preparatory:AB 245690
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2019-06-05
Wortprotokoll
Auch hier ist vorab festzuhalten, dass dieser Artikel in der Kommission ausführlich behandelt wurde und keine neue Tatsache darstellt. Das ist so.
Der Antrag des Bundesrates, das haben wir in der Kommission festgestellt, wird tatsächlich als ungerecht empfunden, weil er eigentlich eine direkte Enteignung zur Folge hat. Sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit Ihrer Kommission haben deshalb nach entsprechenden Lösungen gesucht.
Wir können uns heute der Minderheit anschliessen und damit diesen Mangel, den die ursprüngliche Vorlage des Bundesrates hatte, ausmerzen. Wir können uns vorstellen, dass der Antrag der Minderheit, der von Herrn Noser vertreten wurde, auch im Global Forum mehrheitsfähig sein könnte, weil er nämlich ein internes Problem regelt. Der Unterschied zwischen der Mehrheit und der Minderheit spricht aus unserer Sicht für die Minderheit. Wenn Sie Absatz 1 anschauen, dann ist dort die Differenz die, dass die Aktien von Gesetzes wegen nichtig werden. Das ist eigentlich der übliche Fall. Wenn ein Gesetz in Kraft tritt, dann hat es entsprechende Wirkungen - es ist also nicht nötig, noch eine Nichtigkeitserklärung beim Gericht zu beantragen, weil das Gesetz für sich spricht.
Die Mehrheit will, dass die fehlenden Aktien im Bestand der Gesellschaft zu halten sind. Herr Noser hat hier auf einen Widerspruch zu Artikel 659 des Obligationenrechts hingewiesen. Dieser Artikel verbietet es Gesellschaften, mehr als 10 Prozent eigene Aktien zu halten. Mit der Lösung der Mehrheit kann dieser Widerspruch entstehen. Die Widerspruchsnorm ist auszuräumen, was aber nur geschehen kann, wenn Sie dem Artikel in der Fassung der Mehrheit nicht zustimmen. Natürlich können es vielleicht wenige Fälle sein, aber [PAGE 308] ich denke, wir müssen schauen, dass wir keinen Normenwiderspruch in unseren Gesetzen schaffen.
Damit ist die Lösung der Minderheit bei Absatz 1 die bessere. Sie löst das Problem auf ähnliche Weise, aber sie schafft mehr Klarheit und keinen Widerspruch. Die Variante der Minderheit ist also insgesamt die bessere Lösung, mit dem gleichen Ziel, wie es auch die Mehrheit anstrebt.
Zu Absatz 2: Hier schlägt die Minderheit ein Verfahren vor, wie entsprechende Aktien entschädigt werden sollen. Die Voraussetzung dafür ist, dass es ohne eigenes Verschulden nicht zu einer Meldung gekommen ist; damit will man dem Missbrauch vorbeugen. Ich denke, dass wir mit dieser Einschränkung, also damit, dass bei Nichtmeldung ohne eigenes Verschulden eine Entschädigung fällig wird und damit der Missbrauch ausgeschlossen werden kann, auch international bestehen können.
Die Minderheit regelt dann auch das Verfahren bezüglich der Entschädigung und nimmt den Fall auf, dass der innere Wert und damit auch der Aktienwert der Firma ändern. Damit ist dieser Forderung grundsätzlich Genüge getan. Eigentlich kann mit dem Minderheitsantrag dann auch Absatz 3 wirklich gestrichen werden, weil er in Absatz 2 regelt, wie dieses Verfahren ausgelöst wird, wie der Verlust von Aktien entschädigt wird, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt. Damit ist Absatz 3 tatsächlich nicht mehr notwendig. Sein Inhalt ist mit der Fassung der Minderheit von Absatz 2 klar geregelt.
Insgesamt bietet die Minderheit Ihrer Kommission eigentlich eine Lösung, die das Problem löst, aber aus unserer Sicht besser und klarer, als das die Mehrheit macht. Der Bundesrat kann in diesem Sinne dem Minderheitsantrag zustimmen, weil wir damit Ungerechtigkeiten oder Enteignungen ausschliessen, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt, und eine klare Regelung im Gesetz haben, wie das dann entschädigt werden muss. Ich glaube, damit ist dem Genüge getan, was Sie eigentlich auch mit dem Mehrheitsantrag wollten. Ausgeschlossen wird damit natürlich auch ein allfälliger Missbrauch. Das war ja auch der Grund für die Regelung: Schutz der Unternehmung vor Missbrauch. Der Ausschluss des Missbrauchs könnte irgendwann Thema einer Prüfung sein. Indem man sich auf den Fall "ohne eigenes Verschulden" konzentriert, wird dem eigentlich auch Rechnung getragen.
Ich denke, damit ist die Lösung der Minderheit der Kommission, der sich der Bundesrat anschliesst, eigentlich eine gute Lösung im Sinne Ihrer Diskussionen. Sie schafft entsprechende Klarheit und kann die Fragen ausräumen. Es ist die klarere Formulierung als jene der Kommissionsmehrheit. Der Entwurf des Bundesrates steht damit aus unserer Sicht nicht mehr zur Diskussion. Ich denke, dieser hat zu Recht zu Fragen Anlass gegeben, und in der Diskussion wurden diese offenen Punkte jetzt entsprechend ausgemerzt.
Ich bitte Sie also, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, dem sich der Bundesrat anschliesst.