Schenker Silvia · Nationalrat · 2019-03-14
Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-14
Wortprotokoll
Mit dem ATSG beraten wir heute ein Gesetz, das als eine Art Rahmengesetz die [PAGE 330] wichtigen Grundsätze und Begriffe des ganzen Sozialversicherungsrechts klären soll. Es enthält die Regelungen, die für das gesamte Sozialversicherungsrecht gewissermassen vor die Klammer gezogen werden, also Regelungen, die verallgemeinerbar, allgemein anerkannt und erprobt sein sollten. Zudem soll das ATSG ein einheitliches Verfahren schaffen, die Leistungen koordinieren und den Rechtsmittelweg in den Grundzügen regeln. Bei den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen muss dann jeweils entschieden werden, welche der Regeln des ATSG zur Anwendung kommen sollen. Meistens jedoch kommen sämtliche Regeln des ATSG in den Sozialversicherungsgesetzen zur Anwendung. Die Hebelwirkung der Entscheidungen beim ATSG ist deshalb enorm.
Was wir heute entscheiden, wird mit grosser Wahrscheinlichkeit also für sämtliche Sozialversicherungen gelten, für die das ATSG zur Anwendung kommt. Damit Sie sich der Relevanz dieser Revision bewusst werden, zähle ich die Sozialversicherungen nochmals auf, für die das ATSG gilt: Es sind dies die AHV, die IV, die EL, die Krankenversicherung, die Militärversicherung, der Erwerbsersatz und die Familienzulagen. Ich hoffe, Ihnen ist damit bewusst geworden, dass Sie alle von dieser Revision betroffen sein können, da Sie alle mindestens mit einer dieser Sozialversicherungen zu tun haben. Vielleicht überlegen Sie sich also, welche Rechte Sie als Versicherte gerne hätten. Wie heisst es so schön: "Was du nicht willst, das man dir tu, das füg auch keinem andern zu."
Was Ihnen der Bundesrat und leider auch der Ständerat hier unterbreiten, ist eine Vorlage, die einen sehr einseitigen Fokus hat; dagegen sind wichtige Revisionsanliegen nicht aufgenommen. Ich beantrage Ihnen deshalb mit meiner Minderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten.
Wie schon die Vorlage, welche die gesetzliche Grundlage für den Observationsartikel geschaffen hat, ist auch diese Vorlage hier eine Missbrauchsbekämpfungsvorlage, die noch etwas mit anderen Elementen garniert ist. Die revidierten Bestimmungen führen praktisch alle zu teilweise einschneidenden Verschlechterungen für die Betroffenen und zu einer Beschneidung der Rechte in den Verfahren. Die Koordination mit der ganzen Reihe von Missbrauchsmassnahmen, die das Parlament in den letzten Jahren beschlossen hat, ist kaum gewährleistet. Die verschiedenen Elemente der Missbrauchsbekämpfung werden aneinandergereiht, ohne dass ein Gesamtplan ersichtlich oder die Wirkung plausibilisiert wäre. So sollen in Zukunft Leistungen bei blossem Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug vorsorglich eingestellt werden können, obwohl zu Unrecht bezogene Leistungen unbestrittenermassen zurückgefordert werden können. Die Verfahren vor den kantonalen Sozialversicherungsgerichten sollen zudem kostenpflichtig werden; dies eindeutig mit der Absicht, den Beschwerdeweg für die Betroffenen zu erschweren. Man erhofft sich so, dass weniger Beschwerden eingereicht werden.
Wir können und wollen nicht Hand bieten zu einer Revision, die einseitig und unkoordiniert mit bisherigen Massnahmen auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen wird und den Versicherungsträgern weitgehende Rechte gibt, die für die Betroffenen sehr einschneidend sein können. Wir bitten Sie, nicht auf diese Vorlage einzutreten.