Vallender Dorle · Nationalrat · 2002-09-16
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-09-16
Wortprotokoll
Der Nationalrat ist vor genau einem Jahr Ständerat und Bundesrat gefolgt und hat anerkannt, dass wir zwischen psychisch kranken und so genannt psychisch gesunden Tätern differenzieren müssen. Dabei weisen die so genannt psychisch gesunden Täter besondere Persönlichkeitsmerkmale auf, die sie für die Gesellschaft so gefährlich machen, dass sie nach dem Vollzug der Freiheitsstrafen lebenslang zu verwahren sind. Nach dem nationalrätlichen Konzept muss das Gericht entscheiden, ob aufgrund der Schwere der Tat des so genannt psychisch gesunden Täters mit besonderen persönlichkeitsrelevanten Merkmalen die Strafe zu vollziehen ist und mit anschliessender lebenslanger Verwahrung ihre Fortsetzung finden muss. Dabei verlangt das nationalrätliche Konzept - dies ist besonders zu betonen -, dass nach dem Vollzug der Strafe zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Artikel 59 gegeben sind. Erst wenn dies von einer unabhängigen Behörde verneint wird, wird die bei der Strafausfällung ausgesprochene richterliche Anordnung auf Verwahrung vollzogen. Damit wird auch der legitime Anspruch des Täters gewahrt, dass sich ein Mensch ändern kann, und die Frage der Therapierbarkeit kann nach der vollzogenen Freiheitsstrafe neu und anders beantwortet werden. Auch wird damit der Druck auf den Täter erhöht, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Diese Regelung, bei der keine Differenz zum Ständerat mehr besteht, will die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen nun wieder umstossen. Nach ihrem Willen soll für den Täter, auf den die Umschreibung hinsichtlich Persönlichkeit und Schwere der Tat nach Artikel 64 Absatz 1 Litera a zutrifft, vielmehr eine Freiheitsstrafe und eine stationäre Massnahme ausgesprochen werden.
Wohin führt dieser Antrag der Mehrheit? Er führt dazu, dass ein schwerstkrimineller so genannt psychisch gesunder Täter in einer geschlossenen Anstalt therapiert wird, während der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben wird. Damit erlangt diese Tätergruppe gerade in dreifacher Hinsicht eine Rechtswohltat:
1. Der Vollzug wird aufgeschoben.
2. Es wird in der Regel keine Verwahrung ausgesprochen, denn die Gerichte dürften sich wie schon heute auf die Wirkung der Therapie verlassen.
3. Es wäre mit stationären Massnahmen und der Gewährung von Urlaub zu rechnen, mit verheerenden Folgen für die Gesellschaft.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vollzugsmöglichkeiten für das neue Konzept der Mehrheit fehlen, d. h., dass die geschlossenen Anstalten erst noch gebaut werden müssen. Aber das allein kann nicht den Ausschlag dafür geben, dass die Lösung der Mehrheit abzulehnen ist. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es die Gesellschaft verdient, ein zweites Mal Opfer eines als besonders gefährlich erkannten Täters zu werden. Was sollen wir den Eltern, den Angehörigen des nächsten Opfers sagen? Wir wussten um die besondere Gefährlichkeit, aber wir glaubten an die Therapierbarkeit? Dies, obwohl uns ausdrücklich von Experten bestätigt wird, dass es unbehandelbare Täter gibt? Warum haben wir denn heute Angst vor den so genannten Zeitbomben, die jetzt noch ihre Strafen verbüssen, aber dann entlassen werden müssen, eben gerade weil sie nicht therapierbar sind und nach jetzigem Recht nicht zur Verwahrung verurteilt wurden, ja werden konnten?
Ein Letztes: Was wollen Sie den Initianten der Initiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter", zu der ja diese Änderung des Strafgesetzbuches als indirekter Gegenvorschlag präsentiert wird, entgegenhalten? Wenn wir dem Konzept der Mehrheit folgen, dann bleiben wir der Gesellschaft, den früheren Opfern und ihren Angehörigen und den Anhängern der Initiative die Antwort darauf schuldig, wen wir mehr schützen wollen: die Gesellschaft oder den Täter?
Soll ein nichtbehandelbarer Täter, der mit mehr als 50-prozentiger Sicherheit wieder Kinder umbringen wird, von der stationären Massnahme - die ihn gemäss Täter- und Tatmusteranalyse nicht heilen kann - im Sinne des Antrages der Mehrheit profitieren? Und wie viele Opfer muss unsere Gesellschaft erdulden, damit ein triebhafter Sexualverbrecher, obwohl im Sinne der Psychiatrie nicht therapierbar, verwahrt werden darf? Wessen Schutz wollen wir höher [PAGE 1182] bewerten? So fragte ich auch vor einem Jahr. Verdient der Täter als Schwerstverbrecher nach einmaliger Tat mehr Schutz als zukünftige Opfer?
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Minderheit.