelle Änderungen, die der Erstrat angenommen hat und die bei uns unumstritten waren.

Die Kommission - ich möchte das beim Eintreten noch sagen, denn das ist vielleicht auch der Grund für den Rückweisungsantrag - hat zwei grosse und umstrittene Änderungen angebracht.

Die erste finden Sie in Artikel 13b: Die Regelung zielt in erster Linie auf die freien Journalisten ab. Diese haben ihre Artikel vor dem Aufkommen des Internets jeweils mehreren Zeitungen verkaufen können. Diese Möglichkeit ist mit dem Internet weggefallen. Ein Vergütungsanspruch, wie ihn Artikel 13b formuliert, soll die daraus entstehenden Mindereinnahmen kompensieren. Dies schlägt Ihre Kommission mit einer Mehrheit von 7 zu 5 Stimmen ohne Enthaltung vor.

In der Diskussion wurden von der Bundesrätin und von der Verwaltung folgende drei Punkte eingewandt:

1.[NB]Ob mit den Massnahmen, die man mit Artikel 13b beschlossen hat, das Ziel, dass die freien Journalisten bessergestellt werden, erreichbar ist oder nicht, ist komplett offen.

2.[NB]Die Forderung der Journalisten wurde in der Agur 12 diskutiert und verworfen und ist in der Revisionsvorlage nicht enthalten. Sie ist nicht Teil dieses Agur-Konsenses.

3.[NB]Auch innerhalb der EU gibt es keine Diskussion zu diesem Punkt, auch im EU-Recht ist dieser Punkt nicht enthalten. Also: Wenn man diesen Artikel nicht will, könnte man ihn einfach streichen.

Der zweite Punkt betrifft die Snippets. Das ist etwas komplizierter. Snippets sind wichtig, weil sie eine rasche Orientierung im Internet erlauben. Der Internetnutzer kann sich ein Bild davon machen, was ihn auf den verlinkten Seiten erwartet. Gleichzeitig kann das Snippet aber auch bereits das Informationsbedürfnis dessen, der sucht, befriedigen und ihn davon abhalten, die Website zu besuchen. Kurz: Snippets generieren und verhindern gleichzeitig für die Werbeeinnahmen relevante Besuche von Websites. Die Verlage möchten nun die negativen Effekte von Snippets über ein Leistungsschutzrecht korrigieren, ohne die positiven Effekte zu verlieren oder abgelten zu müssen. Dies wollen sie erreichen, indem man ihnen von Gesetzes wegen eine Möglichkeit der Beteiligung an den Werbeeinnahmen der verlinkenden Seiten eröffnet.

Der Vorschlag der Kommission ist nicht Teil des Agur-Konsenses. Auch geht der Vorschlag viel weiter als der Vorschlag, der in der EU diskutiert wird. Ihre Kommission schützt die Urheberrechte von Snippets während zehn Jahren; in der EU sind nur zwei Jahre in Diskussion. Weiter ist umstritten, ob der Vorschlag überhaupt geeignet ist, das verfolgte Ziel zu erreichen. In Deutschland und in Spanien hat die Einführung eines solchen Leistungsschutzes nicht zum gewünschten Erfolg geführt, und es ist ungewiss, ob eine allfällige europaweite Einführung daran etwas ändern wird. Die Kommission steht hier eigentlich vor einem ganz einfachen Dilemma:

1.[NB]Man muss im Internet gefunden werden. Wer nicht gefunden wird, existiert nicht. Wir, die Gesellschaft, wollen, dass das Finden möglichst nach objektiven Kriterien geschieht, und der Gefundene will nichts dafür bezahlen.

2.[NB]Damit ich als Suchender entscheiden kann, ob das von mir gefunden wurde, was ich suche, brauche ich möglichst relevante Informationen. Wenn diese nicht mehr dargestellt werden dürfen, leidet die Qualität, und ich finde nicht mehr, was ich suche.

3.[NB]Websites unternehmen alles dafür, dass sie von Suchanfragen richtig gefunden werden. Sie werden nämlich aktiv auf Suchmaschinen promotet. Kein Artikel, der nicht gefunden werden soll, wird gefunden, und jeder, der nicht gefunden werden soll, kann von Suchmaschinen abgemeldet werden, sodass er nicht gefunden wird.

Wenn Sie dem Antrag auf Rückweisung nicht folgen wollen, müssten Sie heute nun einfach über die Frage entscheiden: Wollen Sie einer Suchmaschine für einen Text, nach dem Sie gratis suchen und der gratis im Web steht, nur, weil er von einer Suchmaschine gefunden wurde, eine Entschädigung schulden? Das ist die einfache Frage, die sich in Artikel 37a stellt. Ich persönlich war eigentlich der Ansicht, wir wären in der Lage, dieses Dilemma heute zu lösen. Ich wehre mich aber nicht dagegen - wenn es einen Rückweisungsantrag gibt und dieser eine Mehrheit hat -, dieses Dilemma noch einmal in der Kommission zu diskutieren. Ich fände es aber wichtig, wenn die Leute, die dann für die Rückweisung sprechen, auch fokussiert sagen würden, dass es um diese Punkte geht und nicht um die private Strafbarkeit, die in der EU eben auch diskutiert wird, und nicht um die Upload-Filter. Sonst würden wir den Agur-Kompromiss komplett aufbrechen. Ich denke, wenn Sie verfolgt haben, wie viele Vernehmlassungsantworten es gab und wie an diesem Agur-Kompromiss gefeilt wurde, sehen Sie, dass dies ein ungeschicktes Vorgehen unseres Parlamentes wäre.

Darum bitte ich Sie, auf die Vorlagen einzutreten. Entscheiden Sie, ob Sie heute die Detailberatung durchführen oder eine Rückweisung machen wollen. Ich würde auch fest davon ausgehen, dass wir mit der Vorlage in der Sommersession zurück sind. Das heisst, wir werden nicht einen definitiven Entscheid der EU abwarten können. Warum? Ein Gesetz, das im Jahr 2008 in Kraft getreten ist und 2012 schon wieder der Reform unterstellt wurde, sollte 2019 auch verabschiedet werden. Es wird nicht besser, je länger wir es in der Diskussion behalten. Die nächste Revision kommt bestimmt.

Ich bitte Sie, auf die Vorlagen einzutreten.