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Fischer Ulrich · Nationalrat · 2002-09-16

Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-16

Wortprotokoll

Mit einer grossen Mehrheit der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, diesem Beschwerderecht nicht zuzustimmen.

Zunächst ist klar festzuhalten, dass die Bundesverfassung einen Unterschied zwischen den Grundrechten und den Bürgerrechten macht. Die Grundrechte sind für alle Menschen garantiert. Es gibt auch Grundrechte, die besonders auf Ausländer zugeschnitten sind, etwa den Schutz vor Auslieferung. In diesem Bereich ist es unbestritten, dass sich jeder Einwohner unseres Landes gegen Willkürentscheide von Behörden zur Wehr setzen können soll.

Anders verhält es sich mit dem Bürgerrecht, dem in der Bundesverfassung ein eigenes Kapitel gewidmet ist. Daselbst ist festgehalten, dass der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländern erlässt, was impliziert, dass die Kantone neben den Einbürgerungskriterien gemäss Bundesrecht zusätzliche Voraussetzungen verlangen können, wozu beispielsweise die Genehmigung durch die Stimmbürgerschaft an der Urne oder in der Gemeindeversammlung gehört. Dies ist auch gerechtfertigt, denn die Verleihung des Rechtes, an der demokratischen Entscheidfindung in unserem Land teilzunehmen, ist ein eminent politischer Entscheid und mit den jedermann zustehenden Grundrechten wie Glaubens- und Gewissensfreiheit, Eigentumsgarantie und persönlicher Integrität nicht vergleichbar.

Wie auch Frau Leuthard soeben festgestellt hat, gibt es keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass eine Gebietskörperschaft in einem politischen Verfahren wie der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung oder an der Urne entscheidet, ob einer Person das Bürgerrecht und die damit verbundenen politischen Rechte verliehen werden sollen. Dass neben den objektiven Kriterien auch gewisse irrationale Momente mitspielen können, ist jedem politischen Entscheid inhärent. Dies ist nicht nur legitim, sondern entspricht auch unserem direktdemokratischen System, in welchem das Volk in politischen Fragen - und ich wiederhole: die Einbürgerung von ausländischen Personen ist eine politische Frage - das letzte Wort hat. Es wäre falsch, diesen Volkswillen durch ein Beschwerdeverfahren illusorisch werden zu lassen. Damit würde massiv in die Rechte der Kantone eingegriffen.

Dazu kommt, dass Entscheide an der Urne oder in der Gemeindeversammlung nicht begründet werden müssen, sodass sich eine Beschwerde unter dem Aspekt Willkür auch deshalb schwer begründen liesse. Dass die Kantone überdies möglicherweise gegen ihren Willen gezwungen würden, ein entsprechendes erstinstanzliches Verfahren einzuführen, macht die Vorlage noch bedenklicher.

Damit keine Missverständnisse entstehen: Zu unterscheiden vom materiellen, politischen Entscheid über die Einbürgerung ausländischer Personen ist das Einbürgerungsverfahren. Selbstverständlich besteht eine Beschwerdelegitimation, wenn die gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden. Ich meine, dieser Unterschied sei wesentlich.

Dazu kommt, dass das vorgeschlagene Verfahren untauglich wäre. Die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hätte nicht reformatorische, sondern nur kassatorische Wirkung. Bei Gutheissung der Beschwerde würde nicht etwa die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht verfügt, sondern die Sache würde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das bedeutet, dass beispielsweise die ablehnende Gemeindeversammlung erneut über die Einbürgerung der Beschwerde führenden Person entscheiden müsste. Dass sich diese Versammlung durch den Entscheid des Bundesgerichtes umstimmen lassen würde, wird wohl niemand glauben, der nur einigermassen mit den Mechanismen unserer direkten Demokratie vertraut ist. Was passiert dann bei einem erneuten negativen Entscheid? Da beisst sich die Katze doch in den Schwanz! Wir haben es hier mit einer klassischen Lex imperfecta zu tun. Ein neuer Anlauf der abgewiesenen Person ohne vorgängiges Gerichtsverfahren wäre in diesem Fall doch bei weitem erfolgversprechender.

Ich bitte Sie, dieses untaugliche Beschwerdeverfahren abzulehnen.