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Rieder Beat · Ständerat · 2019-09-12

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · CVP-Fraktion · 2019-09-12

Wortprotokoll

Anders als Kollege Abate halte ich diese Revision nicht für eine Mini-Revision, weil sie doch wichtige, einschneidende Änderungen im Erbrecht bringt. Das Erbrecht ist ja derjenige Teil unserer Gesetzgebung, der sich seit über hundert Jahren mit Bravour einer Revision widersetzt hat. Eugen Huber lässt grüssen: Er hat für mehrere Generationen ein Erbrecht entworfen, das zusammen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die aktuellen Probleme eigentlich immer meistern konnte. Ich sehe in der Gesellschaft keine grossen Kampfzonen im Bereich Erbrecht, und trotzdem soll das Erbrecht nun geändert werden. Die Lebensrealitäten und Familienformen haben sich verändert, das ist zuzugeben.

Die Gesellschaft soll ein Erbrecht erhalten, das einerseits die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöht und andererseits den faktischen Lebenspartner vor Armut schützen soll. Das sind die zwei grossen Kristallisationspunkte dieser Vorlage. Die Bedeutung der Vorlage darf nicht unterschätzt werden: Jede oder jeder von uns erbt oder wird vererben, und das Erbschaftsvolumen hat - das weist die Botschaft aus - in der Schweiz im Jahr 2015 ungefähr 63 Milliarden Franken [PAGE 677] ausgemacht. Mehr Handlungsfreiheit für den Erblasser: Ich bin dafür, aber das bedeutet auch mehr persönliche Freiheit und mehr Verantwortung. Daher kann ich alle Punkte dieser Revision mittragen, bis auf Artikel 606a ZGB, wo plötzlich in die Freiheit des Erblassers eingegriffen wird.

Zum Ersten - Herr Kollege Abate hat es nicht erwähnt, weshalb ich es jetzt erwähne -: Es wird der Pflichtteil der Eltern abgeschafft, den wir seit über hundert Jahren in der Schweiz aufrechterhalten haben. Das ist ein einschneidender Schritt. Nun, ich kann gut damit leben, weil es die Eltern ja aufgrund der Erbvorbezüge selbst in der Hand haben, über ihr Vermögen zu verfügen. Wenn sie das Vermögen den Kindern weitergeben und die Kinder unglücklicherweise vorversterben, dann müssen die Eltern damit rechnen, dass sie nicht mehr erben. Die Eltern haben keinerlei Probleme, die nötigen Massnahmen zum Schutz ihres Vermögens selbst zu treffen. Es wird daher beim einen oder anderen wahrscheinlich zu einer Zurückhaltung beim Erbvorbezug führen.

Zum Zweiten: Es werden die Pflichtteile für die Kinder von drei Vierteln auf die Hälfte und für den Ehegatten von der Hälfte auf einen Viertel reduziert. Das ist signifikant, das halte ich nicht für eine kleine Revision. Dies führt dazu, dass der Erblasser im Sinne der Verfügungsfreiheit über die Hälfte seines Vermögens gegenüber den Kindern sowie über drei Viertel seines Vermögens gegenüber seinem Ehepartner oder eingetragenen Partner verfügen kann. Das ist gesellschaftspolitisch ein Entscheid, den man mittragen kann, weil er zu grösserer Verantwortung, zu grösserer Freiheit des Erblassers führt.

Auch wenn es in der Vernehmlassung einige kritische Untertöne gab - es war von einer Abnahme der Solidarität innerhalb der Familie oder einer Schwächung der familiären Bindung die Rede -, steht es dem Erblasser frei, den grössten Teil seines Vermögens Dritten, auch dem faktischen Lebenspartner, zu vermachen, und er hat eine grössere Entscheidfreiheit. Ich begrüsse das, auch wenn die Zahl der Streitigkeiten natürlich nicht abnehmen wird, weil damit eben das Potenzial der sogenannten Erbschleicherei entsprechend erhöht wird.

Was mir aber völlig unverständlich erscheint, ist, dass im gleichen Entwurf der Gesetzgeber den Erblasser quasi wieder bevormunden und den faktischen Lebenspartner via Gesetz vor Armut schützen will, indem er dem Erblasser, dem er in Artikel 470 viele Freiheiten zugesteht, nicht zutraut, seinen faktischen Lebenspartner selber zu schützen. Ich rede hier vom Unterhaltsvermächtnis, das eigentlich völlig unverständlich und im vorliegenden Konzept völlig abwegig ist.

Das Unterhaltsvermächtnis präsentiert sich für mich als gesetzgeberische Rentenverpflichtung der Erben gegenüber nicht erbberechtigten Dritten, mit denen sie allenfalls in keinerlei Beziehung stehen, als gesetzliche Bevormundung des Erblassers durch die Hintertüre von Artikel 606a ZGB. Hier wird ein Institut geschaffen, das konfliktträchtig sein wird und eine wahre Goldgrube für uns Anwälte darstellen dürfte.

Wer beim Tod des Erblassers seit mindestens fünf Jahren mit diesem in einer faktischen Lebensgemeinschaft gelebt hat, kann ab diesem Zeitpunkt von den Erben Unterstützung verlangen, falls er ohne diese in Not geraten würde. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: Der Erblasser hat alle Freiheiten, seine faktische Lebenspartnerin, seinen faktischen Lebenspartner zu begünstigen; falls er es aber nicht macht, tun wir, der Gesetzgeber, es für ihn. Das ist konzeptionell falsch.

Darüber hinaus werden in dieser Vorlage zum Erbrecht verschiedene unbestrittene Punkte geregelt. Ich habe auch ein gewisses Bedauern in Bezug auf die Punkte, die Herr Abate erwähnt hat. Es gäbe auch Modernisierungsschritte. Aber ich bin der Meinung, dass das Erbrecht relativ konstant sein sollte; es muss in der Bevölkerung verankert sein, es muss bekannt sein. Wir sollten hier nicht zum Zweihänder greifen.

Daher bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Ich bitte Sie, später in der Detailberatung insbesondere bei Artikel 606a der Mehrheit zuzustimmen.