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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-09-16

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-09-16

Wortprotokoll

Es wird argumentiert, dass mit der Erhöhung dieser Grenze der bedingte Strafvollzug in einem Bereich möglich wird, in dem bereits heute recht schwere Straftaten wie z. B. Raub oder Vergewaltigung sanktioniert würden; hier sei ein bedingter Strafvollzug unzulässig.

Ich möchte diesem Einwand noch einmal mit den Zahlen des Bundesamtes für Statistik begegnen. Im Bereich eines Strafmasses zwischen 18 und 36 Monaten erscheinen z. B. der Raub, die Vergewaltigung oder die fahrlässige Tötung nicht öfter als unterhalb von 18 Monaten - im Gegenteil. So wurde z. B. Raub im Jahre 1998 nur 50-mal mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zwischen 18 und 36 Monaten bestraft und 166-mal mit einer bedingten Freiheitsstrafe unter 18 Monaten. Diese Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen deutlich, dass die Strafe zwar von der begangenen Straftat abhängt, jedoch im Einzelfall nach dem Verschulden des Täters und gestützt auf die Prognose für sein künftiges Verhalten verhängt wird. Vor dem Hintergrund, dass es mit nur 10 Prozent Rückfällen während der Probezeit eine der "erfolgreichsten" Sanktionen und mit einem Anteil von über 50 Prozent eine der am häufigsten verhängten Strafen ist, erscheint es angebracht, auch im Bereich bis zu 36 Monaten die Möglichkeit dazu zu geben.

Mit der Lösung, wonach Freiheitsstrafen bis 36 Monate sowohl bedingt als auch teilbedingt ausgefällt werden können, geben wir dem Gericht gerade die Möglichkeit, eine dem Einzelfall gerecht werdende Sanktion auszufällen. Je näher die Strafe bei 36 Monaten liegt, desto eher ist zudem auch davon auszugehen, dass die Gerichte eine teilbedingte Freiheitsstrafe und nur in Ausnahmefällen eine vollständig bedingte Strafe ausfällen werden.

Ich möchte noch einen Vergleich mit dem Ausland machen: Die Obergrenze von 18 Monaten ist im internationalen Vergleich sehr tief. Deutschland, Österreich und Italien kennen 2 Jahre, Portugal 3 Jahre, Frankreich und Belgien 5 Jahre, Schweden 10 Jahre und Dänemark sogar 16 Jahre.

Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Kommissionsminderheit zu folgen und die Obergrenze für die bedingte Freiheitsstrafe bei 36 Monaten festzusetzen.