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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2019-09-12

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2019-09-12

Wortprotokoll

Dieses Thema ist in der Tat komplex und wahrscheinlich nicht ganz einfach zu lösen. Die Diskussion zeigt, dass die Bereitschaft an und für sich besteht, in diesen Fällen eine Lösung zu finden. Herr Jositsch sagt, die Lösung, wie sie der Bundesrat vorschlägt, sei schlecht konzipiert. Andere lehnen sie ganz ab. Bevor ich meine Ausführungen mache, möchte ich darauf hinweisen, dass es immerhin möglich wäre, sich diese Frage im Zweitrat noch einmal anzuschauen.

Grundsätzlich hatte der Bundesrat bei dieser Thematik vier Möglichkeiten: Erstens hätte er den faktischen Lebenspartner zu einem Pflichtteilserben machen können - das hat er nicht gemacht. Zweitens hätte er den faktischen Lebenspartner zu einem gesetzlichen Erben ohne Pflichtteil machen können - auch das hat er nicht gemacht. Gemacht hat er die Variante drei: Er hat mit der Unterstützungsforderung, wie sie auf dem Tisch liegt, dem faktischen Lebenspartner einen Anspruch gegen die Erbschaft oder gegen die Erben eingeräumt. Die vierte Variante wäre schliesslich, auf eine Regelung in diesem Bereich zu verzichten.

Der Bundesrat hat sich dafür entschieden, die Einführung einer sogenannten Unterstützungsforderung zugunsten des überlebenden faktischen Lebenspartners vorzuschlagen, dies im Sinne der Motion Gutzwiller, in welcher explizit festgehalten wurde, dass es keine Gleichstellung von faktischen Lebenspartnern und Ehepaaren im Erbrecht geben soll. Deshalb hat der Bundesrat auch kein gesetzliches Erbrecht vorgeschlagen. Wir haben schon in der Eintretensdebatte darüber gesprochen, Herr Bischof: Der Entwurf des Bundesrates beruht vielmehr auf dem Konzept, dass es auch in Zukunft die faktischen Lebenspartner sind, die entscheiden sollen, ob sie ihre Partner erbrechtlich begünstigen wollen oder nicht, und dies abhängig von den konkreten Verhältnissen und der Natur ihrer Beziehung. Ich glaube, hier haben wir keine Differenz.

Die vorgeschlagene Unterstützungsforderung soll dagegen nur ausnahmsweise und in gravierenden Einzelfällen, in Härtefällen, zur Anwendung kommen. Damit der Anspruch auf Unterstützung entsteht, müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss zum Todeszeitpunkt eine fünfjährige Partnerschaft gelebt worden sein. Zweitens muss sich die überlebende Person nach dem Tod ihres faktischen Lebenspartners in einer Notlage befinden, d. h., dass sie nicht in der Lage ist, den eigenen Notbedarf selbst zu decken, weil z. B. Betreuungspflichten für gemeinsame Kinder anfallen. Das Beispiel von Ständerat Jositsch mit den Hochbetagten wäre hier nicht so schlüssig, weil in diesem Kontext die Notlage kaum erkennbar wäre.

Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit der überlebende faktische Lebenspartner Anspruch auf Unterstützung gegenüber der Erbschaft geltend machen kann. Und es ist richtig: Es wäre eine monatliche Rente. Der Gesamtbetrag des Anspruchs unterliegt dem doppelten Maximum und dann auch einer Zeitbedingung. Die Leistung darf den zur Deckung des Existenzminimums erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Sie ist auf einen Viertel des Nettovermögens des Verstorbenen beschränkt. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem Todesdatum bei der zuständigen Behörde anzumelden. Das verhindert auch, dass beispielsweise die Aufteilung des Vermögens unnötig verlängert werden kann. Diese Bedingungen werden, so hofft der Bundesrat, dazu führen, dass Rechtsverfahren selten zur Anwendung kommen.

Ich habe es einleitend gesagt: Der Bundesrat hat sich für diese Lösung entschieden, weil er keine fixe rechtliche Regelung der Pflichtteile für den faktischen Lebenspartner wollte. Viele Paare wollen ja gerade keine rechtliche Bindung und verzichten deswegen auf die Heirat. Dabei steht es ihnen frei, bestimmte Aspekte ihrer Beziehung vertraglich zu regeln und sich beispielsweise in einem Testament gegenseitig zu begünstigen. Hier geht es also wirklich nicht um einen gesetzlichen Erbteil oder einen Pflichtanspruch, sondern es ginge wirklich um Härtefälle. Aber ich muss Ihnen auch sagen: Selbstverständlich kann man das Konzept noch diskutieren. Ich bin auch namens des Bundesrates offen, im Zweitrat dieses Konzept noch einmal anzuschauen und allfällige Verbesserungen entgegenzunehmen. Es geht ja letztlich um die Sache; es geht um Menschen, die vielleicht in eine Notlage geraten können, und das wollen wir ja gemeinsam verhindern.

Ich möchte Sie hier bitten, der Minderheit zu folgen.

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