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preparatory:AB 245023

Rytz Regula · Nationalrat · Bern · Grüne Fraktion · 2019-05-09

Wortprotokoll

Gerne möchte ich Ihnen nun auch noch meinen Minderheitsantrag in Block 3 erläutern. Es geht um die Verjährungsfrist in Artikel 46 Absätze 1 und 3.

Der Bundesrat will die Verjährungsfrist in diesem Gesetz von zwei auf fünf Jahre anheben. Das ist ein wichtiger und guter Schritt, aber er ist nicht gross genug. Die normale Verjährungsfrist im Bundeszivilrecht beträgt zehn Jahre, und es gibt keinen uns ersichtlichen Grund, das bei den Versicherungen abzuschwächen. Ich schlage deshalb vor, die Verjährungsfrist in Absatz 1 auf zehn Jahre festzulegen, aber vor allem auch die Sondersituation in Absatz 3 zu eliminieren.

Die Streichung von Absatz 3, der nach der Vernehmlassung neu ins Gesetz gekommen ist, ist sehr wichtig. Hier geht es um die kollektive Krankentaggeldversicherung, und für diese soll neu weiterhin eine kürzere Frist von nur zwei Jahren gelten. Dieser Passus ist erst nach der berühmt-berüchtigten Vernehmlassung von 2016 hereingekommen und wurde offenbar von einzelnen Versicherungen direkt diktiert. Ich bin sicher, dass das nicht alle Versicherungsgesellschaften gleich sehen - aber offensichtlich haben sich jene durchgesetzt, die dem Ruf der Branche nicht unbedingt sehr nützen, und das ist schade.

Es lohnt sich übrigens sehr, in Sachen Verjährungsfrist die Einschätzung von Professor Frédéric Krauskopf im schon vielfach zitierten Sonderdruck der Fachzeitschrift "Haftung und Versicherung" zu lesen. Er erläutert hier nämlich sehr kenntnisreich und ausführlich die Rechtslage und auch die Irrungen und Wirrungen der bundesrätlichen Vorlage. In seiner Schlussfolgerung gibt es dann nur eine Lösung: "Zu fordern ist eine zehnjährige Verjährungsfrist, wie sie für die Erfüllungsansprüche von Verträgen die Regel ist." Und zur Forderung, insbesondere des Schweizerischen Versicherungsverbandes und der Groupe Mutuel, in der Vernehmlassungsantwort betreffend die nur zweijährige Verjährungsfrist bei der Krankentaggeldversicherung sagt Krauskopf lakonisch: "Die Argumente, die für eine zweijährige Verjährungsfrist für die kollektive Krankentaggeldversicherung ins Feld geführt werden, berücksichtigen partikuläre Interessen der Versicherer und haben mit der Rechtfertigung und dem Zweck der Verjährung nichts zu tun." - Voilà!

Die Experten und Expertinnen haben in der ganzen Diskussion, die wir in der Kommission ausführlich geführt haben, immer wieder betont, dass sie von uns zukunftsweisende Entscheidungen für die nächsten zwanzig Jahre erwarten, also ein modernes Versicherungsvertragsgesetz, das nicht nur einseitige Interessen berücksichtigt, sondern vor allem auch [PAGE 763] die übergeordnete Rechtslage und ein modernes Dienstleistungs- und Branchenverständnis.

Ich bitte Sie, das ganze Gesetz mit diesen Augen zu sehen und in diesem Sinne meinem Minderheitsantrag in Block 3 zuzustimmen.