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AB 245635

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-06-05

Wortprotokoll

Ich erlaube mir noch eine Präzisierung zum Votum des Bundespräsidenten. Die Äusserung betreffend die USA, die in der Kommission eingefordert worden ist, betrifft nicht die Inhaberaktien: Sie betrifft die völlige Intransparenz, insbesondere im Bundesstaat Delaware und in zwei anderen Bundesstaaten, wo die entsprechenden Geldanlagen uneingeschränkt möglich sind, weil man dort Gesellschaften gründen kann, ohne wirtschaftlich Berechtigte überhaupt melden zu müssen. Das war der Hintergrund der Information durch den Bundespräsidenten.

Zu Artikel 697j: Ich bitte Sie, den Artikel zusammen mit Artikel 790a Absätze 1 bis 3 zu betrachten. Der Grundartikel ist auf Seite 4 der deutschen Fahne und der angehängte Artikel auf Seite 8. Es geht hier um die Meldepflicht des Aktionärs, und zwar ist nur der Teil zu den verschachtelten Gesellschaften strittig. Das sind also Gesellschaften, bei denen Teile oder alle Aktien nicht natürlichen Personen gehören, sondern auch wieder einer juristischen Person, und erst die Aktien dieses Eigentümers bzw. dieser juristischen Person gehören dann ihrerseits natürlichen Personen.

Hier gibt es zwei verschiedene Konzepte. Der Bundesrat hat das Konzept, das Sie in Absatz 2 nachlesen können, vorgeschlagen. Es ist ein Konzept, das im Wesentlichen Bezug auf Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts nimmt und das die Kontrolle nach den dort wesentlichen Bestimmungen definiert.

Das Konzept der Mehrheit definiert die Kontrolle, wie Sie in der rechten Spalte lesen können, mit der Formulierung, dass eine Kontrolle gegeben ist, wenn ein Aktionär "direkt oder indirekt mit einer Stimm- oder Kapitalbeteiligung von mehr als [PAGE 300] 50 Prozent oder auf andere Weise" die Gesellschaft kontrolliert. Das ist dann meldepflichtig. Hier ist aus Sicht der Kommissionsmehrheit eine präzisere Formulierung gegeben: Sie nimmt Bezug auf unsere Gesetzgebung zur Geldwäscherei und würde dort eine gewisse Einheit der Gesetzgebung herstellen.

Dann ist in Bezug auf die Kontrolle noch der Begriff "direkt oder indirekt" eingeführt worden, um klarzustellen, dass gewisse Umgehungen, mit denen die Kontrolle verschleiert werden soll, ebenfalls einbezogen werden. Die Meldepflicht bleibt somit trotzdem bestehen.

Wie aus dem neuen Papier des Global Forum ersichtlich ist - es lag der Kommission, wie ich Ihnen gesagt habe, nicht vor -, empfiehlt das Global Forum, hier dem Bundesrat zu folgen. Der Grund dafür ist, wie ich im zweitletzten Absatz auf Seite 6 des Papiers lese, dass nicht mehr klar sei, ob der[NB]Aktionär oder die wirtschaftlich berechtigte Person meldepflichtig sei. Für mich ist in beiden Konzepten genau gleich klar, wer meldepflichtig[NB]ist, denn daran hat die Kommissionsmehrheit nichts geändert. Sie hat einfach eine Präzisierung vorgenommen.

Ich bitte Sie hier, bei beiden Artikeln der einstimmigen Kommission oder jetzt eben der Kommission und nicht dem Antrag Noser zu folgen.

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