Lexipedia

AB 242451

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-03-13

Wortprotokoll

Aufgrund der Ausführungen der Kommissionssprecher sind wir tatsächlich der Meinung, dass wir hier nicht vom Gleichen sprechen. Es geht um eine Obergrenze von 15[NB]000 Franken im Bargeldtransfer. Wir sprechen aber nur von sogenannten Kassageschäften. Was ist unter "Kassageschäften" zu verstehen? Das sind Bargeldtransaktionen mit einer sogenannten Laufkundschaft, beispielsweise eine Einzahlung, wenn der Betreffende keine Bankverbindung mit dem entsprechenden Institut hat. Wenn Sie eine Bankverbindung haben, können Sie beliebig Geld einzahlen und abheben. Da ist die Aussage von Herrn Aeschi nicht korrekt.

Es geht also um den Bereich der sogenannten Laufkundschaft. Hier möchte man eine Grenze von 15[NB]000 Franken schaffen. Sie sehen das auch aus den Transaktionen. Es geht um 0,012 Prozent aller Transaktionen. Diese sollen beschränkt werden. Die Bargeldtransaktionen sind in diesem Bereich, von dem wir sprechen, ohnehin stark rückläufig, denn es ist auch bei uns eine Tendenz, dass man keine grösseren Bargeldbeträge mehr herumträgt. Die Zahl der Transaktionen ist in den letzten zwei Jahren noch einmal um etwa 50 Prozent gesunken. Damit ist die Einschränkung, die die Finma hier machen möchte, in der Praxis eigentlich eher unbedeutend.

Die Situation ist im Moment auch so, dass verschiedenste Schwellen gelten. Wir haben Selbstregulierungsorganisationen, die die Kompetenz zur Festlegung von Schwellenwerten haben. In der Praxis gibt es auch die Spielbankenkommission. Die Bankiervereinigung hat ihre Grössenordnungen. Dann gibt es eben die Selbstregulierung. Wir sind der Meinung, dass man das komprimieren sollte, damit in diesen Bereichen auch Klarheit besteht.

Das, was jetzt hier als etwas völlig Neues verkauft wird, ist auch nicht neu. Die Regeln gelten international seit 2003. Seit 9/11, dem 11. September 2001, hat man sich international auf diese Obergrenze von 15[NB]000 Euro/US-Dollar geeinigt. Wir haben uns bisher nicht tatsächlich darum gekümmert. Wir sind heute der Meinung, dass diese Anpassung im Sinne der Transparenz sinnvoll und notwendig ist - immer darum, weil alle, die in regulären Beziehungen mit einem Finanzinstitut stehen, die dort Konten haben, die dort bekannt sind, davon nicht betroffen sind. Diese Schwelle erschwert also nicht den Alltag, sondern zielt auf diese relativ wenigen Fälle ab.

Man könnte sich natürlich auch fragen, ob es noch Sinn macht, für diese wenigen Transaktionen eine gesetzliche Regelung oder sonst eine Regelung zu machen. Wir glauben, dass das einfach im Sinne der internationalen Transparenz Sinn macht. Es gibt immer wieder Bereiche, in denen wir international kämpfen müssen, in denen wir unsere eigenen Interessen vertreten müssen. Hier geht es aber nicht um die Substanz der Schweiz, wenn wir diese Anpassung vornehmen.

Ich bitte Sie also, diese Motion nicht anzunehmen. Es handelt sich um einen sehr, sehr massvollen Eingriff, der zusätzlich etwas Transparenz schafft. Es geht nicht um die Existenz der Schweiz und um die Bürgerinnen und Bürger. Diese können überall dort, wo sie Finanzbeziehungen haben, ihre Transaktionen auch weiterhin in bar tätigen.

AB 242451 | Lexipedia | Lexipedia