Janiak Claude · Ständerat · 2019-03-20
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-03-20
Wortprotokoll
Am 1. September 2017 ist das neue Nachrichtendienstgesetz in Kraft getreten. Die Geschäftsprüfungsdelegation hat sich im Gesetzgebungsprozess aktiv eingebracht und diverse Änderungen vorgeschlagen. Sie fühlt sich deshalb speziell verantwortlich, im Rahmen ihrer Oberaufsicht zu überprüfen, ob die Zusicherungen, die bei den Beratungen in den Räten und im Rahmen des Abstimmungskampfes gemacht wurden, eingehalten werden. Das gilt in erster Linie für die vom Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eingesetzten genehmigungspflichtigen Informationsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 26 des Nachrichtendienstgesetzes. Dazu gehören insbesondere das Eindringen in und das Durchsuchen von fremden Computersystemen, der Einsatz von Imsi-Catchern und GPS-Ortungsgeräten sowie der Einsatz von Überwachungsgeräten zwecks Ton- und Bildaufnahmen an nichtöffentlichen Orten. Weiter fallen darunter Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs[NB](Büpf). Seit dem Inkrafttreten der Totalrevision des Büpf am 1. März 2018 kann der NDB ausserdem besondere Informatikprogramme, Govware und Trojaner einsetzen.
Bereits im Oktober 2017 wurde die Geschäftsprüfungsdelegation vom damaligen Vorsteher des VBS über die ersten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen, die er freigegeben hatte, informiert. Im November 2017 orientierte die Präsidentin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichtes die Geschäftsprüfungsdelegation über praktische Aspekte des Genehmigungsverfahrens, wobei der Personalaufwand im Fokus stand. Besprochen wurden auch Grundsatzfragen zum Aussonderungsverfahren für die Informationen über Geheimnisträger und zum Beschwerdeverfahren, welches nach der Einstellung einer Massnahme zum Tragen kommt. [PAGE 206]
Konsequenterweise hat die Geschäftsprüfungsdelegation für das vergangene Jahr 2018 die genehmigungspflichtigen Informationsbeschaffungsmassnahmen und die damit verbundenen Verfahren zu einem Schwerpunkt ihrer Oberaufsicht gemacht. Wir liessen uns die technische Infrastruktur präsentieren, über welche die Vorsteherin des EJPD und der Vorsteher des EDA vom VBS über die vom Bundesverwaltungsgericht genehmigten Massnahmen informiert werden und dazu Stellung nehmen können. Wie die Geschäftsprüfungsdelegation feststellte, haben die drei Departemente auch die notwendigen organisatorischen und personellen Vorkehrungen getroffen, um die Teilnahme ihrer Departementsvorstehenden am Konsultationsverfahren auf zweckmässige Art und Weise zu gewährleisten.
Vor knapp einem Jahr besuchte die Geschäftsprüfungsdelegation das Bundesverwaltungsgericht und besprach mit der Präsidentin der Abteilung I den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2017, den sie in Erfüllung von Artikel 29 Absatz 8 des Nachrichtendienstgesetzes zuhanden der Geschäftsprüfungsdelegation erstellt hatte. Der vertrauliche Tätigkeitsbericht äusserte sich zu folgenden Punkten: gerichtsinterne Vorbereitungen, Personalbestand und Auslastung, Infrastruktur, statistische Angaben zu den Genehmigungen, spezifische Rechtsfragen, zukünftige Beschwerdeverfahren sowie Kontakte zu anderen Behörden und den Medien. Dieser Bericht ist ausschliesslich für die Geschäftsprüfungsdelegation bestimmt.
Ende April 2018 publizierte der NDB in seinem jährlichen Lagebericht die Anzahl der im Jahr 2017 durchgeführten genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen. Mit dieser Publikation wurde die Zusage eingelöst, welche der Bundesrat in seiner Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss im Dezember 2017 gegeben hatte.
Anfang Mai 2018 publizierte der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr des EJPD in seiner Statistik auch den Anteil der Überwachungsmassnahmen des NDB. Diese Publikation erfolgte gestützt auf Artikel 12 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
Aufgrund ihres Wissensstands erachtete die Geschäftsprüfungsdelegation die von VBS und EJPD publizierten Zahlen als korrekt. Gleichwohl war die Geschäftsprüfungsdelegation der Ansicht, dass diese Angaben letztlich zu wenig aussagekräftig waren, um der Öffentlichkeit ein angemessenes Verständnis über den Einsatz der neuen Beschaffungsmittel zu ermöglichen. Die Geschäftsprüfungsdelegation lud deshalb den NDB und den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ein, zusammen mit dem Bundesverwaltungsgericht zu analysieren, welche Zahlen es am besten erlauben würden, über mehrere Jahre hinweg relevante und vergleichbare Aussagen zum Gebrauch dieser Massnahmen zu machen, ohne dass dadurch laufende Überwachungsmassnahmen gefährdet würden. Aufgrund dieser Analyse erwartet die Geschäftsprüfungsdelegation ein neues Konzept für die zukünftige Information der Öffentlichkeit. Das wird ein Thema dieses Jahres sein.
Das neue Nachrichtendienstgesetz hat die Oberaufsicht über den Nachrichtendienst noch verstärkt: Mit der Schaffung der unabhängigen Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) haben sich neue Schnittstellen im System der Aufsicht über den Nachrichtendienst ergeben. Nach dem Verständnis der Geschäftsprüfungsdelegation hängen die Zweckmässigkeit und die Wirksamkeit des neuen Aufsichtssystems hauptsächlich davon ab, ob die Berichte und Empfehlungen der neugeschaffenen Behörde einen konkreten Nutzen für die direkte Aufsicht und die Führung der Nachrichtendienste durch die Vorsteherin des VBS generieren. Ich möchte sehr unterstreichen: Das ist die wichtige Aufgabe dieser Behörde!
Wir haben mit der AB-ND ein paar der ersten Prüfberichte besprochen und festgestellt, dass sich diese Behörde zuerst einarbeiten muss, damit sie in Zukunft auch für die Vorsteherin des VBS eine wirkliche Hilfe sein wird. Bei den ersten Berichten hatten wir einen wirklichen Nutzen für den NDB und für die Vorsteherin des VBS noch nicht erkennen können. Wir[NB]konzentrieren uns künftig auf diejenigen Prüfungen der AB-ND, welche wertvolle Hintergrund- und Zusatzinformationen für ihre eigene laufende Kontrolltätigkeit liefern, sowie insbesondere auf jene Berichte, die auf neue, bedeutsame Probleme in den Nachrichtendiensten hinweisen.
Gleichzeitig erkannte die Geschäftsprüfungsdelegation die Notwendigkeit, bei ihrer Oberaufsicht über die Tätigkeit der AB-ND ein stärkeres Augenmerk auf deren jährliche Prüfungsplanung zu richten. Dabei geht es der Geschäftsprüfungsdelegation darum, aus der Perspektive der Oberaufsicht darauf zu achten, dass sich die Prüfungstätigkeit der AB-ND auf Bereiche fokussiert, die für das rechtmässige Funktionieren der schweizerischen Nachrichtendienste prioritär sind. Wir haben deshalb Ende letzten Jahres mit dem Leiter der AB-ND den Prüfplan für das Jahr 2019 besprochen. Wir wollen verhindern, dass die Oberaufsicht und die Aufsicht über den Nachrichtendienst die gleichen Arbeiten machen. Vielmehr soll man sich absprechen, wer was wie macht.
Ein weiterer Punkt, den ich erwähnen möchte, ist der Bericht Cornu: Am 25. April 2018 hat der Bundesrat die teilweise geschwärzte Version des Berichtes Cornu mit zusätzlichen Anonymisierungen veröffentlicht. Mit der Publikation machte der Bundesrat den Bericht nicht nur den interessierten Forschern, sondern auch der Öffentlichkeit zugänglich. Nach Ansicht der Geschäftsprüfungsdelegation enthält der publizierte Bericht, in welchem letztlich nur noch einzelne Details weiterhin geheim gehalten werden, alle wesentlichen Informationen des Originalberichtes. Was die Namen betrifft, welche das VBS zusätzlich anonymisiert hat, dürfte es sachkundigen Personen allerdings ein Leichtes sein, den grössten Teil zu rekonstruieren. Ein Teil dieser abgedeckten Namen findet sich ausserdem in der ausführlichen Pressemitteilung des damaligen EMD vom September 1991. Die Annahme erscheint berechtigt, dass im Bericht Cornu wohl alle für den Untersuchungsauftrag wesentlichen Informationen aus den Akten berücksichtigt wurden. Der Bericht selber verweist jedoch für andere Fragestellungen wiederholt auf Informationen in den Handakten, die nicht Eingang in den Bericht gefunden haben. Aus Sicht der Geschäftsprüfungsdelegation verlieren mit der Publikation des Berichtes Cornu somit die Handakten, insbesondere die 69 Einvernahmeprotokolle der Untersuchung, ihre Bedeutung für die historische Forschung nicht.
Wir haben auch festgestellt, dass die zuständigen Kolleginnen und Kollegen des Ständerates, die Mitglieder der PUK[NB]EMD waren, schon damals immer wieder Wert darauf gelegt haben, dass die Akten dann auch dem Archiv zugeführt werden. Es war dann letztes Jahr der Fall - Sie wissen es ja -, dass diese Handakten nicht mehr gefunden wurden. Das VBS hat intensive Bemühungen unternommen, um dem Schicksal dieser Handakten auf den Grund zu gehen. Ich verweise auf den Jahresbericht, der aufführt, was alles unternommen worden ist. Das Ergebnis ist leider, dass das VBS am Schluss die Erfolglosigkeit seiner bisherigen Abklärungen feststellen musste. Man hat diese Akten nicht gefunden.
Das hat uns dann dazu bewogen, noch einen letzten Versuch zu unternehmen und am 19. November des letzten Jahres die Verbindungsperson des Bundesrates zur PUK EMD anzuhören. Allerdings hat auch das nicht viel gebracht. Immerhin gab es aus Sicht der angehörten Person keinen Grund zur Annahme, dass die Akten damals vernichtet worden sind. Wir können also nicht ausschliessen, dass die Akten vielleicht sogar im Bundesarchiv archiviert worden sind, allerdings nicht mit einer erhöhten Schutzfrist, wie dies bei der regulären Archivierung der Akten der P-26 üblich und auch angebracht gewesen war. Am 20. Dezember 2018 übergab das VBS alle P-26-Unterlagen, welche bis zu diesem[NB]Zeitpunkt gefunden werden konnten, dem Bundesarchiv. Dazu gehörte auch die Liste mit den Namen der Mitglieder der P-26.
Wir bedauern als Delegation, dass das VBS nicht in der Lage gewesen ist, die Handakten zur Administrativuntersuchung Cornu wieder aufzufinden, aber wir haben jetzt entschieden, unsere Abklärungen zu Aufsichtsaufgaben, die wir in diesem Zusammenhang erhalten hatten, abzuschliessen. Wir haben in diesem Jahresbericht veröffentlicht, was wir alles unternommen haben. Aber vielleicht tauchen diese Handakten, [PAGE 207] wer weiss, irgendeinmal im Bundesarchiv oder in einem Keller des VBS oder wo auch immer auf.