Schmid Martin · Ständerat · 2019-03-18
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-18
Wortprotokoll
Wir behandeln als Nächstes die letzte Differenz im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, das auch Wasserrechtsgesetz genannt wird. Der Ständerat hat das Geschäft in der Herbstsession als Erstrat beraten und ist mit Ausnahme von Artikel 49 Absatz 1bis dem Bundesrat gefolgt. Dort hat die Mehrheit des Ständerates eine Formulierung eingefügt, wonach der Bundesrat der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Einführung eines flexiblen Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 zu unterbreiten habe. Dieser soll sich nach der Auffassung der Mehrheit des Ständerates aus einem fixen und einem variablen Teil zusammensetzen. Sollte das marktnahe Strommarktmodell gemäss Artikel 30 Absatz 5 des Energiegesetzes bis zum 1. Januar 2025 nicht in Kraft getreten sein, soll sich das Wasserzinsmaximum jeweils bis zum 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten des marktnahen Strommarktmodelles verlängern.
Am 12. März 2019, also letzte Woche, beriet der Nationalrat die Vorlage. Er stimmte in der Hauptfrage ebenfalls dem bundesrätlichen Antrag und dem Beschluss des Ständerates zu, den Wasserzins bis Ende 2024 weiterhin bei 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu belassen. Gleichzeitig stimmte der Nationalrat gesamthaft für die Vorlage des Bundesrates. Er lehnte es auch ab, den vom Ständerat eingefügten neuen Artikel 49 Absatz 1bis in seinen Beschluss aufzunehmen. Weder in der Kommission noch im Nationalrat gab es einen Minderheitsantrag für den ständerätlichen Beschluss, einen flexiblen Wasserzins nach 2025 einzuführen.
Unsere Kommission beantragt Ihnen nun, diese letzte Differenz in Artikel 49 zu bereinigen, indem wir uns dem Nationalrat und dem Bundesrat anschliessen. Es gibt keine Minderheitsanträge mehr dazu, obwohl wir uns in der Kommission sehr knapp, mit 6 zu 5 Stimmen, für ein Einschwenken auf den bundesrätlichen Entwurf entschieden haben.
Zur Diskussion stand auch noch, dass der Bundesrat einen Erlassentwurf für die Neuregelung des Wasserzinses vorzulegen habe. Aus Sicht der Befürworter dieser Variante steht zu befürchten, dass der Wasserzins auch in den nächsten zehn Jahren auf der gleichen Höhe bleiben wird. Zudem sollte sich die Gesetzgebung vom Begriff des Wasserzinsmaximums lösen. Wenn von einer Neuregelung gesprochen würde, gäbe das mehr Handlungsspielraum, und es wäre eine Aufforderung an den Bundesrat, ein neues Modell vorzulegen.
So obsiegte jedoch in der Kommission der Entwurf des Bundesrates bzw. der Beschluss des Nationalrates. Somit wird der Passus, wonach der Bundesrat beauftragt wird, nach 2025 einen flexiblen Wasserzins vorzusehen, nicht mehr ins Gesetz aufgenommen, sofern der Beschluss des Nationalrates eine Mehrheit findet. Der Bundesrat wird somit in der zukünftigen Lösungssuche nicht eingeschränkt.
Nach Auffassung der Kommission wird es dannzumal Aufgabe der Politik sein, im Rahmen der Beratungen zum kommenden Stromversorgungsgesetz und zum neuen Strommarktdesign eine umfassende Auslegeordnung zu machen - heute soll kein Präjudiz dafür geschaffen werden. Zu gegebener Zeit ist dann eine ordentliche Vernehmlassung zu einem allfälligen neuen oder zur Weiterführung des bestehenden Wasserzinsmodells durchzuführen. Dabei wird der Bundesrat selbstverständlich auch weiterhin an die verfassungsrechtlichen Schranken von Artikel 76 Absatz 4 der Bundesverfassung gebunden sein. Indem wir uns Bundesrat und Nationalrat anschliessen, entsteht zwingender Handlungsbedarf, dass der Bundesrat - selbst wenn bis 2024 kein neues Strommarktmodell in Kraft sein sollte - dem Parlament wiederum rechtzeitig eine erneute Vorlage für die Zeit nach dem 1. Januar 2025 unterbreitet.
Aufgrund dieser Ausführungen beantrage ich Ihnen im Namen der einstimmigen Kommission, dem Entwurf des Bundesrates bzw. dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen und so die letzte Differenz zu bereinigen.