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Minder Thomas · Ständerat · 2019-06-19

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-06-19

Wortprotokoll

Spätestens seit dem Fall Vasella 2013, als Herr Vasella eine Karenzentschädigung von über 70 Millionen Franken erhalten sollte, ist diese Umgehungsmöglichkeit von Abgangsentschädigungen weitherum bekannt. Verboten sind nach Artikel 95 Absatz 3 der Bundesverfassung jedoch nicht nur Abgangsentschädigungen im engeren Sinne, also Zahlungen beim Austritt ohne jegliche Gegenleistung. Die Verfassungsbestimmung sieht ganz bewusst und explizit vor, auch andere Entschädigungen in diesem Bereich zu untersagen. Lesen Sie also bitte den Verfassungstext ganz genau.

Wir haben ganz bewusst - ich habe in meinem Eintretensvotum darauf hingewiesen - das Wort "andere Entschädigungen" eingefügt. Mit Letzteren sind ähnliche Entschädigungen nach oder im Zusammenhang mit dem Austritt gemeint, man könnte auch von verdeckten Abgangsentschädigungen sprechen.

Auch der Bericht des Bundesrates von 2013 zur Verordnung anerkannte noch, dass ein umfassendes Verbot der Abgangsentschädigungen im weiteren Sinne gemeint sei. Der ganz bewusst und proaktiv sehr breit gewählte Begriff findet aber noch unzureichend Niederschlag in diesem Gesetz. Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots sind klar solche verdeckten Abgangsentschädigungen. Sie sind daher für die Organmitglieder nicht zulässig.

Es ist festzuhalten, dass ohnehin faktisch bereits eine einjährige Karenzentschädigung an ausscheidende Mitglieder der Geschäftsleitung ausbezahlt werden darf, auch weiterhin; dies im Rahmen der Lohnfortzahlung. Die Kündigungsfrist darf schliesslich bis zu einem Jahr betragen. Wenn eine Unternehmung also das Bedürfnis hat, das Konkurrenzverbot mit einer Entschädigung zu garantieren, so ist dies immerhin in diesem Rahmen, also mit einer Lohnfortzahlung, durchaus möglich. Doch zusätzlich darf man sicher nicht noch[NB]obendrauf irgendwelche Entschädigungen für das Nichtschädigen - man muss sich das einmal auf der Zunge zergehen lassen - des Ex-Arbeitgebers geben.

Der Vertreter der Verwaltung hat in der Kommission diesen Antrag mit folgender Begründung bekämpft: Unternehmer müssten in besonderen Situationen für ein Konkurrenzverbot [PAGE 532] Entschädigungen ausrichten können, beispielsweise, wenn ein Geschäftsleitungsmitglied ausscheidet, das Zugang zu sensitiven Forschungsergebnissen oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen hatte. Hier müssten Entschädigungen ausbezahlt werden können, damit der Topmanager diese Geheimnisse quasi nicht ausplaudert. Diese Begründung ist absurd. Denn die arbeitsrechtliche Treuepflicht endet nicht am letzten Arbeitstag und auch nicht am Ende der Kündigungsfrist, sondern die Treuepflicht reicht darüber hinaus. Ich lese Ihnen Artikel 321a Absatz 4 OR vor, der übrigens von dieser Revision nicht erfasst wird: "Der Arbeitnehmer darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist."

Sie sehen also, es ist gar nicht nötig, Topmanager zu bezahlen, damit sie dem neuen Arbeitgeber, einer Konkurrenzfirma, die Geschäftsgeheimnisse des alten Arbeitgebers nicht ausplaudern. Das gehört längst zur Treuepflicht der Arbeitnehmer, erst recht von solchen, die, wie Geschäftsleitungsmitglieder, ohnehin bereits Millionen verdienen.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen, damit diese Art der Umgehung von Abgangsentschädigungen verhindert werden kann.