Guhl Bernhard · Nationalrat · 2019-03-20
Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2019-03-20
Wortprotokoll
Das Behindertengleichstellungsgesetz stellt unterschiedliche Anforderungen an unterschiedliche Akteure. Die Identity Provider sind private Akteure und müssen demnach die tiefsten Voraussetzungen des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllen. Wenn die Behörden aber einen Dienst barrierefrei anbieten, wie das auch für verschiedene E-Government-Lösungen gedacht ist, dann benötigen sie dazu eine E-ID. Diese E-ID erhalten sie von einem privaten Akteur, welche aber nicht barrierefrei angeboten wird. Menschen mit Behinderung stossen hier an ihre Grenzen und können die E-Government-Angebote dann doch nicht komplett barrierefrei nutzen.
Deshalb ist eine Sondernorm notwendig, welche im Minderheitsantrag zu Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe cbis formuliert ist. Es handelt sich hierbei um einen Formulierungsvorschlag [PAGE 501] der Verwaltung auf Antrag der Kommission. Die Situation ist die, dass die E-ID, welche von einem privaten Anbieter erstellt wird, eine Vorleistung ist, damit die Behördenleistungen unter den Voraussetzungen der Digitalisierung bezogen werden können. Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt zwar einen barrierefreien Zugang zur E-Government-Lösung des Bundes oder der Kantone, aber wenn dieser barrierefreie Zugang nicht garantiert werden kann, weil die Behörden die E-ID eben nicht barrierefrei erhalten, dann gibt es trotzdem ein Problem bei der Nutzung dieses Dienstes. Deshalb wird mit diesem Minderheitsantrag von den anerkannten Anbietern das verlangt, was normalerweise von einem konzessionierten Unternehmen verlangt wird. Und da es unter anderem um eine Vorleistung für die Dienstleistung der Behörden geht, ist dieser Zusatz hier sinnvoll.
Ich bitte Sie, diesem Minderheitsantrag zuzustimmen, damit[NB]wir den Menschen mit Behinderung den Zugang zu den E-Government-Lösungen auch richtig gewähren.