Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2002-09-18
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-09-18
Wortprotokoll
Ich spreche namens der SVP-Fraktion. Die verdeckte Ermittlung ist aus rechtsstaatlicher Sicht sehr sensibel. Der Eingriff in die Privatsphäre ist bei diesen Vorgängen äusserst schwerwiegend. Im Unterschied zur Telefonabhörung oder zur DNA-Analyse, welche von einer unbekannten, anonymen Drittperson vorgenommen wird, basiert der Erfolg des verdeckten Ermittlers darauf, dass sich dieser zumindest in ein gewisses Vertrauen der überwachten Person einschleicht, dass er versucht, deren Vertrauen zu gewinnen. Das Vertrauen ist die Grundlage jeder zwischenmenschlichen Beziehung. Dieser zentrale Wert der Persönlichkeit darf daher keinesfalls ohne Not infrage gestellt werden.
Die Möglichkeiten eines Einsatzes sind klar zu beschränken, und zwar auf Fälle, in denen eine Güterabwägung zur Erkenntnis führt, dass die Verletzung der Privatsphäre zum Schutze eines höher gewerteten Rechtsgutes in Kauf genommen werden darf. Diese Fälle sind vorab in einer Liste, einem Katalog, gesetzlich zu verankern. Nur dies ermöglicht nämlich eine einigermassen stichhaltige öffentliche Kontrolle, dass das Mittel nicht widerrechtlich zum Einsatz gelangt. Und eine öffentliche Kontrolle ist für solche Massnahmen unabdingbar. Für einen abschliessenden Katalog spricht auch das rechtsstaatliche Prinzip der Gesetzmässigkeit. Eine eindeutige Aufzählung der Fälle, in denen der Einsatz der verdeckten Ermittler erfolgen darf, sowie deren Definition im Strafgesetzbuch - da gibt es dann keine Interpretationen - schaffen hier eben Klarheit.
Im Ständerat ist gegen den Katalog, den unser Rat bei der Behandlung der Vorlage eingefügt hat, die Befürchtung erhoben worden, dass der Gesetzgeber nicht für die Zukunft ermessen könne, in welchen Bereichen sich überhaupt Fälle ereignen könnten, die eine verdeckte Ermittlung zu rechtfertigen vermöchten. Das ist sicher zutreffend, denn die Fantasie der Übeltäter kennt keine Grenzen. In derartigen Fällen wird es aber möglich sein, den Katalog der Möglichkeiten zu ergänzen. Dass dies möglicherweise einmal nicht termingerecht erfolgen kann, ist in Kauf zu nehmen, denn solange die Güterabwägung nicht erfolgt ist, ist der Grundrechtsschutz grundsätzlich höher zu werten als das Interesse an der Aufklärung des Deliktes.
Wir haben in vier Hauptpunkten, die sich durch das ganze Gesetz hindurchziehen, wesentliche Abweichungen von der Fassung des Ständerates, die unseres Erachtens zu stark von "Polizistenhirnen" geprägt worden ist. Ausgehend von den eingangs dargelegten Überlegungen muss das Gesetz wieder auf ein Mittel der Ultima Ratio mit den erforderlichen Restriktionen zurückgeschraubt werden. Diese vier Punkte sind:
1. Die Legendierung der Führungsperson des Ermittlers kann nicht aufgenommen werden.
2. Der jetzt gestrichene Deliktkatalog ist wieder einzusetzen. Man kann möglicherweise über seinen Umfang diskutieren.
3. Die aufgeweichte Fassung des Provokationsverbotes muss wieder gestrafft werden.
4. Das Verwertungsverbot für die Erkenntnisse, die der verdeckte Ermittler gewonnen hat, muss wieder eng gefasst werden.
In diesem Sinne wird sich die SVP-Fraktion durchwegs den Anträgen der Mehrheit der Kommission anschliessen. Wir halten es nämlich auch sonst schon für sehr schlimm, dass in der Vorlage zum Kartellrecht, die wir in dieser Session behandeln werden, unter dem beschönigenden Titel Bonussystem ein Spitzelsystem Eingang in unsere Gesetzgebung findet; das ist abzulehnen, da es verwerflich ist.