Stöckli Hans · Ständerat · 2019-09-16
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-16
Wortprotokoll
Wie das üblich ist, begründet der Vizepräsident des Büros solche Ordnungsanträge.
Sie haben das Postulat Jositsch 19.3570 vorliegen, in dem verlangt wird, dass der Bundesrat gemäss Artikel 123 des Parlamentsgesetzes beauftragt wird, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob Anpassungen in der Struktur, Organisation, Zuständigkeit und Überwachung der Bundesanwaltschaft notwendig oder zweckmässig wären. Das Postulat wurde in Anwendung von Artikel 118 Absatz 4bis des Parlamentsgesetzes der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Es hat sich dann herausgestellt, dass deren Kompetenz nur in einem beschränkten Teil der Aufgaben, die Herr Jositsch überprüfen lassen wollte, gegeben ist, nämlich nur, wenn es um die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der Bundesanwaltschaft oder der Aufsichtsbehörde geht.
Hier im Konkreten geht es aber um viel mehr, und deshalb stellt sich die Frage, wie mit der Behandlung dieses Postulates weitergefahren werden sollte. Das Büro ist klar der Meinung, dass es richtig ist, dass die Geschäftsprüfungskommission, welche gestützt auf einen Entscheid vom 25. Juni eine vertiefte Inspektion zum Aufsichtsverhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft durchführt, zu den Anträgen des Postulanten Stellung nehmen sollte.
Die Inspektion ist bereits in vollem Gang. Sie ist in drei Phasen unterteilt. Die erste Phase dient der Sachverhaltsabklärung, und dafür werden am 16. und 17. Oktober Einvernahmen mit den zuständigen Persönlichkeiten der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde durchgeführt. In einer zweiten Phase wird die Frage durch Dritte beurteilt, ob die Differenzen im Aufsichtsverständnis der Aufsichtsbehörde und der Bundesanwaltschaft in Bezug auf die ausgeübte Aufsicht entsprechend erarbeitet und auch detektiert werden können - insbesondere, was die Aufsichtsintensität und Aufsichtstiefe, die Abgrenzung zur Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft und auch die Aufsicht über die einzelnen Strafverfahren usw. anbelangt.
In der dritten Phase werden dann die identifizierten Probleme an den bestehenden rechtlichen Grundlagen gemessen, und es wird entschieden, ob Optimierungsbedarf besteht und Massnahmen vorgeschlagen werden sollen. In dieser dritten Phase werden wir in den entsprechenden Subkommissionen Gerichte/BA der beiden GPK auch die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Organisation und der Struktur der Bundesanwaltschaft, das Zusammenwirken der Aufsichtsbehörde und der Bundesanwaltschaft im Rahmen der Aufsicht sowie den Optimierungsbedarf eruieren. Gestützt auf diese Erkenntnisse wird ein Bericht verfasst. Das ist für November 2020 vorgesehen. Dieser Bericht wird der Gerichtskommission mit Empfehlungen zugestellt werden.
Deshalb hat die Gerichtskommission auch entschieden, mit ihrer Evaluation der Bundesanwaltschaft und der Aufsichtsbehörde zuzuwarten, bis die GPK ihren Bericht abgegeben hat. Dementsprechend ist es auch sinnvoll, um Mehrspurigkeiten zu vermeiden, dass dieses Postulat auch der GPK zur Stellungnahme zugestellt wird. Wieweit dann der Bundesrat in das Verfahren einbezogen wird, das wird sich in der zweiten Phase der Inspektion der Subkommissionen Gerichte/BA entscheiden. Es ist vorgesehen, dass wir zu diesem Zeitpunkt den Bundesrat in Teilbereichen einladen werden, Stellung zu beziehen.
Ich bitte Sie, das Postulat der GPK zur Stellungnahme zuzuweisen.