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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-12

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-12

Wortprotokoll

Sie haben es von verschiedenen Votanten gehört: Das schweizerische Erbrecht gilt seit mehr als einem Jahrhundert, und es wurde in der Vergangenheit auch kaum angepasst. Aber die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich seither grundlegend verändert. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist stark gestiegen. Dann hat auch die Ehe keine Monopolstellung mehr in der Partnerschaft: Es gibt heute Zweitbeziehungen, es gibt Drittbeziehungen, es gibt verschiedene familiäre Lebensformen, die vielfältiger geworden sind.

Ganz wichtig ist auch, dass im 20. Jahrhundert Entwicklungen bei den Sozialversicherungen erfolgt sind. Ich denke beispielsweise an die Einführung der AHV, an die berufliche Vorsorge oder auch an die dritte Säule. Schliesslich werden die Erblasser und mit ihnen auch die Erben im Durchschnitt älter. Das hat natürlich die Bedeutung einer Erbschaft in ihrer Rolle als Altersvorsorge geschmälert.

Es ist deshalb angebracht, diesen Veränderungen durch eine Revision des Erbrechts Rechnung zu tragen. Das macht der Bundesrat mit der vorliegenden Vorlage. Er erfüllt damit auch die Motion Gutzwiller aus dem Jahr 2010.

Das Erbrecht betrifft uns alle, wir haben es gehört: Wir sind alle potenzielle Erben oder Erblasser. Dem Erbrecht kommt in der Schweiz eine erhebliche wirtschaftliche - Herr Bischof hat das gesagt - und auch eine soziale Bedeutung zu. Es ist deshalb wichtig, dass wir in der Schweiz ein Erbrecht haben, das den Ansprüchen der Gesellschaft gerecht werden kann.

Das geltende Erbrecht funktioniert. Es besteht deshalb eigentlich kein Anlass für fundamentale Neuerungen. Ziel der Revision ist es, das Erbrecht an die Entwicklung der Gesellschaft anzupassen - ich habe es gesagt -, und die Verfügungsfreiheit der Erblasserin oder des Erblassers soll erhöht werden.

Zudem besteht aber auch bei verschiedenen Einzelfragen ein gewisser Revisionsbedarf. Mit der vorliegenden Revision soll unter anderem der parlamentarische Auftrag der erwähnten Motion Gutzwiller erfüllt werden. Das Erbrecht soll damit flexibler ausgestaltet werden. Es soll den stark geänderten Lebensrealitäten und Familienformen angepasst werden. Ein Viertel der Familienhaushalte mit Kindern unter 25 Jahren lebt heute nicht mehr in der traditionellen Familienform. Viele Menschen leben in Patchworkfamilien oder in faktischen Lebensgemeinschaften mit Kindern, viele Kinder leben in Familien mit alleinerziehenden Müttern oder Vätern. Die Revision will diesen Realitäten Rechnung tragen und das Erbrecht so weit wie nötig modernisieren.

Der Entwurf des Bundesrates enthält folgende zentrale Neuerungen: erstens eine Erhöhung der Verfügungsfreiheit, zweitens die Berücksichtigung faktischer Lebenspartnerschaften im Erbrecht und drittens wichtige Klarstellungen im Bereich der erbrechtlichen Behandlung der dritten Säule, der überhälftigen Vorschlagszuweisung durch Ehe- oder Vermögensvertrag sowie auch im Bereich der Herabsetzung.

Ich möchte hier ganz kurz auf die wichtigsten Neuerungen eingehen. Im Zentrum der vorliegenden Revision, das ist auch aus Ihren Voten hervorgegangen, steht eine Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen von drei Vierteln des gesetzlichen Erbteils auf die Hälfte. Damit wird die erbrechtliche Verfügungsfreiheit gestärkt, und es können beispielsweise faktische Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder deren Kinder stärker begünstigt werden. Gleichzeitig wird aber auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert, denn der geltende Pflichtteil der Nachkommen erschwert oder verunmöglicht heute oftmals eine Zuweisung eines Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger. Der Bundesrat verspricht sich hier von der Revision auch positive Auswirkungen auf die Stabilität von Unternehmen und damit die Sicherung von Arbeitsplätzen und generell das Wachstum der Volkswirtschaft. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass betreffend die Unternehmensnachfolge eine separate Vorlage unterwegs ist, die in der Vernehmlassung war. Diese hat bis Ende August angedauert und wird jetzt ausgewertet und Ihnen wahrscheinlich im ersten Quartal 2020 zugeleitet.

Der Bundesrat schlägt im Weiteren vor, den Pflichtteil der Eltern vollständig zu streichen. Dieser Pflichtteil geht häufig zulasten des überlebenden Ehegatten oder des eingetragenen Partners, und der Pflichtteil der Eltern hat ausserdem mit der Einführung der AHV sowie auch der Einführung der zweiten und dritten Säule einen grossen Teil seiner Bedeutung verloren. Ich könnte meinen eigenen Fall anführen: Mein Schwiegervater ist 90 Jahre alt, und sollte mein Mann vor mir versterben - was ich natürlich nicht hoffe -, wäre mein Schwiegervater nach heutigem Recht erbberechtigt. Wenn man eine Liegenschaft besitzt, dann hat man unter Umständen Probleme.

Ein Anliegen der Revision bildet auch die Berücksichtigung faktischer Partnerschaften im Erbrecht. Der Bundesrat hat allerdings davon abgesehen, dem faktischen Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht oder gar einen Pflichtteil einzuräumen; Herr Ständerat Jositsch hat auch darauf hingewiesen. Die Vergrösserung der verfügbaren Quote, die durch die Reduktion der Pflichtteile der Nachkommen bewirkt wird, gibt aber dem Erblasser die Möglichkeit, den faktischen Lebenspartner in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu begünstigen. Der Erblasser erhält mit anderen Worten die Möglichkeit, sein Vermögen zwischen seinen Nachkommen und einer faktischen Partnerin aufzuteilen - so oder so ist er dabei lediglich an die reduzierten Pflichtteile der Nachkommen gebunden.

Sie haben es gesehen, und ich habe auch festgestellt, dass das vielleicht heute in der Diskussion etwas umstrittener sein könnte: Gemäss Entwurf des Bundesrates soll auch ein Unterstützungsanspruch zugunsten der überlebenden faktischen Lebenspartnerin oder zugunsten des überlebenden faktischen Lebenspartners entstehen. In der Regel ist es ja so, dass die verstorbene Person noch vor ihrem Tod dafür gesorgt hat, dass der Lebenspartner entweder für sich selber sorgen kann oder im Rahmen der Erbschaft ausreichend [PAGE 680] versorgt wird. Das erfolgt mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag. Wenn das aber nicht der Fall ist, so sieht der Entwurf des Bundesrates eine Härtefallregelung vor. Diese soll dann greifen, wenn die überlebende Person nach dem Tod des Lebenspartners ohne Unterstützung in finanzielle Not geraten würde, zum Beispiel, weil sie während des Zusammenlebens auf eine eigenständige Erwerbstätigkeit verzichtet hat, vielleicht Kinder betreut hat oder einfach aus verschiedenen Gründen nicht einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.

Der Bundesrat möchte damit verhindern, dass nach dem Tod eines Lebenspartners die überlebende Lebenspartnerin in die Sozialhilfe gedrängt wird. Voraussetzung dafür ist aber - wir werden das nachher noch sehen -, dass das Paar seit mindestens fünf Jahren zusammengelebt hat. Der Anspruch ist begrenzt auf einen Viertel der Erbschaft.

Schliesslich beinhaltet die Revision weitere kleine Neuerungen. So soll etwa dann, wenn eine Person während eines hängigen Scheidungsverfahrens stirbt, der überlebende Ehegatte keinen Pflichtteil mehr haben.

Zudem sollen weitere offene Fragen bei der Berechnung der Erbmasse im Gesetz geklärt werden. So soll das Gesetz ausdrücklich festhalten, dass die gebundene Selbstvorsorge, also die Säule 3a, nicht Teil der Erbmasse ist, aber bei Verletzung von Pflichtteilen der Herabsetzung unterliegt. Das wird Rechtssicherheit schaffen, was für die Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a wichtig ist.

Der Bundesrat hat die Einführung einer besonderen Bestimmung über die Unternehmensnachfolge im Erbrecht geprüft; ich habe das gesagt. Er hat aber eine Vernehmlassung über eine separate Vorlage gemacht. Das Erbrecht wurde überhaupt in drei Teile gesplittet: erstens das, was hier jetzt vorliegt, das ist die Modernisierung oder gesellschaftliche Anpassung. Zweitens wird dann die Unternehmensnachfolge kommen. Drittens wird eine weitere Vorlage technische Anpassungen in Fragen enthalten, die auch in der Vernehmlassung immer wieder aufgeworfen worden sind. Herr Abate hat ja darauf hingewiesen, dass es noch viele andere Fragen sind, aber der Teufel steckt natürlich im Detail. Wenn man das dann einmal genau anschaut, dürften sich noch verschiedene Fragen stellen, die sauber geklärt werden müssen.

In der Zwischenzeit scheint es aber gerechtfertigt zu sein, hier eine Revision anzustreben, die nichts an der Grundstruktur des geltenden Erbrechts ändert, dieses aber zeitgemässer macht und modernisiert.

Ich möchte Sie deshalb bitten, auf die Vorlage einzutreten.