Schmid Martin · Ständerat · 2019-06-19
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2019-06-19
Wortprotokoll
Ich entschuldige mich, dass auch ich als Kommissionsmitglied dieses Thema nochmals aufgenommen habe. Aber wir haben es in der Kommission, wie schon gesagt wurde, eben nicht im Detail angeschaut.
Bei der Anhörung hat ein Experte darauf hingewiesen, dass wir bei der Anrufung des Richters bei einer Überschuldung dem bundesrätlichen Entwurf den Vorzug geben und nicht dem Nationalrat folgen sollten. Der Nationalrat will nämlich, dass bei einer Überschuldung, wenn ein Rangrücktritt gewährt wird, dann vom Verwaltungsrat beurteilt werden muss, ob Aussicht auf Sanierung der Gesellschaft besteht. Das wird neu eingeführt. In der Praxis gibt es viele Rangrücktritte. Das ist ein übliches Thema, denn damit schützt man ja auch die Gläubiger - also Dritte, welche eine Forderung haben -, und die Gesellschaft kann weiterfunktionieren.
Es werden viele neue Unternehmungen gegründet, bei denen man noch nicht weiss, ob sie funktionieren werden. Wenn der Beschluss des Nationalrates jetzt umgesetzt würde, so würde das die effektive und auch schnelle Kontrolle in einer Überschuldungssituation erschweren, ohne dass die Gläubiger einen Nutzen hätten. Gleichzeitig entstünde eine höhere Rechtsunsicherheit. Klar ist auch, dass das Risiko zunähme, dass sich die Geschäftsleitung oder der Verwaltungsrat der Konkursverschleppung schuldig machte, weil man ja beurteilen müsste, ob Aussicht auf Sanierung bestünde. Es wäre insbesondere auch für die Revisionsgesellschaften ein Problem, weil sie ja dann beurteilen müssten, ob Aussicht auf Sanierung bestünde. Das können sie aber nicht, weil sie ja nicht mit dem Geschäft betraut sind. Die Revisionsstelle hat eine andere Aufgabe.
Aus diesen Gründen würde ich Ihnen beliebt machen, hier eben dem Bundesrat zu folgen, weil mich jetzt letztlich überzeugt hat, was der Bundesrat in der Botschaft schreibt. Mindestens könnte mit der Schaffung dieser Differenz der Nationalrat das Thema unter diesem Gesichtspunkt noch einmal genau anschauen. Irgendwie überzeugt mich, je länger ich es anschaue, das Konzept des Bundesrates eben schon eher, und in Ziffer 2 hat der Bundesrat auch geklärt, was eine angemessene Frist ist. Wenn wir das offenlassen, schaffen wir auch erhebliche Rechtsunsicherheit. Der Bundesrat schreibt im Entwurf "spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenbilanzen", und das ist klar.
Deshalb möchte ich Ihnen, obschon ich in der Kommission war, beliebt machen, hier jetzt eben meinem Einzelantrag und dem Bundesrat zu folgen.