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Rechsteiner Paul · Ständerat · 2019-06-04

Rechsteiner Paul · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-06-04

Wortprotokoll

Wir stehen hier vor einem Problem, das die Kommission sehr beschäftigt und sie dazu veranlasst hat, die Problematik gründlich zu prüfen. Es ist unbestritten, dass die Bibliotheken sehr wertvolle Aufgaben verrichten. Wir stehen den Bibliotheken nahe. Wir haben ja auch im Rahmen der Kulturbotschaft entsprechende Entscheide gefällt; ich war selber daran beteiligt, dass die Bibliotheken gefördert werden. Diese Anliegen liegen mir sehr am Herzen.

Es ist aber auch so, dass die Autoren, wenn es um das Urheberrecht geht, ein legitimes Recht darauf haben, dass sie für ihre Leistungen vergütet werden. Es geht deshalb darum, die Problematik hier, wo es um eine sachgerechte Lösung geht, etwas zu vertiefen. Auf einen formalen Aspekt hat der Präsident der Kommission hingewiesen: Was Kollege Engler hier vorschlägt, weicht vom Agur-Kompromiss ab. Es ist so, dass die Arbeitsgruppe zum Urheberrecht wie auch der Bundesrat keine solche Ausnahme für die Bibliotheken vorsehen. Das hat uns im zweiten Umgang veranlasst, diese Frage unter Beizug von Experten zu prüfen. Wir haben uns durch die Verwaltung auch einen neuen Bericht machen lassen, um das Problem auszuleuchten.

Die Frage, die sich stellt, ist die nach einer Reaktion auf einen Entscheid einer Schiedskommission, nicht eines Schiedsgerichtes, vom Dezember des letzten Jahres in Anwendung des Gesetzes - auf einen Entscheid, der noch nicht einmal begründet ist und bei dem noch kein Rechtsmitteleinsatz möglich war, gar nichts. Durch den Antrag von Bibliotheksseite, der von Kollege Engler aufgenommen wurde, wird mit einer Gesetzgebung auf einen nichtbegründeten Entscheid [PAGE 261] reagiert. Hier, muss man sagen, bewegt man sich einigermassen im Nebel.

Eine konkrete Analyse des Streichungsantrages, den Sie jetzt aufnehmen, hat gezeigt, dass im Ergebnis das Vermietrecht, ein zentrales Recht der Autoren, durch diesen Streichungsantrag ausgehebelt würde. Damit würde ein fundamentaler Eingriff ins Urheberrecht der Autorinnen und Autoren vorgenommen. Hier würde nicht nur das Kind mit dem Bade ausgeschüttet, sondern es würde ein Einbruch ins System des Urheberrechts vorgenommen, und das als Reaktion auf einen Entscheid, der eine Tariffrage betrifft, auf einen noch nicht einmal begründeten Entscheid einer Schiedskommission.

Die Kommission hat sich vertieft mit der Problematik beschäftigt - unter Beizug der Experten, unter Beizug eines Berichtes der Verwaltung -, und es sind verschiedene Varianten erwogen worden, vier Varianten waren es im Ergebnis, um eine adäquate Lösung zu finden. Die Kommission kam einstimmig zum Schluss, dass es falsch wäre, den Autoren das Recht auf eine Vergütung zu nehmen. Sie haben ja selber gesagt, die Bibliotheken müssten auch sonst Dinge bezahlen, beispielsweise die sicher sehr tiefen Löhne in diesem Bereich. Aber Sie kämen jetzt auch nicht auf die Idee, dass die Bibliotheken, weil sie eine wichtige öffentliche Aufgabe erfüllen - das tun sie -, jetzt plötzlich keine Löhne mehr bezahlen müssten, dass sie nicht mehr durch diese Löhne belastet würden, und dass sie keine Mietkosten für die Räumlichkeiten zu tragen hätten. Das Gleiche gilt natürlich auch gegenüber den Autorinnen und Autoren. Es gibt keinen legitimen Grund, den Autoren dieses elementare Recht, das Vermietrecht und eine Vergütung, wegzunehmen.

Wir haben in der Kommission aufgrund der Vertiefung, aufgrund eines Vorschlages der Verwaltung und der Experten, eine innovative Lösung gefunden. Es gab auch Ideen, aus diesem Grund das Ganze auf die Kulturbotschaft zu verlegen und eine neue Subvention einzuführen. Das haben wir alles verworfen. Wir haben vielmehr eine einfache Lösung aufgrund eines Vorschlages der Verwaltung gefunden, mithilfe der Experten, indem bei Artikel 60, wo es um die Tarife und die Angemessenheit der Tarife geht, neu eine Analogie zu den Schulen hergestellt wird: Schulen sind ein legitimes öffentliches Interesse, Bibliotheken sind ein legitimes öffentliches Interesse. Die Tarifgestaltung - und da ist es am richtigen Ort - muss auf dieses legitime öffentliche Interesse Rücksicht nehmen, und dieser Zweck muss in der Tarifgestaltung begünstigt werden.

Was bedeutet diese neue Bestimmung jetzt - das haben wir in der Kommission vertieft diskutiert - mit Blick auf den Entscheid der Schiedskommission, der eben noch nicht begründet und nicht einmal angefochten ist? Der Entscheid kann ja über Jahre einen ganzen Instanzenzug durchlaufen. Wir haben uns überlegt, was es bedeutet. Diese neue Bestimmung in Artikel 60 schafft auch eine neue Rechtslage. Es bedeutet konkret, dass aufgrund dieser neuen Rechtslage in Zukunft auch die Interessen der Bibliotheken berücksichtigt werden müssen. Aber es wäre falsch, den Autoren das Recht auf eine Vergütung wegzunehmen, wie es auch falsch wäre zu sagen: Da die Bibliotheken legitime öffentliche Interessen erfüllen, müssen sie gegenüber den Vermietern überhaupt keine Miete mehr bezahlen, müssen sie auch keine Löhne mehr bezahlen. Die Autorinnen und Autoren haben hier das Recht auf eine entsprechende Vergütung. Weil wir im Urheberrecht sind, können wir hier dieses elementare Recht der Autorinnen und Autoren nicht beschneiden; dieses muss erhalten bleiben.

In diesem Sinne möchte ich Sie ersuchen, hier bei der heutigen Rechtslage zu bleiben, in Bezug auf das Vermietrecht aber eine konkrete Bestimmung in Artikel 60 einzuführen, wo es um die Tarifgestaltung geht, um analog zu den Schulen bei den Bibliotheken eine entsprechende Bestimmung zur Berücksichtigung dieser ideellen Zwecke in der Tarifgestaltung einzuführen.