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AB 244961

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-05-09

Wortprotokoll

Ich gehe die Anträge der Minderheiten durch.

Bei Artikel 2a Absatz 1 beantragt die Minderheit Müller Leo eine Ausweitung. Sie möchte einschieben: zum Abschluss "oder zu einer wesentlichen Änderung" des Vertrages. Das ist eine Ausdehnung des Widerspruchsrechtes. Es geht um eine Güterabwägung. Wir sind der Meinung, dass diese Ausweitung nicht notwendig ist. Es ist ein unbestimmter Begriff, der dann noch definiert werden müsste: Was ist "wesentlich", was ist "eine wesentliche Änderung"? Aus unserer Sicht ist der bestehende Gesetzestext klar und braucht diese Erweiterung nicht. Wir lehnen daher den Antrag der Minderheit Müller Leo ab.

Bei Artikel 2b Absatz 1 liegt der Antrag der Minderheit Amaudruz vor. Es geht dabei um die Rechtswirkung bei einer Rückabwicklung des Vertrages. Hier ist es klar, dass ein Versicherungsnehmer eine bereits geleistete Prämie zurückerhält. Logischerweise, aus unserer Sicht, kann dieser dann auch keine Leistungen beanspruchen, weil er ja nichts dazu beigetragen hat. Damit ist aus unserer Sicht der Antrag der Minderheit Amaudruz zu Artikel 2b Absatz 1 abzulehnen.

Dasselbe gilt aus unserer Sicht für den Antrag der Minderheit Amaudruz zu Artikel 2b Absatz 3. Auch hier bitten wir Sie, den Antrag abzulehnen. Er macht aus unserer Sicht keinen Sinn, weil ein Vertragsabschluss in guten Treuen vorgenommen wurde. Diese Erweiterung des Widerspruchsrechts schützt eigentlich niemanden. Wir meinen, dass auch der Antrag zu Artikel 2b Absatz 3 der Minderheit Amaudruz abzulehnen ist.

Damit zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f: Hier gibt es den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass wir diesen Punkt eigentlich im Versicherungsaufsichtsgesetz lösen möchten. Nebenbei, das Versicherungsaufsichtsgesetz hat die Vernehmlassung durchgemacht. Wir sind an der Auswertung der Vernehmlassung und werden Ihnen die diesbezügliche Botschaft zu Beginn des nächsten Jahres unterbreiten. Diesen Punkt möchten wir dort regeln. Es gibt zurzeit keinen Hinweis darauf, dass es einen Widerspruch gibt. Aus unserer Sicht wird diese Erweiterung dann dort aufgenommen. Damit erübrigt sich aus unserer Sicht der Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f.

Damit kommen wir eigentlich zum Kern, nämlich zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1. Hier geht es um die Minderheit[NB]I (Barazzone) und die Minderheit II (Leutenegger Oberholzer). Sie nehmen eigentlich den Vorschlag auf, den der Bundesrat in der Vernehmlassungsvorlage gemacht und nachher entsprechend korrigiert hat. Das ist eine Güterabwägung, die ich beim Eintreten angesprochen habe, nämlich die Güterabwägung zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherten. Aus unserer Sicht steht dem nichts entgegen, wenn Sie diese Minderheiten bei Ziffer 1 unterstützen. Es ist eine Gewichtsverschiebung, eine andere Gewichtung. Aber aufgrund der - wie ich feststelle - doch geänderten Meinung seit der Vernehmlassung und der ursprünglichen Vorlage 2013 ist es wahrscheinlich sinnvoll, hier den Versicherten entgegenzukommen.

Bei Ziffer 2 haben wir noch die Minderheit Birrer-Heimo zur einseitigen Anpassung der Prämien und der allgemeinen Vertragsbedingungen. Hier ist die Ausgangslage vielleicht leicht anders, weil eine einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen eben durchaus im Interesse des Versicherten sein kann. Um ein Beispiel zu nennen: Es gibt selbstfahrende Autos, und die Versicherung in diesem Zusammenhang muss geregelt werden. Da macht es wahrscheinlich Sinn, wenn [PAGE 743] eine Versicherungsgesellschaft die Anpassung der allgemeinen Vertragsbedingungen vornehmen kann, ohne dass sie Hunderttausende von Verträgen kündigen und dann neu abschliessen muss. Hier ist eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das allenfalls eben doch Sinn macht, auch im Sinne des Versicherten.

Ich gehe davon aus, dass dieser Artikel im Ständerat ohnehin noch einmal diskutiert werden muss - auch aufgrund der Diskussion, die Sie hier geführt haben. Damit, meine ich, kommt das in der zweiten Lesung oder im Ständerat ohnehin zur Diskussion. Ziffer 2 von Buchstabe j ist nicht ganz mit Ziffer 1 zu vergleichen; weil es nicht um genau das Gleiche geht, wird man, so denke ich, das dann dort noch einmal diskutieren.

Artikel 3 Absatz 1 ist ja ein Kernstück dieser Vorlage, und um die gleichen Fragen geht es dann in Artikel 35 noch einmal. Hier, so denke ich, macht es Sinn, aufgrund der jetzt erfolgten Diskussion, auch in der Öffentlichkeit, und aufgrund des offensichtlichen Meinungsumschwungs, der stattgefunden hat, den Minderheiten zu folgen. Der Einzelantrag Merlini will zurück zum bestehenden Recht und wäre damit noch ein Kompromiss zwischen diesen Minderheitsanträgen und der Vorlage des Bundesrates. Das ist aus unserer Sicht auch eine gangbare Lösung. Aber hier ist die Güterabwägung vorzunehmen; das ist ein politischer Entscheid, der durch Sie vorzunehmen ist.

Dann kommen wir zu Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l. Hier haben wir den Antrag der Minderheit Rytz Regula betreffend Krankheit und Unfall. Der Bundesrat hat das Verbot durch eine Informationspflicht ersetzt. Auch hier braucht es wieder diese Güterabwägung, wie Sie es in der Begründung des Minderheitsantrages Rytz Regula gehört haben. Aus unserer Sicht ist auch hier beides möglich, sowohl der Antrag Rytz Regula wie der Entwurf des Bundesrates. Mit dem Antrag der Minderheit Rytz Regula wird mehr Gewicht auf den Konsumentenschutz gelegt, mit der Begründung, dass dieser Antrag für ältere Leute, die vielleicht nicht mehr so beweglich sind oder sich nicht so gut auskennen, von Vorteil wäre. Die Informationspflicht, die wir im Entwurf vorgesehen haben, geht etwas weniger weit. Hier haben Sie ebenfalls eine Güterabwägung vorzunehmen.

Bei Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m geht es darum, dass der Versicherte vor Vertragsabschluss über den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags zu informieren ist. Dazu gehören auch Informationen über geschuldete Prämien, die Höhe und die Art und Weise der Prämienerhöhung. Aus unserer Sicht ist dieser Einschub, dieser neue Buchstabe m, so nicht unbedingt notwendig, weil er in den bestehenden Gesetzesbestimmungen bereits vorhanden ist.

Bei all diesen Minderheitsanträgen, die vorliegen, geht es, das haben wir auch in der Diskussion gespürt, immer um die Abwägung zwischen dem Schutz des Versicherten, also dem Konsumentenschutz, und einer gewissen liberalen Grundhaltung der Versicherten. In diesem Umfeld haben Sie zu entscheiden. Die Diskussion hat, das muss man einfach nochmals festhalten, eigentlich neu stattgefunden. Sie hat sich erst in den letzten Monaten zugespitzt. Diese Frage war 2013 bei der Rückweisung kein Thema. Auch bei der Überarbeitung hatte sie noch nicht dieses Gewicht. Jetzt hat sie dieses Gewicht erhalten. Es handelt sich um einen typischen politischen Entscheid, den Sie vorzunehmen haben.

Damit bin ich durch in Block 1. Der Kern in diesem Block ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j. Das ist wohl die wichtigste Frage, die Sie zu lösen haben. Hier können wir, wie gesagt, mit den Minderheitsanträgen leben. Aufgrund der Entwicklung macht es wohl Sinn, entweder einem der Minderheitsanträge auf der Fahne oder dem Einzelantrag Merlini zu folgen.

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