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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-06-20

Wortprotokoll

Vielleicht zuerst eine Bemerkung zu Absatz 2: Ich habe betreffend diesen Absatz nicht das Misstrauen in die staatlichen Behörden, wie es jetzt zum Teil zum Ausdruck gebracht worden ist. Diese Formulierung bringt aus meiner Sicht zum Ausdruck, dass sich ein verdeckter Ermittler in einem kriminellen Milieu nicht völlig passiv und regungslos verhalten muss. Durch sein Passivsein könnte er sogar auffallen und sich dadurch selber gefährden. Er soll sich vielmehr rollenadäquat verhalten können, wenn er sich in einem solchen Milieu aufhält. Ich möchte noch einmal daran erinnern, wie viele solcher Fälle es gemäss unseren Informationen gibt. Ich sehe hier nicht die riesengrosse Gefahr, wie dies zum Teil befürchtet wird.

Zu Absatz 3: Der Bundesrat hat die Folgen der Verletzung des so genannten Provokationsverbotes nicht ausdrücklich geregelt. Das Bundesgericht folgt der Strafzumessungslösung, d. h., man berücksichtigt die Beeinflussung durch einen verdeckten Ermittler dann im Rahmen der Strafzumessung. Es ist zu überlegen, welche Lösung am sachgerechtesten ist, wenn das Provokationsverbot verletzt wird. Es darf ja eigentlich nicht sein, dass jemand, der ursprünglich ein Delikt begehen wollte und wegen des Verhaltens eines verdeckten Ermittlers dann ein noch schwereres Delikt begeht - wenn z. B. im Drogenhandel eine grössere Menge an Drogen Gegenstand des Deliktes ist -, schliesslich gar nicht bestraft wird. Das darf ja wohl nicht sein! Jemand, der von jemand anderem und nicht von einem verdeckten Ermittler angestiftet wird, ist ja auch völlig normal strafbar. Es würde sich auch hier die Frage der rechtsgleichen Behandlung stellen, wenn die Anstiftung einerseits durch einen Normalbürger geschieht und andererseits im Rahmen des Verhaltens eines verdeckten Ermittlers. Womit ich nicht sagen will, dass es zur Rolle des verdeckten Ermittlers gehört, zu einer Tat anzustiften. Das ist eben gerade nicht das Ziel der Formulierung, wie sie jetzt auch aus der Kommission für Rechtsfragen kommt. Das Modell, das die Kommissionsmehrheit vorschlägt, entspricht, wie gesagt, der Praxis des Bundesgerichtes. Es ermöglicht eben auch im Einzelfall, die Strafverfolgungsinteressen und auch das Mass der unzulässigen Einwirkung durch den verdeckten Ermittler zu berücksichtigen, ohne dass vom Gesetzgeber starre Regeln aufgestellt werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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