Schmid Carlo · Ständerat · 2002-06-20
Schmid Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-06-20
Wortprotokoll
Ich bitte Sie ebenfalls, der Minderheit Studer Jean zuzustimmen. Die wichtigen Dinge sind meines Erachtens genannt worden, aber ich möchte Sie darauf hinweisen, dass beim Lesen von Absatz 2, Fassung der Mehrheit, in diesem Zusammenhang noch etwas Zusätzliches auffällt.
Zunächst aber noch zu Absatz 1, bei welchem in der Version der Kommissionsmehrheit - wir sind daran, sie zu beschliessen - eine Differenz zur Fassung des Nationalrates besteht. In der Fassung der Mehrheit der ständerätlichen Kommission wird gesagt, dass eine verdeckte Ermittlung nur dann angeordnet werden kann, wenn "bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen". In der nationalrätlichen Fassung heisst es: wenn "bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen". Mit der Fassung der Mehrheit der ständerätlichen Kommission ist also ein einfacher Verdacht bereits hinreichend. Das geht schon fast in die Grössenordnung, dass man auf einen Hinweis hin - mag er noch so substanzlos sein - alles tun kann.
Zu Absatz 2 gemäss Fassung der Mehrheit der ständerätlichen Kommission: "Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt namentlich dann vor ...." Hier geht es um das Wort "namentlich". Herr Schweiger, das "namentlich" entwertet alles Folgende. Mit [PAGE 539] dem "namentlich" können Sie sagen: "Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt dann vor, wenn die Ermittlungsbehörden sie als eine solche betrachten." Oder Sie können sagen: "Eine besonders schwere Straftat im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt dann vor, wenn eine übermächtige ausländische Macht eine verdeckte Ermittlung verlangt." Ich weiss nicht, ob wir uns so weit begeben sollen.
Gewerbsmässigkeit: Wollen Sie ebenfalls den Kleinkriminellen und den Mehrfachtäter dieser verdeckten Ermittlung aussetzen? Das sind alles Dinge, bei denen ich der Auffassung bin, dass die klassischen Methoden der Strafverfolgung hinreichend sind. Es geht hier wirklich um einen schweren Eingriff in Grundrechtspositionen. Herr Schweiger sagt, die Praxis zeige, dass es auch in Zukunft Dinge geben werde, von denen wir heute noch keine Ahnung hätten. Herr Schweiger, das ganze Strafrechtsprinzip beruht auf dieser Gesetzmässigkeit, das Strafrecht hinkt den Tatsachen hintennach. Das ist aber eine gewollte Schranke, damit niemand für Dinge in eine Strafuntersuchung gezogen wird, bei denen er nicht damit rechnen muss, dass sie in die Strafuntersuchung oder in eine bestimmte Form der Strafuntersuchung einbezogen werden.
Wenn wir bestimmte Straftatbestände als ungenügend betrachten, müssen wir den materiellen Teil des Strafgesetzbuches ändern und nicht einfach ein Fischernetz, ein Schleppnetz, auswerfen und sagen: Wenn wir das Netz ausgeworfen haben, kann sicher auch ein richtiger Fisch an Land gezogen werden. Das ist nicht die Art, wie sich ein Rechtsstaat - auch gegenüber einer solchen Bedrohung - wehren darf.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Studer Jean zuzustimmen.