Schweiger Rolf · Ständerat · 2002-06-20
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Von den Herren David und Schmid Carlo wurde viel vom Prinzip der Gesetzmässigkeit gesprochen. Im Strafgesetzbereich spielt das Prinzip der Gesetzmässigkeit die entscheidende Rolle, wenn es darum geht, welche Straftaten überhaupt bestraft werden können. Dort ist eine ausdrückliche Enumeration dessen, was bestraft werden darf, notwendig.
Anders ist die Optik im Strafprozess. Wenn es richtig wäre, was Herr David und Herr Schmid sagen, wäre ein Strafprozess in der Art, wie er heute weltweit reguliert ist, nicht mehr möglich. Wenn es so wäre, dass für jede strafprozessuale Massnahme ein Katalog von Delikten, welche darunter fallen, erwähnt werden müsste, wären Strafuntersuchungen und Strafprozesse nicht mehr durchführbar.
Ein Beispiel: Der wohl schwerwiegendste Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist die Verhaftung einer Person und deren Einbringen in die Untersuchungshaft. Es gibt keine Strafprozessordnung, welche umschreibt: Nur bei diesem und jenem Delikt darf eine Verhandlung erfolgen.
Auf dem Gebiet des Strafprozessrechtes muss die Rechtsstaatlichkeit aufgrund völlig anderer Prinzipien gewährleistet sein. Eines dieser Prinzipien ist, dass die überstaatlichen Begriffe wie Verhältnismässigkeit eine massgebende Rolle zu spielen haben. Viel entscheidender ist aber, dass im Strafprozessrecht eine Kontrolle der in den verschiedenen Bereichen Tätigen erfolgen muss - konkret: dass Tätigkeiten der Polizei nicht allein von der Polizei bestimmt werden können, sondern dass es einer richterlichen Genehmigung bedarf. Diese institutionalisierten und organisatorischen Schranken müssen massgebend sein, um die strafprozessualen Beschränkungen zu füllen. Wenn dies aber so weit gehen würde, dass eine strafprozessuale Einschränkung nur dann möglich wäre, wenn genau bestimmt würde, in welchen Bereichen man dies tun dürfte, dann wäre eine polizeiliche Ermittlung nicht mehr möglich.
Es geht letztlich darum, wie intensiv wir unsere überall vorhandenen Bedenken gewichten. Ist bei uns die Rechtsstaatlichkeit ein so immenses Gut, dass sie nicht auch in den Bezug zu gewissen Sicherheitsüberlegungen gesetzt werden kann? Strafverfolgung und Strafprozess erfordern letztlich immer ein Ausbalancieren dessen, was diese beiden rechtlich relevanten Tatsachen und Wünsche erfordern, damit zum Wohl unserer Gesellschaft eine gewisse Sicherheitsbasis erreicht werden kann. Es ist meines Erachtens nicht zu rechtfertigen, dies nur auf bestimmte Delikte zu begrenzen und deshalb beispielsweise ein Delikt wie jenes, das ich im Zusammenhang mit der Computerkriminalität erwähnt habe, nicht erfolgreich verfolgen zu können.
Deshalb glaube ich, dass man dem Antrag der Mehrheit zustimmen müsste.