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Vogler Karl · Nationalrat · 2019-03-13

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2019-03-13

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir vorab einen Blick zurück: Anfang 2007 trat die Totalrevision der Bundesrechtspflege in Kraft, verbunden unter anderem mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einführung der Einheitsbeschwerde, ergänzt durch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Ziele der Totalrevision waren die Entlastung des Bundesgerichtes, die Verbesserung des Rechtsschutzes und die Vereinfachung der Verfahren und Rechtswege. Die in der Folge vorgenommene Evaluation kommt nun zum Schluss, dass die seinerzeitige Reform grossenteils gelungen ist. Mit der Reform konnten jedoch zwei Problemkreise nicht wirklich gelöst werden:

1.[NB]Das Bundesgericht muss sich einerseits mit vielen unbedeutenden Fällen beschäftigen, was mit einer entsprechenden Überlastung einhergeht; andererseits umfasst seine Zuständigkeit nicht alle für die Rechtseinheit und Rechtsfortbildung grundlegenden Fälle.

2.[NB]In einzelnen Bereichen bestehen Rechtsschutzlücken. So können Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe nicht beim Bundesgericht angefochten werden.

Bei dieser Ausgangslage beantragt der Bundesrat verschiedene Gesetzesänderungen. Der Revisionsentwurf sieht zum einen vor, dass künftig die Ausnahmenkataloge und Streitwertgrenzen des Bundesgerichtsgesetzes generell nicht mehr jede Beschwerde ans Bundesgericht ausschliessen und dass immer eine Restkompetenz des Bundesgerichtes für besonders wichtige Fälle besteht. Von dieser Änderung nicht betroffen sind mit Ausnahme des Auslieferungsverfahrens der Bereich des Asylrechts sowie Entscheide im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit des Landes und der auswärtigen Angelegenheiten. Wenn sich also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, soll das Bundesgericht seine Funktion als oberste rechtsprechende Behörde gegenüber Entscheiden eidgenössischer Vorinstanzen oder kantonalen Entscheiden immer ausüben können. Der Zugang zum Bundesgericht wird damit erweitert.

Eine weitere Änderung, verbunden mit Entlastungsmöglichkeiten des Bundesgerichtes, betrifft Bereiche des Strafrechts. Es sind namentlich zwei Massnahmen. Künftig sollen Beschwerden in Strafsachen unzulässig sein, wenn die Busse weniger als 5000 Franken beträgt. Bemerkt sei an dieser Stelle, das ist wichtig, dass auch bei Bussen unter 5000 Franken immer der Auffangtatbestand von Artikel 89a des Bundesgerichtsgesetzes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und besonders bedeutende Fälle - verbleibt. Weiter soll, gemäss Artikel 81 Absatz 1 Litera b Ziffer 5 und Absatz 4 des Entwurfes, in Strafsachen das Beschwerderecht von Privatklägern gegenüber Nichteintretensentscheiden oder Entscheiden über die Einstellung des Verfahrens aufgehoben werden, wenn sie nicht gleichzeitig Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind.

Vorgesehen sind mit der Revision weiter Anpassungen im Ausnahmenkatalog von Artikel 83 des Gesetzes. Zum einen wird eine Bereinigung und Kürzung bei der Aufzählung der Sachgebiete gemacht, in welchen die Beschwerde ans Bundesgericht nicht zulässig ist. Zum andern gelten die Ausnahmen nicht mehr absolut. Die Beschwerde bleibt zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 89a des Entwurfes erfüllt sind.

Der umstrittenste Punkt der Vorlage und die wohl substanziell wichtigste Frage ist, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde beibehalten werden soll oder nicht. Der Vernehmlassungsentwurf sah noch deren Abschaffung vor. Aufgrund der im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Kritik beantragt nun der Bundesrat die Beibehaltung. Im Rahmen [PAGE 269] der von unserer Kommission durchgeführten Anhörungen hat sich das Bundesgericht dezidiert für die Abschaffung ausgesprochen. Die Stellungnahme des Bundesgerichtes wird auch in der Botschaft auf den Seiten 4629ff. integral wiedergegeben.

Zusammengefasst: Das Bundesgericht hält fest, dass es die Vorlage ablehnt, sollte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht gestrichen werden. Das Bundesgericht verweist dabei auf den Rekord 2017 mit erstmals über 8000 eingegangenen Beschwerden und auf Inkonsequenzen rund um die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Da ist etwa die Tatsache, dass diese gegen eidgenössische Vorinstanzen und gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Verfügung steht, sondern nur gegen kantonale Entscheide. Insbesondere aber stellt das Bundesgericht fest - diese Meinung teilt die CVP-Fraktion -, dass mit der Streichung kein Abbau an Rechtsschutz stattfindet.

Von 427 im Jahr 2017 beurteilten subsidiären Verfassungsbeschwerden hat das Bundesgericht gerade einmal acht Beschwerden ganz oder teilweise gutgeheissen, das ist eine Erfolgsquote von 1,87 Prozent, wogegen die Gutheissungsquote am Bundesgericht allgemein bei 13 Prozent und ohne subsidiäre Verfassungsbeschwerde sogar bei 14 Prozent liegt. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde dient damit letztlich niemandem, weckt falsche Hoffnungen und verursacht dem Bundesgericht einen Zwanzigstel seines gesamten Arbeitsaufwands. Schliesslich - das ist ganz wichtig - könnten die wenigen subsidiären Verfassungsbeschwerden, die bisher gutgeheissen worden sind, künftig gemäss den Artikeln 89a und 89b des Entwurfes vorgebracht und vom Bundesgericht beurteilt werden.

Bei der Diskussion um die Frage der Beibehaltung oder Streichung der subsidiären Verfassungsbeschwerde kommt man auch nicht darum herum, sich die Frage zu stellen, was eigentlich Aufgabe des Bundesgerichtes ist. Artikel 188 Absatz 1 der Bundesverfassung und auch Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes halten fest: "Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes." Damit jedoch ist noch nicht gesagt, was die eigentliche Aufgabe des Bundesgerichtes ist. Nun, eine mögliche Antwort könnte die sein, dass im Grundsatz jeder Mann und jede Frau das Recht und den Anspruch hat, sein oder ihr Anliegen bis vors Bundesgericht zu bringen. Diese Auffassung widerspricht aber Artikel 191 der Bundesverfassung, welcher den Zugang zum Bundesgericht regelt. Artikel 191 der Bundesverfassung sagt, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, den Zugang zum Bundesgericht zu regeln, was nur heissen kann, dass es eben keine unmittelbar durch die Bundesverfassung stipulierte Zugangsgarantie für jedes Rechtsanliegen an das höchste Gericht gibt.

Es ist also am Gesetzgeber, sich zu überlegen, was genau die Funktion des Bundesgerichtes sein soll und welche Fälle von diesem zu beurteilen sind. Da ist es angesichts der heute sehr gut ausgebauten kantonalen Judikativen und des Aufbaus der erstinstanzlichen Bundesgerichte, welche sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene qualitativ sehr gute Arbeit leisten, sachgerecht, dem Bundesgericht wieder vermehrt die Rolle zu übertragen, die diesem zugedacht ist, nämlich über die gleiche Anwendung der Gesetze bei den unteren Instanzen zu wachen und auch Antwort auf grundlegende Auslegungs- und Anwendungsfragen zu geben, welche sich immer wieder neu stellen.

Damit das Bundesgericht diese Aufgabe aber wieder stärker übernehmen kann, braucht es Entlastung. Soll eine substanzielle Entlastung des Bundesgerichtes erreicht werden, so bedingt das die Aufhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Damit findet - ich betone das! - kein Abbau des Rechtsschutzes statt. Für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder wenn ein besonders bedeutender Fall vorliegt, bleibt das Bundesgericht immer letztinstanzliches zuständiges Gericht.

Namens der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.