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Gross Jost · Nationalrat · 2002-09-17

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-09-17

Wortprotokoll

Ich bitte Sie auch im Namen der SP-Fraktion, hier der Minderheit de Dardel zu folgen. Worum geht es? Einig sind sich Mehrheit und Minderheit darüber, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe Priorität hat. Dann aber geht es um die Fragen, ob der Richter bei Auslaufen einer Massnahme, einer befristeten Verwahrung, zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber, ob die Massnahme weitergeführt werden kann, diese auch verlängern oder aufheben kann und ob er - dies will die Minderheit - zusätzlich bzw. alternativ eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen kann. Das Auswahlermessen des Richters würde hier also zusätzlich um die Möglichkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Artikel 59 Absatz 1 ausgedehnt. Das wäre aus Sicht der Minderheit auch durchaus im Interesse der Verhältnismässigkeit. Der Richter könnte abwägen, ob der Täter im Massnahmenvollzug einer stationären Therapie bedürfte und ob diese stationäre Therapie dann eben einer Verlängerung der Verwahrung vorginge. Es ist hier - auch in Anknüpfung an die gestrige Diskussion - daran zu erinnern, dass eine solche stationäre therapeutische Massnahme ja auch eine freiheitsentziehende Massnahme ist. Es ist nicht so, dass der Straftäter einfach wieder in Freiheit wäre, sondern es wird eine seinem Gesundheitszustand und seinen Persönlichkeitsmerkmalen adäquate therapeutische Massnahme angeordnet.

Auch Straftäter mit besonderen Persönlichkeitsmerkmalen - da sind wir uns natürlich nicht einig - können aus unserer Sicht therapiebedürftig und therapiefähig sein. Auch bei ihnen können solche Massnahmen nach Ermessen des Richters - es muss hier ja auch eine entsprechende ärztliche Begutachtung vorliegen - eine resozialisierende Wirkung haben.

Ich möchte hier im Anschluss an die Diskussion von gestern einfach noch eine Bemerkung machen: Mir scheint, dass das auch gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf verschärfte Konzept der Mehrheit letztlich auf der meines Erachtens irrigen Vorstellung beruht, man könne gefährliche von ungefährlichen Straftätern bzw. therapiefähige von nichttherapiefähigen Straftätern mit absoluter Sicherheit ausscheiden - man müsste eigentlich besser sagen: ausgrenzen. Das sind Allmachtsphantasien, die in diesem Land vor allem ein Gefängnispsychiater vertritt, der bei jeder Gewalttat über die Medien ein Täterprofil per Ferndiagnose verbreitet. Das sind meines Erachtens Auflösungserscheinungen auch des Schuldstrafrechts, und es scheint mir, dass hier auch eine eigentliche Demontage des Gedankens der Resozialisierung im Strafrecht stattfindet.

Sie könnten hier eine gewisse Korrektur der gestrigen Beschlüsse und einen bestimmten Richtungswechsel in Richtung Resozialisierung vornehmen, indem Sie dem Richter bei seinem verantwortungsvollen Ermessen die Möglichkeit geben, bei Auslaufen einer solchen Verwahrungsmassnahme eben auch die stationäre therapeutische Massnahme in Betracht zu ziehen. Denn - ohne jetzt eine Bilanz ziehen zu können oder zu wollen - es ist unverkennbar, dass der bundesrätliche Entwurf hier eigentlich in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Strafe und Resozialisierung steht und dass Sie bei den letzten Entscheiden verschiedentlich das repressive Element sehr stark betont haben. Da besteht einfach die Gefahr, dass das nicht mehr eine echte Strafrechtsreform ist, sondern eine Revision, die auch stark unter dem Zeitgeist der Repression steht.

Ich bitte Sie deshalb, diese kleine Korrektur hier vorzunehmen, der Minderheit de Dardel zu folgen und hier dem Richter die Möglichkeit zu geben, als Alternative eben auch eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen zu können.

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