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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-13

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-13

Wortprotokoll

Der Bundesrat beantragt Ihnen, in Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a vorzusehen, dass gegen Entscheide der Vorinstanzen betreffend Bussen bis 5000 Franken wegen Übertretungen nur bei einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem besonders bedeutenden Fall eine Beschwerde bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Aus Sicht des Bürgers - wenn ich mich hier auf das Votum von Nationalrat Schwander beziehen darf - gibt es also Beschwerdemöglichkeiten.

Die Kommissionsmehrheit möchte die Grenze bei 500 statt bei 5000 Franken festlegen, die Minderheit I (Flach) lehnt die Senkung ab und beantragt Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates. Der Höchstbetrag einer Übertretungsbusse liegt nach dem Strafgesetzbuch bei 10[NB]000 Franken. Im Nebenstrafrecht sind teilweise höhere Bussen möglich. Der beantragte Betrag von 5000 Franken für die Beschränkung der Beschwerde ans Bundesgericht orientiert sich an den Kriterien für den Eintrag ins Strafregister. Bussen bis 5000 Franken wegen Übertretungen werden nach geltendem Recht in der Regel nicht im Strafregister eingetragen. Was nicht im Strafregister eingetragen wird, kann aus Sicht des Bundesrates noch als Straffall von geringer Bedeutung gelten. Betrachtet man nur die finanzielle Belastung, so sieht man, [PAGE 275] dass 5000 Franken im Vergleich zu den Streitwertgrenzen von 30[NB]000 bzw. 15[NB]000 Franken in Zivilsachen deutlich tiefer ist.

Der Einwand, es könne sich bei Verurteilungen wegen Übertretungen im Strassenverkehr um Entscheide handeln, die Auswirkungen auf Zivilforderungen oder auf den Entzug des Führerausweises haben, ist nicht wirklich stichhaltig. Streitpunkt in solchen Verfahren ist meistens der Sachverhalt. Das Bundesgericht kann aber nach Artikel 105 des Bundesgerichtsgesetzes die Sachverhaltsfeststellung nur sehr beschränkt überprüfen.

Ich möchte Sie daher bitten, bei Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a dem Antrag des Bundesrates und der Minderheit I (Flach) zu folgen, das heisst, der Limite von 5000 Franken zuzustimmen.

Ebenso bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit II (Nidegger) abzulehnen. Wegen der neuen Beschwerdemöglichkeit bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und bei besonders bedeutenden Fällen kann bei Artikel 79 nicht einfach das bisherige Recht beibehalten werden.

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