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Hess Lorenz · Nationalrat · 2019-05-08

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2019-05-08

Wortprotokoll

Der Minderheit Hess Lorenz geht es in Artikel 5 Absatz 7 um das Beschwerderecht: In der ständerätlichen Kommission war dieses Beschwerderecht noch kein Thema; der Ständerat beschloss dann bei Artikel 5 Absatz 7, dass das Beschwerderecht völlig gestrichen werden sollte. Das heisst, dass für Entscheide der Jagdplanung, die die Kantone vornehmen, generell niemand ein Beschwerderecht haben sollte.

Jetzt gibt es durchaus Nutzergruppen, die sagen könnten, kein Beschwerderecht sei im Sinne der effizienten Planung und auch im Sinne der Jagd eigentlich gut. Hier müssen wir uns einfach bewusst sein, dass wir damit einen Passus einführen würden, den wir sonst in keiner Gesetzgebung kennen, auch wenn wir auch bei anderen Gesetzgebungen froh wären, es gäbe nicht noch ein Beschwerderecht.

Ich denke, dass ein solcher Absatz hier schlicht nicht mehrheitsfähig und auch schlecht erklärbar ist. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit Hess Lorenz als Teil eines faktischen Konzepts im Zusammenhang mit Artikel 12 zu sehen, bei dem die Kommissionsmehrheit das Beschwerderecht oder den Wegfall des Beschwerderechts spezifiziert.

Konkret geht es um Folgendes: Wir sollten gemäss Minderheit Hess Lorenz auf den kompletten Wegfall des Beschwerderechts in Artikel 5 Absatz 7, was so eigentlich nicht geht, verzichten. Hingegen macht es Sinn, wenn wir in Artikel 12 das Beschwerderecht für bestimmte Fälle, für einen bestimmten Bereich streichen, wenn wir es also nicht einfach gänzlich, sondern klar spezifiziert streichen.

Worum geht es? Es geht darum, dass es bei einzelnen jagdbaren Tieren, die die Voraussetzungen erfüllen, die Schaden stiften usw. - Sie können das in Artikel 12 nachlesen -, möglich sein soll, dass die kantonalen Behörden ein Eingreifen bewilligen, ohne dass eine Beschwerde möglich ist.

Worum geht es in der Praxis? Zum Beispiel, das wurde auch schon in der Kommission erwähnt, um den Hirsch in den Rebbergen, der nachweislich grossen Schaden anrichtet und dem nicht beizukommen ist. Oder ein anderes Beispiel, das sich kürzlich im Mittelland ereignete: Ein Wildschwein tut sich in einer Gärtnerei gütlich, findet den Ausgang nicht mehr und richtet grossen Schaden an. In solchen Fällen soll es möglich sein, diese einzelnen jagdbaren Tiere mit einer Bewilligung - oder besser: durch den Kanton - eliminieren zu lassen. In einem solchen Fall macht es keinen Sinn, zuerst noch wochenlange Korrespondenz zu führen und den Entscheid noch auszuschreiben. Bis dahin ist der Schaden längstens riesig und das betroffene Tier gar nicht mehr hier.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit zu Artikel 5 Absatz 7 als Teil eines Konzepts zu sehen: Das Beschwerderecht soll nicht gänzlich ausgeschaltet werden, das wäre nur schwer vertretbar, das machen wir auch sonst nirgends. Hingegen soll der Kanton dort, wo es wichtig ist, schnell und unbürokratisch handeln und bei einzelnen jagdbaren, schadenstiftenden Tieren ein Eingreifen verfügen können, wie es die Mehrheit bei Artikel 12 will.

Deshalb bitte ich Sie im Sinne des Kompromisses und des Konzepts, bei Artikel 5 Absatz 7 der Minderheit zuzustimmen und später bei Artikel 12, der das Beschwerderecht spezifiziert einschränkt, der Mehrheit zuzustimmen.