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Durrer Adalbert · Nationalrat · 2000-03-15

Durrer Adalbert · Nationalrat · Obwalden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-15

Wortprotokoll

Ich möchte zu den Ausführungen der Vertreter der Minderheiten ganz generell sagen: Die Ziele der Bundesverfassung, Artikel 89 der neuen Bundesverfassung - das ist der Energieartikel -, bleiben natürlich als Überbau bestehen. Es wurde schon gesagt: Weder das Bundesgesetz über den Umweltschutz noch das Energiegesetz, noch das Raumplanungsgesetz oder ein anderes Gesetz werden ausser Kraft gesetzt.

Bei der Minderheit I (Teuscher) geht es ja vor allem darum, dass sie den Begriff "umweltverträglich" noch explizit erwähnt haben will. Aber in Artikel 89 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung wird ja gesagt, dass es um eine sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung geht. Dieser verfassungsmässige Auftrag gilt auch für dieses Elektrizitätsmarktgesetz.

Zur Minderheit II (Semadeni) will ich festhalten, dass es keinen Sinn macht, diese Bestimmung bei den Zielsetzungen aufzunehmen. Folgerichtig hätten die Antragsteller dann auch bei der Weiterberatung des EMG die entsprechenden Bestimmungen schaffen müssen, um diese Aussage zu konkretisieren. Wenn diese alleine, isoliert da steht, macht sie keinen Sinn.

Zur Minderheit III (Grobet): Die Erwähnung der Schweiz ist absolut unnötig. Wir machen hier ein Bundesgesetz der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und es ist [PAGE 267] selbstredend so, dass wir die Schweiz nicht explizit erwähnen müssen. Mit Absatz 2 wird praktisch die Wiederholung des Verfassungsartikels und weiterer Erlasse beantragt.

Zum Antrag Robbiani muss ich feststellen, dass es keine allgemein gültige Definition der "Grundsätze öffentlicher Versorgungsbetriebe" gibt. Ich war in einem Versorgungsbetrieb öffentlichen Rechtes Verwaltungsrat. Da hiess der Auftrag im kantonalen Gesetz nur, wir hätten den Kanton mit genügend Strom nach kaufmännischen Grundsätzen zu versorgen. Damit wäre Herr Robbiani wahrscheinlich nicht einverstanden: von Umwelt, von Ökologie, von Sicherheit kein Wort. So ist der Auftrag bei vielen Unternehmen sehr unterschiedlich definiert. Die Auslegung dieser Formulierung würde Probleme schaffen. Der Service public ist im Übrigen in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a grundsätzlich geregelt und in Artikel 6 Absatz 3, Artikel 10 und Artikel 28 ebenfalls angesprochen.

Aus diesen Überlegungen heraus beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen und alle Minderheitsanträge abzulehnen.