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Aebischer Matthias · Nationalrat · 2019-03-13

Aebischer Matthias · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-13

Wortprotokoll

Bei Artikel 82 des Bundesgerichtsgesetzes, auch des aktuellen, geht es um den Grundsatz, wann das Bundesgericht Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu beurteilen hat. Artikel 83, über den wir jetzt sprechen, handelt von den Ausnahmen, welche festlegen, in welchen Fällen der Gang ans Bundesgericht nicht mehr möglich ist. Dies ist laut geltendem Recht bei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung so. Dies will der Entwurf des Bundesrates etwas öffnen, denn der Weg ans Bundesgericht - das hat die Bundesrätin eben gesagt - steht auch bei Entscheiden über die Einbürgerung und bei Entscheiden kantonaler Vorinstanzen auf dem Gebiet des Asyls offen, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt.

Zusätzlich sollen im Ausländerrecht auch Entscheide zugelassen werden, welche Personen betreffen, die schon länger in der Schweiz leben. Das wichtigste Kriterium für die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesgericht in diesem Bereich soll neu der zehnjährige Besitz der Aufenthaltsbewilligung oder der Besitz der Niederlassungsbewilligung sein. Einigen Kommissionsmitgliedern geht das zu wenig weit. So stimmen wir jetzt über sieben Minderheitsanträge in diesem Bereich ab.

Der Antrag der Minderheit II (Arslan) will Buchstabe a ganz streichen. Das würde heissen, dass alle Entscheide über die Einbürgerung ans Bundesgericht weitergezogen werden könnten.

Der Antrag der Minderheit I (Arslan) ist ein Eventualantrag zum Antrag der Minderheit II. Er will bloss die ordentliche Einbürgerung vom Gang ans Bundesgericht ausnehmen. Bei der erleichterten Einbürgerung wäre der Weiterzug ans Bundesgericht also möglich.

Bei Buchstabe b zu den Entscheiden auf dem Gebiet des Ausländerrechts gibt es gar drei Minderheiten. Gemäss dem Antrag der Minderheit I (Aebischer Matthias) dürften Entscheide, die eine Person betreffen, deren Aufenthalt in der Schweiz zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seit mindestens fünf Jahren - und nicht wie gemäss Bundesrat seit zehn Jahren - ununterbrochen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung geregelt war, in Zukunft ebenfalls ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die fünf Jahre entsprächen Artikel 47 des Ausländergesetzes, wonach die Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Familiennachzug fünf Jahre beträgt. Die Minderheit II (Mazzone) will bei Buchstabe b von Artikel 83 Absatz 1 eine zusätzliche Ziffer 3 einfügen, wodurch bei Entscheiden, auf die das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, ebenfalls ein Weiterzug ans Bundesgericht ermöglicht wird. Schlussendlich gibt es auch noch den Antrag der Minderheit[NB]III (Mazzone), welche Buchstabe b ganz streichen will. [PAGE 280] Das würde heissen, dass man mit allen Entscheiden auf dem Gebiet des Ausländerrechts ans Bundesgericht gelangen könnte.

Die letzten beiden Minderheiten betreffen Buchstabe c von Artikel 83 Absatz 1. Auch hier gibt es einen Streichungsantrag, das ist der Antrag der Minderheit II (Mazzone). Das würde heissen, alle Entscheide kantonaler Vorinstanzen auf dem Gebiet des Asyls wären beschwerdefähig. Als Variante liegt der Antrag der Minderheit I (Mazzone) vor, welche Buchstabe c mit folgendem Zusatz ergänzen möchte: "Entscheide kantonaler Vorinstanzen auf dem Gebiet des Asyls, die Bewilligungen zum Gegenstand haben, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt".

Ich gebe es zu, in dieser Kürze und in dieser Fülle tönt das alles ein bisschen kompliziert, aber ich bin überzeugt, dass unsere Ratspräsidentin mit dem Abstimmungsprozedere sicher wieder etwas Ordnung schaffen wird. Fakt ist: In der Kommission fand über die Anträge zu Artikel 83 kaum eine Diskussion statt. Die Mehrheit lehnt all diese Anträge ab. Die Entscheide fielen mit 16 zu 6 respektive 15 zu 6 Stimmen.