Lexipedia

Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-16

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-16

Wortprotokoll

Mir ist es wichtig zu betonen, dass sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit Ihrer Kommission, aber auch der Bundesrat sich darin einig sind, dass das Massnahmenrecht im Strafgesetzbuch im Rahmen dessen, was rechtsstaatlich vertretbar ist, grösstmögliche Sicherheit gewährleisten muss. Die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit betrifft die Frage, wie denn diese Sicherheit am besten erreicht werden kann. Ich beurteile das Instrumentarium, wie es von der Mehrheit Ihrer Kommission vorgelegt wird, nicht nur als differenzierter, sondern gerade unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit auch als wirkungsvoller als das Konzept der Minderheit beziehungsweise das ursprüngliche Konzept des Bundesrates.

Wie sicher das neue Massnahmenrecht ist, wird sich ja vor allem daran zeigen, wie in Grenzfällen geurteilt werden wird. Stellen Sie sich die konkrete Situation eines Richters vor, der [PAGE 1184] einen Täter zu beurteilen hat, bei dem es zweifelhaft ist, ob er tatsächlich so gefährlich ist, dass sich die einschneidendste Sanktion des Strafrechtes, die Verwahrung, rechtfertigen lässt. Wenn sich der Antrag der Kommissionsmehrheit durchsetzt, wird der Richter ohne weiteres einen sachgerechten Entscheid fällen können. Er wird vorerst eine stationäre Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung anordnen, weil er weiss, dass er, gestützt auf Artikel 62c Absatz 4, nachher die Verwahrung anordnen kann, wenn die Behandlung keinen Erfolg zeigt. Mit der Lösung der Kommissionsmehrheit wird also nicht nur dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, sondern ebenso dem Bedürfnis nach öffentlicher Sicherheit bestmöglich Rechnung getragen.

Gemäss dem Antrag der Minderheit befände sich der Richter hingegen in einer Situation des "Alles-oder-nichts". In den beschriebenen Zweifelsfällen müsste er entweder eine Verwahrung anordnen oder dann von einer Massnahme überhaupt absehen. Ich könnte verstehen, wenn der Richter unter diesen Voraussetzungen in gewissen Fällen auf eine Verwahrung verzichten würde, weil er sie als unverhältnismässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters betrachtete. Der öffentlichen Sicherheit würde damit ein schlechter Dienst erwiesen.

Dies gilt umso mehr, als der Antrag der Minderheit noch einen anderen gewichtigen Nachteil hat: Täter, deren besondere, auf ihre Gefährlichkeit hindeutende Persönlichkeitsmerkmale sich erst im Strafvollzug äusserten, könnten nicht nachträglich behandelt und bei erfolgloser Behandlung später, wenn nötig, verwahrt werden. Diese Möglichkeit ergibt sich aber in Verbindung mit Artikel 65 aus dem Antrag der Kommissionsmehrheit, und zwar auch für Täter, die sich heute im Strafvollzug befinden und nach der vollständigen Strafverbüssung entlassen werden müssten, obwohl sie gefährlich sind. Dies ist also ein weiterer Punkt, der zusätzlichen Schutz für die öffentliche Sicherheit bringt, was von der Kommissionsminderheit meines Erachtens verkannt wird.

Aus diesen Gründen möchte ich Sie ersuchen, der Konzeption der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.

Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-16 | Lexipedia | Lexipedia