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Walti Beat · Nationalrat · 2019-03-20

Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2019-03-20

Wortprotokoll

Formal ist die Vorlage etwas komplex, und sie wird mit dem Vorliegen des Einzelantrages Schneeberger nicht einfacher. Das sehen Sie rasch, wenn Sie in der Fahne blättern. Im Ergebnis respektive im Inhalt unterscheidet sich der Einzelantrag Schneeberger vom Mehrheitsantrag eigentlich nur darin, dass bezüglich der Inhaberaktien pro futuro der Entwurf des Bundesrates aufgenommen wird und nicht der Antrag der Mehrheit der Kommission. Die Kommissionsmehrheit hatte befunden, dass unter den Bestrebungen dieser Vorlage die Inhaberaktien eigentlich ganz verzichtbar wären; das auch unter dem Eindruck in der Praxis, dass die Inhaberaktien aktuell in der Unternehmenspraxis eine absolut untergeordnete Rolle spielen und eigentlich verzichtbar wären. Aber hier ist sicher auch die Version des Bundesrates mit der bereits erwähnten Immobilisierung durch die Ausgestaltung als Bucheffekten oder durch Kotierung ein absolut gangbarer Weg.

Im Übrigen unterscheidet sich der Einzelantrag Schneeberger vom Antrag der Minderheit Barazzone im Bereich des Umgangs mit dem Bestand an Inhaberaktien. Hier möchte ich wirklich festhalten, dass wir das Konzept mit einer [PAGE 457] automatischen Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien und vor allem mit dem Rechtsverlust für Aktionärinnen und Aktionäre, die sich nicht innert fünf Jahren bei der Gesellschaft melden, für unverhältnismässig halten. Die Folge des Rechtsverlustes ist verschuldensunabhängig ausgestaltet; es gibt in der Praxis zahllose Beispiele, die Sie sich ausdenken können, bei denen es einfach nicht angemessen erscheint, einen kategorischen Rechtsverlust ex lege eintreten zu lassen. Deshalb verfechten wir hier das andere Konzept, das im Mehrheitsantrag und im Einzelantrag Schneeberger abgebildet ist.

Ich weise noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass bereits in der letzten Revisionsrunde die Registrierungspflichten für Inhaberaktionäre eingeführt wurden. Die Gesellschaften sind gehalten, diese zu respektieren. In der Praxis - das muss man offen zugeben - hapert es damit. Es gibt offensichtlich viele Inhaberaktien, die nicht in der erforderlichen Form registriert sind, und auch die wirtschaftlich Berechtigten dahinter sind es nicht. Dazu, genau dazu soll neu die strafrechtliche Norm in den Artikeln 327 und 327a des Strafgesetzbuches eingeführt werden. Das ist eine substanzielle Verstärkung des Drucks auf die Umsetzung der bestehenden Registrierungspflichten und sollte die Darstellbarkeit auch gegenüber dem Global Forum in der nächsten Peer Review deutlich verbessern.

Ich kann nicht beurteilen, ob das sicher zu einer günstigen Bewertung führt, allerdings haben die Anhörungen ergeben, dass die Experten hier auch eine differenzierte Meinung haben und die Einschätzung der Akzeptanz unserer Regulierung keine absolut exakte Wissenschaft ist. Wir sind zuversichtlich, dass es klappt, dass es ein griffiges Konzept ist, bei der bisherigen Registrierungspflicht zu bleiben und die Umsetzungsbemühungen mit dieser strafrechtlichen Norm zu verstärken.

Deshalb bitte ich Sie namens der FDP-Liberalen Fraktion, den Einzelantrag Schneeberger zu unterstützen, der in der technischen Umsetzung des Grandfatherings im Vergleich zum Antrag der Mehrheit einige Verbesserungen bringt.

Ich nutze gleich die Gelegenheit, auch zu den noch nicht präsentierten Minderheitsanträgen Marra Stellung zu nehmen, die im Wesentlichen ein zentrales, öffentlich einsehbares Register der Aktionäre und wirtschaftlich Berechtigten vorsehen. Das halten wir für eine überzogene Forderung. Das ist nicht nötig und widerspricht dem Charakter privatrechtlicher Engagements in Gesellschaften. Es ist nicht die sachgerechte Transparenz, die wir uns vorstellen.

Im Bereich der Steueramtshilfe werden wir ebenfalls die Minderheitsanträge ablehnen, weil, wie bereits in den Eintretensvoten der Kommissionsberichterstatter gesagt wurde, die heutige Bundesgerichtspraxis bezüglich des Umgangs mit gestohlenen Daten eigentlich die notwendigen Voraussetzungen schafft und sich das Problem in Zukunft mit dem automatischen Informationsaustausch ohnehin erledigen sollte. Auch was die Verfahrensrechte der Verfahrensbetroffenen angeht, halten wir die geltende Regelung für ausgewogen und sehen keinen Grund, hier die Rechte derselben grundsätzlich einzuschränken. Wir werden also auch beim Steueramtshilfegesetz der Mehrheit folgen.