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Steinemann Barbara · Nationalrat · 2019-06-05

Steinemann Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-05

Wortprotokoll

Die Initiative will das Ausländergesetz um eine neue Bestimmung mit dem Titel "Islamistische Aktivitäten" ergänzen, wonach Aktivisten des politischen Islams ausgewiesen werden sollen und die Ausweisung sofort vollstreckbar ist.

Zentrale Frage dieses Vorstosses ist also: Wie gehen wir mit Personen um, die sich von den herkömmlichen Massnahmen im Westen nicht beeindrucken lassen? Hier lohnt es sich, einen Blick ins nahe Ausland, insbesondere nach Deutschland, zu werfen. Die neue Gangart in Deutschland geht auf den Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Berliner Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016 zurück. Damals versprachen die Innenpolitiker bundesweit, gefährliche Islamisten ohne deutsche Staatsangehörigkeit so schnell wie möglich abzuschieben. Dieses Versprechen haben sie eingehalten, und das ist in Deutschland auch höchstrichterlich abgesegnet. Startschuss für die Abschiebewelle 2017 war ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig im Frühjahr 2017. Danach dürfen Ausländer abgeschoben werden, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr ausgeht. Sie müssen also noch keine konkreten Straftaten begangen haben. Grundlage dafür ist Paragraf 58a des deutschen Aufenthaltsgesetzes.

Möglich gemacht hatten diese Praxis zwei Islamisten aus Göttingen, ein Nigerianer und ein Algerier, die sich rechtlich gegen ihre drohende Abschiebung gewehrt hatten. In überwachten Chats hatten die Männer Anschlags- und Mordfantasien geäussert. Zudem wurden beim einen bei Razzien Waffen und IS-Symbole gefunden. Das seien ausreichende Indizien für eine Gefährlichkeit, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Deutschland, eine sofortige Abschiebung sei daher erlaubt. Ende Juli 2017 wurde dies auch vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gestützt.

Von Frühling bis Herbst 2017 wurden mehr als fünfzig Hassprediger, gefährliche Personen, insbesondere radikale Islamisten, aus Deutschland ausgewiesen. Zwei tunesische Weggefährten von Anis Amri aus Berlin waren ebenso dabei wie ein terrorverdächtiger Dagestaner aus Bremen und zwei bosnische Zwillingsbrüder aus Mecklenburg-Vorpommern, die mit der Terrormiliz IS sympathisiert haben sollen. Beim Algerier hatte das Gericht die Behörden angewiesen, erst abzuklären, ob ihm eine unmenschliche Behandlung in Algerien drohe, dies mit Verweis auf den Wortlaut von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das ist hier deshalb erwähnenswert, weil auch der Bundesrat so argumentiert. Artikel 3 EMRK ist also nach Auffassung des deutschen höchsten Gerichtes nicht verletzt, und Artikel 3 EMRK sollte also auch nicht hier als Ausrede dafür dienen können, keine Wege zu finden, um Gefährder auszuweisen. Deutschland und andere Staaten machen es uns also vor.

Drei Merkmale dieser neuen Gangart in Europa sind bemerkenswert:

Erstens gilt die Gefährlichkeit einer Person bei gewissen Äusserungen oder Handlungen als erwiesen, auch wenn sie noch keine strafbaren Handlungen begangen hat.

Als Zweites beeindruckt: Die Abgeschobenen hatten zwar Rechtsmittel, wie in einem Rechtsstaat üblich, und sie haben diese in den konkreten Fällen auch vor dem Bundesverfassungsgericht in Deutschland eingelegt, diese haben jedoch keinerlei aufschiebende Wirkung. Das ist aus rechtsstaatlicher Sicht doch sehr ungewöhnlich. Die beiden Abgeschobenen verfügten über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung in Deutschland, sie wurden sogar in Deutschland geboren. Hängig im einen Fall ist in einem separaten Verfahren noch, ob die ebenfalls verhängten lebenslänglichen Wiedereinreiseverbote rechtens sind.

Das dritte Bemerkenswerte ist: Die Regelung ermöglicht es den Innenministerien der deutschen Länder, Ausländer "zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr" in einem beschleunigten Verfahren abzuschieben.

Unsere Nachbarn gehen also doch recht unkonventionelle Wege. Nun stellt sich einfach die Frage, warum Deutschland da so radikal durchgreifen kann und die Schweiz nicht. Wir sind der Meinung, dass ein solches Vorgehen, wie ich es [PAGE 865] hier aus Deutschland beschrieben habe, auch in der Schweiz möglich sein und Praxis werden sollte.

Stimmen Sie deshalb dieser parlamentarischen Initiative zu.