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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-06-04

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-06-04

Wortprotokoll

Je remercie d'abord la rapporteuse, Madame la conseillère aux Etats Seydoux, pour son rapport très détaillé et très précis sur le premier objet que nous traitons aujourd'hui.

Mit dem vorliegenden Änderungsprotokoll, um dessen Genehmigung Sie der Bundesrat ersucht, soll das Instrumentarium auf dem Gebiet der stellvertretenden Strafvollstreckung beziehungsweise der Überstellung von verurteilten Personen verbessert und in seiner Wirksamkeit erhöht werden. Konkret geht es um die Behebung gewisser Mängel im Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen des Europarates, das für die Schweiz seit 2004 in Kraft ist. Das Zusatzprotokoll führt dazu, dass zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Personen die Strafe - in ganz bestimmten Fällen auch gegen ihren Willen - in ihrem Heimatstaat verbüssen müssen.

In der Praxis hat sich inzwischen gezeigt, dass eine Ausdehnung des bisherigen Anwendungsbereichs auf weitere Fälle gerechtfertigt sein kann. Entsprechend soll die stellvertretende Strafvollstreckung durch den Heimatstaat unter anderem neu unabhängig davon möglich sein, wie die verurteilte Person vom Urteils- in den Heimatstaat gelangt. Sie ist demnach nicht wie bisher nur bei Flucht dieser Person in ihren Heimatstaat vor fertig verbüsster Freiheitsstrafe möglich: Sobald das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, kann der Urteilsstaat den Heimatstaat darum ersuchen, die ausgesprochene Strafe stellvertretend für ihn zu vollstrecken. Damit soll verhindert werden, dass eine strafbare Handlung straflos bleibt. Dieses Risiko besteht nämlich, wenn der Heimatstaat, wie die Schweiz auch, seine eigenen Staatsangehörigen - Frau Seydoux hat darauf hingewiesen - in einem solchen Fall nicht an einen anderen Staat ausliefert.

Das Änderungsprotokoll behebt weitere Mängel, die nach Auffassung der Vertragsparteien die Wirksamkeit des Instrumentariums beeinträchtigen. So strafft es etwa bestehende Fristen oder führt neue ein. Das rechtliche Gehör der betroffenen Person, wie z. B. ihre Anhörung vor Erlass des Überstellungsentscheids, und ihr Beschwerderecht bleiben in jedem Fall gewahrt.

Die Schweiz setzt sich unter anderem auch im Europarat stark dafür ein, bestehende Instrumente gezielt weiterzuentwickeln und zu modernisieren, soweit dies für deren gutes Funktionieren in der Praxis notwendig ist. Entsprechend war sie auch an der Ausarbeitung des vorliegenden Protokolls massgeblich beteiligt. Wie zuvor der Nationalrat hat am 17.[NB]Mai 2019 auch Ihre Kommission für Rechtsfragen - es wurde erwähnt - das Änderungsprotokoll einstimmig gutgeheissen.

Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss anschliessend zu genehmigen.