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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-03-19

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-03-19

Wortprotokoll

Ich möchte nach dieser Diskussion, die sehr interessant ist - auch die Motion ist übrigens sehr interessant -, noch einmal darauf hinweisen, dass es um die Bewilligung für Rednerinnen und Redner geht, die in der Schweiz an politischen Veranstaltungen auftreten möchten. Es wurde bereits in der Berichterstattung gesagt: Eine solche Regelung gab es bereits ab 1948 aufgrund der Angst, die in der Schweiz zur Zeit des Kalten Krieges herrschte, es könnte auch hier zu einem kommunistischen Umsturz kommen. 1998 wurde der sogenannte Rednerbeschluss dann aber aufgehoben.

Der Bundesrat ist auch der Meinung, dass die Motion abgelehnt werden soll, zum einen wegen der Meinungsäusserungsfreiheit, die der Bundesrat hochhalten will. Ich denke, dass wir bei einer Gesellschaft wie der schweizerischen mit ihrer direktdemokratischen Tradition von einer robusten Gesellschaft sprechen. Ich habe nicht den Eindruck, dass ein Wirrkopf, der an einer politischen Veranstaltung in der Schweiz auftreten kann, tatsächlich zur Gefährdung der inneren Sicherheit werden könnte. Ich glaube, wir können das hier schon einordnen. Wir haben unsere Werte, die auf der Bundesverfassung basieren, und die sind doch in der Schweiz breit abgestützt, auch in der Bevölkerung.

Zum andern stellt sich bei einer solchen Bewilligungspflicht auch die Frage nach der Verhältnismässigkeit. Es treten ja immer wieder ausländische Politikerinnen und Politiker an Delegiertenversammlungen auf, Herr Caroni hat darauf hingewiesen; Heiner Geissler beispielsweise trat am 100-Jahre-Jubiläum der CVP Schweiz auf. Das müsste dann bewilligt werden, man müsste das Gesuch prüfen und abwägen, ob der Auftritt tatsächlich bewilligungspflichtig ist oder nicht.

Politische Reden können heute auch in kürzester Zeit über die sozialen Medien weltweit verbreitet werden. Bereits 1997 zeigte ein Vorfall an einer 1.-Mai-Feier in Zürich, dass die Anwendung des Rednerbeschlusses mit dem weltweiten Empfang elektronischer Medien unwirksam ist. In den Akten habe ich zur Aufhebung des Rednerbeschlusses 1998 etwas Interessantes gefunden. Da schrieb der damalige Vorsteher des EJPD, Bundesrat Koller, an den Gesamtbundesrat: "Der Vorfall der geplanten Rede des Tupac-Amaru-Vertreters an der 1.-Mai-Feier in Zürich hat wiederum gezeigt, dass die heutige Anwendung des Rednerbeschlusses nicht nur problematisch, sondern auch unwirksam ist, indem die Veranstalter das Verbot unterliefen und die Rede mit Tonband abspielten."

Gut, heute haben wir etwas mehr Möglichkeiten als das Tonband. Bundesrat Koller hat damals aber so argumentiert. Auch vor diesem Hintergrund ist die vom Motionär geforderte Bewilligungspflicht nicht umsetzbar. Mit einer Bewilligungspflicht kann nicht verhindert werden, dass eine Rede z. B. eben über das Internet verbreitet und an einer Veranstaltung abgespielt wird. Mit einer Bewilligungspflicht soll ja gemäss dem Motionär verhindert werden, dass ausländische Konflikte in die Schweiz importiert und hier ausgetragen werden. Ausländische Personen sollen in ihren Reden keine Hetze betreiben können. Das hat auch Herr Ständerat Hegglin eigentlich in seinem Votum so aufgenommen.

Ich möchte hier einfach entgegenhalten, dass die Sicherheitsbehörden unseres Landes heute ausreichende Möglichkeiten haben, um bei Bedarf einen Auftritt einer ausländischen Person an einer politischen Veranstaltung in der Schweiz zu verhindern. Es gibt Instrumente. Es war die Rede von Hasspredigern, deren Einreise wegen einer Gefährdung der inneren Sicherheit verhindert wurde. Sie haben gesagt, Herr Ständerat Hegglin, die Zürcher Behörden hätten 2017 den Auftritt des türkischen Aussenministers nur mit Verweis auf Brandschutzvorschriften verhindern können. Ich finde das eigentlich noch kreativ. Ich war ja zwölf Jahre lang Polizeidirektorin. Ich muss Ihnen sagen, dass wir, wenn wir es mit rechtsextremen Gruppen zu tun hatten - die sprechen ja nicht, sondern singen -, einen Auftritt verhindern konnten, indem wir erklärten, dass der Raum aus brandschutztechnischen Gründen nicht tauglich sei, dass die Fluchtwege nicht garantiert seien oder was auch immer. Ich finde das eigentlich noch kreativ. Dann kommen wir eben nicht in diese Gesinnungsfrage hinein. Darauf komme ich noch kurz zurück.

Die Behörden auf lokaler Ebene verfügen also über die Grundlagen, vor allem wenn es um die öffentliche Sicherheit geht. Eine Stadtpolizei oder eine Kantonspolizei kann jederzeit mit Verweis auf die polizeiliche Generalklausel einen solchen Auftritt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit verbieten, wenn eine Massenansammlung, Proteste oder eine Demonstration befürchtet wird, die man nicht mehr "handlen" kann. Man kann auch reagieren, wenn sich die [PAGE 190] Gegebenheiten kurzfristig ändern, wenn also z. B. eine Veranstaltung schon bewilligt wurde, aber die Auflagen nicht eingehalten werden. Die Polizei kann bei einer Bewilligung einer Veranstaltung Auflagen machen. Wenn diese nicht eingehalten werden, kann man von der Bewilligung wieder absehen und eine solche Veranstaltung auch verbieten. Wenn also beispielsweise plötzlich jemand auf einer Leinwand zugeschaltet wird, könnte man eben auch sagen, das entspreche nicht den Bewilligungsauflagen, die man für eine Veranstaltung gemacht hat.

Ich habe es bereits erwähnt: Das Bundesamt für Polizei hat die Möglichkeit, Einreiseverbote zu erlassen. Davon wird auch Gebrauch gemacht, beispielsweise eben bei dschihadistischen Hasspredigern oder auch bei Mitgliedern rechtsradikaler Musikgruppen, die dann nicht in die Schweiz einreisen dürfen. Zudem kann man einer ausländischen Person, die sich bereits in der Schweiz aufhält, mit einem Tätigkeitsverbot einen Auftritt an einer politischen Veranstaltung untersagen; dies, wenn der Auftritt dazu dient, terroristische oder gewalttätige extremistische Aktivitäten zu propagieren. Hier besteht also auch bereits ein Instrumentarium.

Ich möchte Sie bitten, diese Motion abzulehnen. Ich habe es jetzt ausgeführt: Es gibt die Meinungsäusserungsfreiheit, es gibt die Frage der Verhältnismässigkeit, es gibt die Frage der Umgehung, es gibt andere polizeiliche Instrumente, die verhindern, dass Personen, die unerwünscht in die Schweiz einreisen möchten, wirklich einreisen. Stellen Sie sich vor: Wenn man eine solche Bewilligungspflicht hat, dann ist man schon schnell bei der Gesinnungsprüfung. Was ist dann richtig, und was ist falsch? Ich glaube, da begibt man sich wahrscheinlich auf ein sehr glitschiges Terrain, und in einem liberalen Rechtsstaat wie der Schweiz und in einer Gesellschaft wie jener in der Schweiz, die ich als robust erachte und die von sich aus, von innen aus, in ihrer grossen, grossen Mehrheit fähig ist, radikalen oder extremistischen Tendenzen zu widerstehen, scheint mir die Wiedereinführung eines solchen Rednerbeschlusses nicht nötig zu sein.

Ich bitte Sie, dem Antrag des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission zu folgen.