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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-20

Wortprotokoll

Ich mache zwei Vorbemerkungen, bevor ich auf den Deliktkatalog eingehe:

1. Ich habe mich entschlossen, hier Zahlen zu nennen. Wir waren bisher sehr zurückhaltend damit, in der Öffentlichkeit Zahlen zu den verdeckten Ermittlungen zu nennen. Es handelt sich hier gemäss unseren Informationen um fünf bis zehn Fälle pro Jahr, nur damit das auch einmal bekannt ist. Ich glaube, verschiedene Votanten gehen davon aus, dass es sich um Hunderte oder sogar Tausende von Fällen pro Jahr handeln könnte. Es stellt sich bei diesen Ermittlungen die Kostenfrage. Es sind sehr aufwendige Prozeduren, und deswegen bin ich überzeugt - auch angesichts der uns vorliegenden Informationen von den fünf bis zehn Fällen pro Jahr -, dass es sich hier wohl kaum um eine Ermittlungsmethode handeln kann, die man bei Kleinkriminellen anwenden wird.

2. Den Ausdruck "namentlich" und den Verzicht auf das "dringend" beim Verdacht - also nicht: "dringender Tatverdacht" - haben wir nicht so verstanden, dass hier ein Verzicht auf etwas vorliegen würde, was der Nationalrat wollte. Sondern wir haben insbesondere den Antrag der Mehrheit der Kommission beim Deliktkatalog gesehen. Also: Will man einen Deliktkatalog oder nicht? Was mit den Ausdrücken "namentlich" und "dringend" gemeint oder eben nicht gemeint ist, kann man, wenn hier eine Differenz geschaffen wird, durchaus noch einmal anschauen.

Bezüglich der Zahlen vielleicht noch der Vergleich mit der Telefonüberwachung: Dazu ist noch zu sagen, dass die Situation bezüglich der Anzahl der Fälle dort ganz anders gelagert ist. Bei der Telefonüberwachung geht es um eine viel grössere Anzahl von Fällen: Wir befinden uns da in einer Grössenordnung von rund 2000 Fällen pro Jahr. Das im Vergleich zur verdeckten Ermittlung, wenn man zwischen den beiden Gesetzen Parallelen ziehen will.

Nun zum Deliktkatalog: Ich habe bereits im Nationalrat ausgeführt, dass ich den Deliktkatalog für problematisch halte. Ich habe im Nationalrat nicht opponiert, da es eben auch im Zusammenhang mit der Regelung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs die Analogie war, die in den nationalrätlichen Diskussionen zum Deliktkatalog geführt hat. Ich habe aber auf die Lückenhaftigkeit des Kataloges und auch auf die Rechtslage bei Zufallsfunden - wenn man den Deliktkatalog hat - hingewiesen.

Ich möchte hier zwei Beispiele anführen. Herr Schweiger hat mit der Computerkriminalität schon ein Beispiel aufgegriffen. Gemäss Deliktkatalog kann man eine verdeckte Ermittlung beim Verdacht auf bandenmässigen Diebstahl anordnen, aber nicht bei bandenmässigem Begehen von Computerdelikten, wie Herr Schweiger aufgezeigt hat. Aber wenn wir uns z. B. überlegen, dass der Schaden bei solchen Computerdelikten durchaus weit grösser sein kann als bei einem bandenmässigen Diebstahl, stellt sich schon die Frage, ob es verhältnismässig ist, beim einen Delikt eine verdeckte Ermittlung zu ermöglichen und beim anderen nicht. Es stellt sich dann auch folgendes Problem: Wenn im Rahmen einer verdeckten Ermittlung Beweise für solche Computerdelikte gefunden würden, dürften sie entsprechend dem Katalog eben nicht verwertet werden.

Ein zweites Beispiel: Eine verdeckte Ermittlung kann angeordnet werden, wenn der Verdacht besteht, dass in einem bestimmten Umfeld Kinderpornographie hergestellt oder vertrieben wird. Eine verdeckte Ermittlung ist aber nicht vorgesehen bei Verdacht auf Kinderprostitution. Das heisst, die [PAGE 542] entsprechenden Delikte - Förderung der Prostitution, sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung usw. - sucht man im Deliktkatalog vergeblich. Würden im Rahmen der verdeckten Ermittlungen entsprechende Beweise gefunden, dürften auch sie nicht verwertet werden. Es gibt zahlreiche andere Beispiele, bei denen man die Verhältnismässigkeit der im Deliktkatalog enthaltenen und der nicht enthaltenen Delikte diskutieren und auch infrage stellen könnte.

Sie sehen auch: Obwohl der Katalog eigentlich sehr weit gefasst ist - er umfasst über fünfzig Delikte -, bestehen immer noch gewisse Lücken. Aus meiner Sicht bestehen zum Teil erhebliche Lücken oder Unstimmigkeiten. Wenn man nun den Katalog aber einfach entsprechend ausdehnen würde, würde man dem Ziel auch nicht gerecht, das man mit dem Erstellen eines Deliktkataloges eigentlich verfolgt.

Es besteht bei diesem Katalog auch die Gefahr - darauf haben verschiedene Votanten hingewiesen, insbesondere die Herren Marty Dick, Bürgi und Pfisterer Thomas -, dass die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Ermittlungsmassnahme nicht mehr à fond vorgenommen wird, wenn ein Delikt in diesem Katalog enthalten ist. Allenfalls besteht die Gefahr, dass dann die Verhältnismässigkeit viel eher angenommen wird, als wenn sie überprüft werden muss und nicht einfach schon gestützt auf den Deliktkatalog vermutet werden kann. Ohne Deliktkatalog ist die Verhältnismässigkeit im Einzelfall sehr genau anzuschauen.

Aus diesen Gründen halte ich es für sachgerechter, auf einen Deliktkatalog zu verzichten. Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.