Amherd Viola · Bundesrat · 2019-06-14
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2019-06-14
Wortprotokoll
Der Mehrheitsantrag verlangt bei Artikel 31 Absatz 6 die Streichung des Durchdienersystems im Zivilschutz. Ich bitte Sie jedoch, dem Antrag der Minderheit Müller Walter und damit auch dem Antrag des Bundesrates zu folgen, und zwar, weil im Falle von Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen Durchdiener unmittelbar verfügbar sind und so ohne Verzug zum Einsatz gelangen können. Sie können beispielsweise ein Vorausdetachement bilden und das Ersatzmaterial für die aufgebotenen Zivilschutzformationen bereitstellen. Daraus resultiert ein Zeitgewinn, der letztlich zu einem besseren Schutz der Bevölkerung führt.
Im Bereich des Kulturgüterschutzes ist der Einsatz von Durchdienern ebenfalls wünschenswert. Die im Kulturgüterschutz anfallenden komplexen und aufwendigen Aufgaben können über einen längeren Zeitraum effizienter erfüllt werden als während mehreren Jahren in zeitlich begrenzten Wiederholungskursen.
Artikel 32 ist im Übrigen als Kann-Formulierung ausgestaltet. Damit ist jeder Kanton frei, im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Organisation des Zivilschutzes das Durchdienersystem einzuführen, sofern er einen Bedarf sieht. Da der Zivilschutz ein föderales Element der Kantone ist, sollten diese hier frei bleiben; sie sollten selbst darüber bestimmen können.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, auf die Streichung des Durchdienersystems zu verzichten und hier der Minderheit zu folgen.
Bei Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b verlangt die Minderheit Sommaruga Carlo eine Ergänzung dahingehend, dass eine erneute Unterstellung von aus der Schutzdienstpflicht entlassenen Angehörigen des Zivilschutzes nicht nur im Falle eines bewaffneten Konflikts möglich sein soll, sondern auch bei einer landesweiten Katastrophe oder Notlage.
Ich bitte Sie aber, dem Antrag der Mehrheit zu folgen, mit folgender Begründung: Eine erneute Unterstellung der Schutzdienstpflichtigen nach ihrer Entlassung ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur in ausgesprochen schwerwiegenden Fällen möglich. Mit der von der Mehrheit beantragten Formulierung mit dem Beispiel eines bewaffneten Konflikts [PAGE 1096] wird dies unterstrichen. Schutzdienstpflichtige können nicht einfach bei Katastrophen und Notlagen wieder der Schutzdienstpflicht unterstellt werden. Aus diesem Grund bitte ich Sie, hier der Mehrheit zu folgen.
Zusammengefasst: Ich bitte Sie, bei Artikel 31 Absatz 6 der Minderheit zu folgen und bei Artikel 31 Absatz 8 Buchstabe b der Mehrheit.