Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2019-05-08
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2019-05-08
Wortprotokoll
Ich äussere mich bei diesem ersten Block zu den folgenden Anträgen respektive zuerst zu Ziffer I Absatz 1. Hier gibt es eine Minderheit Ruppen. Es geht hier um den Ersatz des Ausdrucks "Jagdbanngebiete" durch "Wildtierschutzgebiete". Wie gesagt, das geht auf die Motion Landolt zurück, die in beiden Räten, und zwar mit klaren Mehrheiten, angenommen worden ist.
Die Jagdbanngebiete dienten ehemals dem Wiederaufbau der Bestände der jagdbaren Tierarten, die eben durch eine übermässige Jagd geschwunden waren; die Bestände gingen dann eben zurück. Seit der Revision der Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete, das war 1991, dienen diese Jagdbanngebiete aber dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume.
Ich habe es vorhin beim Eintreten gesagt, und ich wiederhole es gern: Heute ist nicht mehr die Jagd das Hauptproblem der Wildtiere, sondern es sind die stark wachsenden Freizeitaktivitäten der Menschen. Das ist einfach eine Tatsache. In diesem Sinne macht diese Umbenennung Sinn. Ich möchte es aber ganz deutlich gesagt haben, weil Herr Nationalrat Ruppen das mehrmals erwähnt hat: Es gibt keine Einschränkungen, es gibt keine Änderungen durch diese Umbenennung. Es gibt auch keine Verschärfung der Zugangsbeschränkungen. Ich glaube, es ist einfach wichtig, dass ich das nochmals sage: Das war nie die Meinung. Aber es wird heute mit diesem neuen Begriff dem besser Rechnung getragen, wozu diese Wildtierschutzgebiete eben tatsächlich dienen.
Ich äussere mich jetzt zu Artikel 4. Hier geht es um die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen. Auch hier gibt es eine Minderheit Ruppen, die das so nicht haben möchte. Ich kann Ihnen einfach sagen, dass die Kantone - die Kantone! - das unterstützen; es kann sein, dass es eine Dienststelle in einem Kanton gibt, die das anders sieht. Auch der Dachverband der Schweizer Jägerinnen und Jäger, also Jagd Schweiz, unterstützt die gegenseitige Anerkennung. Das sind sozusagen die Kundinnen und Kunden dieses Gesetzes, wenn man so will. Sie verlangen die Harmonisierung und auch eine gegenseitige Anerkennung der kantonalen Jagdprüfungen. Wie Sie sehen, erwarten wir heute von den Menschen, dass sie mobil sind, dass sie sich auch einmal über die Kantonsgrenze hinwegbewegen, da macht diese neue Regelung wirklich Sinn.
Wie ich vorhin bereits gesagt habe, können weiterhin die einzelnen Kantone weiter gehende Bestimmungen erlassen. Sie sind hier also nicht einfach gedeckelt, und es müssen nicht alle das Gleiche machen. Aber es gibt eine Grundbestimmung, das macht auch Sinn, und gleichzeitig gibt es die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung. Artikel 4 ist auch mit der Verfassung kompatibel und tangiert das Regalrecht der Kantone nicht. Dazu gab es extra ein Rechtsgutachten von Professor Marti und auch einen Bericht des Bafu und des Bundesamtes für Justiz. Diese wurden im Auftrag der UREK-SR erstellt und sagen eben, dass mit dieser Bestimmung das Regalrecht der Kantone nicht tangiert sei.
In diesem Sinne bitte ich Sie auch hier, die Mehrheit Ihrer Kommission zu unterstützen.
Ich äussere mich zu zwei Einzelanträgen zu Artikel 5 Absatz[NB]1.
Beim Antrag Gugger geht es um die Liste der jagdbaren Tiere. Er beantragt, dass man das Schneehuhn und den Birkhahn nicht auf dieser Liste belässt. Es ist tatsächlich so, dass das Schneehuhn und der Birkhahn nur noch in wenigen Kantonen gejagt werden. Die meisten Kantone haben die beiden Vogelarten im kantonalen Recht, und zwar aus Artenschutzgründen, bereits von der Liste der jagdbaren Tierarten gestrichen. Bei beiden Arten gibt es Hinweise, dass die Jagd einen negativen Einfluss auf die Bestandsentwicklung haben kann. Der Klimawandel kommt dann noch dazu: Er setzt insbesondere das Schneehuhn, das in der alpinen Zone lebt, und dessen Lebensraum unter Druck; das zeigt auch der neue Brutvogelatlas der Schweiz. Einen Verzicht auf die Jagd auf diese beiden Berghühnervögel würden wir deshalb begrüssen und empfehlen Ihnen, den Einzelantrag Gugger zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe l anzunehmen.
Der Einzelantrag Chevalley möchte das Gleiche wie der Antrag Gugger und darüber hinaus, dass man bei Artikel 5 Absatz 1 den Buchstaben f streicht. Damit würden der Feldhase und der Schneehase ebenfalls von der Liste der jagdbaren Arten gestrichen. Das würden wir Ihnen zur Ablehnung empfehlen, weil der Feld- und der Schneehase nicht wegen der Jagd unter Druck sind, sondern wegen der Lebensraumveränderung beim Feldhasen und den Lebensraumstörungen durch Freizeitaktivitäten beim Schneehasen. Das soll man hier nicht verknüpfen, weshalb wir Ihnen empfehlen würden, diesen Teil des Einzelantrages Chevalley nicht zu unterstützen.
Ich komme jetzt zu Artikel 5 Absatz 5. Hier geht es darum, dass die Kantone die Schonzeiten oder die Liste der jagdbaren Tiere einschränken oder die Schonzeiten vorübergehend verkürzen können, wenn dies zur Erhaltung der Artenvielfalt [PAGE 685] nötig ist. Hier schlägt Ihnen der Bundesrat insofern eine Änderung vor, als es nicht mehr die vorherige Zustimmung des Departementes bzw. des Bafu braucht, sondern dass eine Anhörung genügt. Es ist so: Heute braucht es eine Zustimmung. Mit der Anhörung bekommen die Kantone hier etwas mehr Spielraum. Man kann aber auch generell sagen, dass im Umweltrecht die Anhörung im Verwaltungsrecht eigentlich das übliche Zusammenarbeitsinstrument zwischen Bund und Kantonen ist. Dafür gibt es auch andere Beispiele. Deshalb genügt aus Sicht des Bundesrates eine Anhörung durch das Bafu, um sicherzustellen, dass es seinen berechtigten Einfluss bei heiklen Entscheiden geltend machen kann. Wichtig ist folgender Hinweis, und das möchte ich in aller Deutlichkeit sagen: Nach wie vor hätte das Bafu die Möglichkeit, gegen Entscheide der Kantone eine Behördenbeschwerde zu ergreifen. Daran ändert jetzt auch der Entscheid der Kommissionsmehrheit gar nichts. Ich denke, es ist wichtig, dass Sie das wissen. So viel zu Absatz 5.
Ich äussere mich jetzt noch zu Artikel 5 Absatz 7. Hier bitte ich Sie, die Minderheit Hess Lorenz zu unterstützen. Es geht hier um das Beschwerderecht. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte hier das Beschwerderecht für die Umweltorganisationen abschaffen. Es geht um Entscheide der Kantone in Bezug auf die Verkürzung oder Verlängerung der Schonzeit bei jagdbaren Tieren. Gemeint sind konkret etwa Verfügungen, wonach die Schonzeit von jagdbaren Wildtieren verkürzt wird. Es ist natürlich schon so: Ein solcher kantonaler Entscheid kann je nach Ausgestaltung gravierend sein, denn es geht hier in diesem Artikel eben nicht um die Bewilligung zum Abschuss einzelner Tiere, sondern es geht um eine generelle Erleichterung in Bezug auf bestimmte Tierarten. Da muss ich Ihnen sagen, dass der Bundesrat dagegen ist. Vor allem aber ist er dagegen, weil er der Meinung ist, dass diese Streichung überhaupt nicht nötig ist.
Auch hier möchte ich in aller Klarheit und auch zuhanden der Materialien festhalten: Selbst wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen würden, hätte das Bafu weiterhin die Möglichkeit, gegen entsprechende kantonale Verfügungen eine Beschwerde einzureichen; das wäre für das Bafu weiterhin möglich. Hingegen würden Sie den Umweltorganisationen das Beschwerderecht entziehen, und Sie würden - ich bitte Sie jetzt auch, dem genügend Aufmerksamkeit zu geben - auch den Gemeinden das Beschwerderecht entziehen. Ich weiss nicht, wie viele von Ihnen bzw. wie viele aus der Kommissionsmehrheit mit den Gemeinden, mit dem Gemeindeverband gesprochen haben, um diesen Schritt zu machen. Damit hätten die Gemeinden, wenn sie in ihrem eigenen Gebiet von diesen Entscheiden betroffen wären, hier auch keine Beschwerdemöglichkeit mehr. Das ist meiner Meinung nach auch ein Eingriff im Bereich des Föderalismus, den wir nicht unterstützen können. Selbst wenn das Bafu seine Beschwerdemöglichkeiten behält, ist es nicht richtig, hier den Gemeinden und den Umweltorganisationen dieses Beschwerderecht in einem Bereich zu entziehen, in dem es, wie gesagt, doch gravierende Auswirkungen haben kann, wenn die kantonalen Entscheide gefällt werden.
Wenn Sie die Statistiken anschauen, dann sehen Sie, dass von diesem Beschwerderecht vonseiten der Umweltorganisationen äusserst selten Gebrauch gemacht wird, es ist etwa alle zwei Jahre einmal der Fall. Ich muss also folgern, dass es eigentlich nichts anderes als eine unnötige Provokation ist, hier das Beschwerderecht abzuschaffen; das hilft überhaupt niemandem. Wenn Sie sich noch bewusst sind, dass Sie hier auch die Gemeinden vom Beschwerderecht ausschliessen, dann ist das, glaube ich, auch in Bezug auf den Föderalismus und das Staatsverständnis keine gute Idee.
Deshalb bitte ich Sie hier, die Minderheit Hess Lorenz zu unterstützen. Wir kommen dann bei Artikel 12 noch einmal auf das Beschwerderecht zurück, wenn es um die Einzelabschussbewilligungen geht. Aber hier ist die Streichung des Beschwerderechts auf jeden Fall keine gute Idee.
Zu Artikel 7 Absatz 4: Die Minderheit Ruppen möchte, dass die Kantone, wenn es um Massnahmen zum Schutz von wildlebenden Säugetieren geht, die betroffenen Nutzergruppen einbeziehen und ihre Interessen speziell berücksichtigen müssen. Schauen Sie, es ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, dass die betroffenen Interessengruppen einbezogen werden. Wenn Sie beginnen, solche Dinge ins Gesetz zu schreiben, dann müssten Sie das an Hunderten von Stellen tun. Der Umkehrschluss könnte nämlich sein, dass in Zukunft, wenn das nicht steht, die Behörden die Nutzergruppen nicht mehr einbeziehen müssen. Ich finde, solche Dinge sind gefährlich, weil sie ein Präjudiz schaffen. Es ist also absolut unnötig.
Und wenn Sie schon sagen, dass die Behörden die Nutzergruppen entsprechend berücksichtigen müssen, aber dann nicht auch von den Schutzinteressen sprechen, dann haben Sie genau die Ausgewogenheit, die, glaube ich, in diesem Gesetz ja von grosser Bedeutung ist, nicht mehr. Sie können dann nicht mehr von Ausgewogenheit sprechen, wenn Sie sagen, man müsse nur die eine Seite anhören, nur deren Interessen speziell berücksichtigen. Das ist nicht Ausgewogenheit, sondern das Gegenteil davon.
Ich fasse zusammen: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, bei Block 1 überall die Mehrheit zu unterstützen, ausser bei Artikel 5 Absatz 7. Da bitte ich Sie, die Minderheit Hess Lorenz zu unterstützen. Es geht um das Beschwerderecht, das eben nicht nur die Umweltorganisationen betrifft, sondern auch die Gemeinden. Bei den Einzelanträgen bitte ich Sie, den Einzelantrag Gugger zu unterstützen. Es geht dort um den Schutz von Schneehuhn und Birkhahn. Bezüglich der Umbenennung von "Jagdbanngebiete" in "Wildtierschutzgebiete" - das macht Sinn - bitte ich Sie insbesondere, die Mehrheit zu unterstützen.