Pardini Corrado · Nationalrat · 2019-05-09
Pardini Corrado · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-05-09
Wortprotokoll
Meine zwei Minderheiten betreffen die Teilbarkeit der Prämie beim Totalschaden bzw. beim Teilschaden. Es geht hier um die Teilbarkeit der Prämie. Eigentlich gilt heute der Grundsatz - und der ist unbestritten -, dass die Prämienverpflichtung geteilt werden kann, wenn[NB]ein Risiko weggefallen ist. Das Gesetz sieht zwei Ausnahmen vor. Bei Artikel 42 geht es um den Teilschaden und bei Artikel 24 um den Totalschaden. Was verbirgt sich hinter diesen Artikeln? Ich mache Ihnen ein Beispiel: Sie kaufen im Januar ein Auto, schliessen eine Versicherung ab, fahren das Auto, bezahlen die Prämien, und im Juni, Mitte Jahr, haben Sie einen Totalschaden. Das Auto ist nicht mehr zu gebrauchen. Sie entscheiden, kein Auto mehr zu kaufen. Die Prämienzahlungspflicht sollte - das wäre logisch - im Moment des Hinwegfallens des Risikos beendet sein, aber nein, sie würde bis Ende Jahr weiterbestehen, obwohl Sie kein Risiko mehr darstellen, weil Sie ja gar kein Auto mehr fahren. Meine Minderheit verlangt, dass die Teilbarkeit der Prämie eben in diesem Fall möglich sein soll und man mit dem Hinwegfallen des Risikos keine Prämien mehr schuldig ist.
Der zweite Punkt betrifft die vorzeitige Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages. Dann sollte relativ klar sein, dass die Prämie nur bis zum Zeitpunkt geschuldet ist, bis zu dem auch der Vertrag gilt bzw. bis zu dem auch der Versicherungsschutz besteht. Wenn nachher eben kein Risiko mehr für den Versicherer besteht, sollte auch keine Prämie mehr geschuldet sein.
In der Debatte in der Kommission hat auch die Verwaltung signalisiert, dass sie sich vorstellen kann, diese Problematik aufzunehmen. Für mich und für unsere Fraktion ist es unverständlich, dass wir in der Kommission keine Mehrheit gefunden haben für eine Selbstverständlichkeit: Eine Versicherung deckt Risiken, und grundsätzlich sollte gelten: Wenn die Risiken wegfallen und der Versicherungsschutz nicht mehr besteht, dann sollte der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin auch von der Prämie befreit werden. Ich bitte Sie, dieser Argumentation zu folgen und diese Minderheiten zu unterstützen. An dieser Stelle möchte ich Frau Kollegin Susanne Leutenegger Oberholzer auf der Tribüne herzlich in unserem Saal begrüssen.