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Hess Lorenz · Nationalrat · 2019-05-08

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2019-05-08

Wortprotokoll

Im Namen der BDP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 11 Absätze 2 und 3 und bei Artikel 11 Absatz 5 nicht dem jeweiligen Antrag der Minderheit Ruppen zuzustimmen, sondern dem jeweiligen Antrag der Kommissionsmehrheit.

Bei den Absätzen 2 und 3 geht es um den Einbezug der Nutzergruppen. Erstens ist in jedem ordentlichen Verfahren gewährleistet, dass verschiedene Gruppen von Nutzern einbezogen werden. Es ist einfach etwas speziell, wenn wir das hier auf nationaler Ebene, in einem eidgenössischen Gesetz noch explizit festhalten. Das müsste man dann eigentlich überall bei solchen oder ähnlichen Verfahren tun. Zweitens geht es mit Blick auf die Biodiversität und den Artenerhalt auch darum, dass wir immer noch Wildruhezonen und Wildschutzgebiete errichten können, wo nicht von Anfang an die Bedürfnisse von Tourengängern, Nachtskifahrern oder was weiss ich berücksichtigt werden; hier geht es auch noch um den Schutz. Deshalb können wir diesem Minderheitsantrag nicht zustimmen.

Wir sind ebenfalls der Meinung, dass Abschüsse in Jagdbanngebieten zwar im Sinne der Mehrheit für den Steinbock möglich sein sollten, kommt es doch beim Steinbock zu Rudelbildungen; das ist etwas anderes als bei der Anzahl Wölfe, die es hier gibt. Doch der Hauptgrund, weshalb der Wolf nicht auch im Jagdbanngebiet bejagt werden sollte, ist folgender: Wir können nicht auf der einen Seite sagen, dass wir mit Präventivmassnahmen den Wolf von Alpweiden oder bewohnten Gebieten oder Ställen usw. fernhalten wollen, während wir es auf der anderen Seite zulassen, dass der Wolf in den Rückzugsgebieten bejagt werden darf, also dort, wo der Aufenthalt von Wölfen nicht stört. Deshalb wäre ein Bejagen im Jagdbanngebiet nicht sehr sinnvoll, zumal sich die Wölfe wieder vermehrt in jene Gebiete zurückziehen würden, in welchen wir sie ja eher nicht haben möchten.

Ich komme noch zur Minderheit Vogler. Wir von der BDP-Fraktion unterstützen sie.

In Artikel 12 Absatz 2, wo es um das Beschwerderecht geht, möchte ich Sie bitten, der Mehrheit zu folgen. Wir haben im letzten Block keine Verhinderung des Beschwerderechtes beschlossen. Hier geht es nun darum, das Beschwerderecht punktuell dort einschränken zu können, wo es Sinn macht. Ich wiederhole es noch einmal - ich habe es schon bei der Erklärung des Konzeptes gesagt -: Hier geht es darum, jagdbare, nicht geschützte Tiere, einzelne jagdbare Tiere, die Schaden stiften, erlegen zu können. Dass hier nicht noch ein Beschwerderecht gelten muss, ist ja wohl klar - wenn ein schadenstiftendes Tier in der Obstkultur oder in der Gärtnerei ist, dann publiziert man wohl kaum eine Massnahme und wartet dann noch eine Frist von mehreren Wochen ab. Wir haben beschlossen, dass wir das Beschwerderecht nicht gänzlich weglassen. Hier in diesem Punkt sollte es aber kein Beschwerderecht geben. Dort, wo es nötig ist, und dort, wo es schnell gehen muss, gibt es einzelne Eingriffe bei schadenstiftenden jagdbaren Tieren.

Deshalb möchten wir Sie bitten - auch im Zusammenhang mit dem vorherigen Entscheid -, hier bei Artikel 12 Absatz 2 der Mehrheit zuzustimmen.

Herr Jans hat vorhin noch die Jäger erwähnt. Diese haben nichts damit zu tun, hier geht es nicht darum, die Tiere ohne Beschwerderecht bejagen zu können. Es geht um die heute schon mehrfach erwähnten Beispiele; es geht darum, dass der Hirsch in den Reben - auch Kollege Ruppen hat ihn erwähnt - oder das Wildschwein in der Gärtnerei oder was auch immer auf Verfügung des Kantons behördlich erlegt werden können. Es wird dort nicht eine Jagd eröffnet. Mit Jägern hat diese punktuelle Eliminierung des Beschwerderechts nichts zu tun. Deshalb bitten wir Sie, hier konsequent zu sein und diese beschränkte und spezifizierte Aufhebung des Beschwerderechts in Artikel 12 gutzuheissen.

Bei den beiden verbleibenden Anträgen bezüglich der Vergütung von Biberschäden unterstützen wir die Mehrheit.