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Amherd Viola · Bundesrat · 2019-09-09

Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2019-09-09

Wortprotokoll

Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz wurde am 14. Juni 2019 vom Nationalrat als Erstrat beraten und von diesem einstimmig angenommen. Ihre Sicherheitspolitische Kommission hat die Vorlage am 15.[NB]August dieses Jahres beraten und ist einstimmig darauf eingetreten. Sie hat die Änderungen des Nationalrates bestätigt und fünf neue Anträge hinzugefügt. Diese betreffen den Zugang von Personen mit Behinderungen zu den Alarmierungs- und Informationssystemen, die Anrechenbarkeit von freiwillig geleisteten Schutzdiensttagen an die Wehrpflichtersatzabgabe, die Verwendung der Ersatzbeiträge sowie eine Korrektur beim zu ändernden Recht - im Detail: beim Sportförderungsgesetz. Ich werde mich dann in der Detailberatung zu diesen Anträgen äussern.

Zunächst aber zum Eintreten: Die Risiken, denen unser Land und seine Bevölkerung ausgesetzt sind, haben sich in den letzten Jahren verändert. Bedrohungen wie Terrorismus und Cyberangriffe, Gefahren wie Erdbeben und, Herr Ständerat Minder, Naturkatastrophen, explizit auch Stromausfälle und -engpässe sowie Pandemien sind weiterhin ernst zu nehmen. Das Thema Naturkatastrophen ist also, auch wenn es in der Botschaft nicht explizit genannt ist, natürlich in Artikel 2, der von "Katastrophen" spricht, auch enthalten: Es geht auch um die Bewältigung von Naturkatastrophen. Um diesen Gefahren wirksam zu begegnen, müssen erkannte Sicherheitsdefizite im Bevölkerungsschutz und im Zivilschutz beseitigt werden. Beispiele existieren bei den bevölkerungsschutzrelevanten Alarmierungs- und Telekommunikationssystemen, zu nennen sind z. B. das fehlende sichere Datenverbundsystem und das fehlende Lageverbundsystem. Defizite gibt es auch beim ABC-Schutz. Auch die Empfehlungen der Sicherheitsverbundsübung 2014 und der strategischen Führungsübung 2017 unterstreichen den Handlungsbedarf.

Seit der letzten Reform im Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vor etwa 17 Jahren wurden zudem wichtige Erfahrungen gemacht, die ein Optimierungspotenzial aufzeigen. Dies [PAGE 603] betrifft unter anderem die Verbesserung der Führung und Koordination auf Stufe Bund und Kantone, das Dienstleistungs- und Ausbildungssystem sowie die Schutzanlageninfrastruktur.

Beim Bevölkerungsschutz steht die Stärkung der Führung und Koordination von Bund und Kantonen im Vordergrund. In Bezug auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird nur wenig geändert. In einzelnen Bereichen sollen die Zuständigkeiten und Kompetenzen ergänzt und, soweit möglich und erforderlich, präzisiert werden. So werden neu die Aufgaben des Bundes für den Schutz kritischer Infrastrukturen geregelt. Zudem werden die Tätigkeiten der Nationalen Alarmzentrale und des Labors Spiez im Gesetz verankert.

Die Rechtsgrundlagen wurden insgesamt verbessert, und es wurden neue Rechtsgrundlagen für bestehende und geplante Alarmierungs- und Telekommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz geschaffen. Schliesslich soll eine Optimierung der Ausbildung im Bevölkerungsschutz durch eine verbesserte Koordination von Ausbildungen und Übungen erreicht werden.

Beim Zivilschutz liegt ein Schwerpunkt der Revision auf dem Dienstleistungs- und Ausbildungssystem. Es ist eine Reduktion und Flexibilisierung der Schutzdienstpflichtdauer vorgesehen. Das Ausbildungssystem soll vereinfacht werden. Mit der Bildung eines Personalpools soll die interkantonale Zuweisung von Schutzdienstpflichtigen vereinfacht werden, um Unterbestände in einzelnen Kantonen besser ausgleichen zu können. Auf Wunsch der Kantone wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, damit der Bund künftig in Absprache mit den Kantonen für die Beschaffung des Ersatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung im Zivilschutz sorgen kann, analog zur Zuständigkeitsregelung von 2002.

Was die Schutzbauinfrastrukturen betrifft, sind folgende Regelungen vorgesehen: Die Schutzräume für die Bevölkerung sollen beibehalten werden. Bei einigen Katastrophenereignissen leisten sie nach wie vor einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Schweizer Bevölkerung. Bei den Schutzanlagen des Zivilschutzes sollen die Kantone überprüfen, welche dieser Anlagen heute und künftig noch notwendig sind. Dazu werden die Kantone angehalten, ihre Bedarfsplanungen zu aktualisieren.

In diesem Zusammenhang kann ich vielleicht noch auf die Frage von Herrn Ständerat Hêche eingehen, die sich auf die Reduktion der Ersatzabgabe bezieht. Der Bundesrat legt wie bis anhin die Grundsätze für die Ersatzbeiträge in der Zivilschutzverordnung fest; daran ändern wir nichts. Artikel 81 der in Konsultation befindlichen Zivilschutzverordnung sieht vor, dass die Höhe der Ersatzbeiträge durch die Kantone festgelegt wird. Der Bundesrat gibt in Artikel 81 der Verordnung eine Bandbreite vor, wonach pro nichterstelltem Schutzplatz zwischen 400 und 800 Franken zu zahlen sind. Die Kantone können selber entscheiden, welcher Beitrag innerhalb dieser Bandbreite zu leisten ist. Eine Diskussion darüber, die Höhe der heutigen Ersatzabgabe zu ändern bzw. zu reduzieren, ist zurzeit bei der Verordnung nicht geplant; es gilt einfach diese Bandbreite. Die Kantone haben bis jetzt denn auch keinen solchen Antrag gestellt und sich nicht dahingehend geäussert, dass sie hier eine Reduktion wünschen würden, zumal grosse Investitionen - beispielsweise der Ersatz der alten Lüftungen - anstehen. Diese Lüftungen kommen jetzt langsam in die Jahre, sodass sie ersetzt werden müssen. Deshalb ist Finanzbedarf gegeben.

Wenn hier eine Reduktion erfolgen sollte, müsste dies natürlich in Absprache und im Einverständnis mit den Kantonen entschieden werden. Aber die Verordnung kommt ja noch zu Ihnen in die Konsultation. Ich denke, da können wir dieses Thema auch noch diskutieren und vielleicht auch auf diese Sitzung hin eine Stellungnahme der Kantone einholen.

Ich komme zur Problematik der Sicherstellung des Zivilschutzbestandes, der auch von Ständerat Minder angesprochen wurde: Diese Problematik kann nicht im Rahmen der vorliegenden Revision gelöst werden. Das Problem besteht darin, dass bereits bei der Rekrutierung nicht genügend Zivilschutzpflichtige zugeteilt werden. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat das VBS beauftragt, zusammen mit dem WBF und unter Einbezug der Kantone die personelle Alimentierung von Armee und Zivilschutz zu analysieren und bis Ende 2020 einen Bericht zu erstellen. Es werden dabei auch Optionen geprüft, wie beispielsweise Zivildienstleistende in den Zivilschutz integriert werden könnten. Auf jeden Fall müssen die Bestände der Armee ebenfalls sichergestellt werden.

Die Frage der Alimentierung ist also nicht einfach am Bundesrat vorbeigegangen, im Gegenteil: Wir arbeiten zusammen mit dem WBF intensiv an diesen Fragen und werden nach Vorliegen des Berichtes mit konkreten Massnahmen kommen. Übrigens haben auch die Kantone selber festgestellt und sich dahingehend geäussert, dass die Bestandesproblematik nicht im Rahmen der vorliegenden Revision gelöst werden könne und solle. Da sind wir mit den Kantonen auf der gleichen Linie.

Ich möchte Sie noch auf einen Antrag des Bundesrates auf die Korrektur eines Fehlers in dieser Revision hinweisen. Er betrifft eine Änderung des Sportförderungsgesetzes; er hat sich bei der Erarbeitung der Vorlage ergeben und ist leider erst jüngst entdeckt worden. Ich werde in der Detailberatung darauf eingehen.

Schliesslich mache ich noch den Hinweis, dass zusammen mit dem BZG auch die Ausführungsverordnungen totalrevidiert werden. Sie befinden sich aktuell in Konsultation bei den Kantonen und stossen gemäss ersten Rückmeldungen auf positives Echo. Sie werden den Sicherheitspolitischen Kommissionen im nächsten Jahr unterbreitet.

Ich beantrage Ihnen im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.