Kuprecht Alex · Ständerat · 2019-09-18
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-18
Wortprotokoll
Ich nehme an, dass Sie kaum überrascht sein werden, wenn ich heute Morgen zu diesem Thema das Wort ergreife. Darum lege ich natürlich gleich zu Beginn meine Interessenbindung offen: Mehr als vierzig Jahre war ich als diplomierter Versicherungsfachmann in diesem Wirtschaftszweig engagiert, also während meiner ganzen beruflichen Tätigkeit. Während dieser langen Zeit stand ich praktisch tagtäglich in direktem Kontakt mit Privat- und Firmenkunden. Sie können also davon ausgehen, dass ich die Praxis nicht nur vom Hörensagen kenne und dass ich mit den Bedürfnissen der Versicherungsnehmer bestens vertraut bin. Wenn ich also heute das Wort ergreife, dann vor allem aus der Sicht des Praktikers, der ständig mit dem nun zu revidierenden Versicherungsvertragsgesetz in Kontakt war. Ich habe mich deshalb während der vergangenen Wochen und Monate sehr intensiv und vertieft mit dieser Revisionsvorlage befasst.
Das Versicherungsvertragsgesetz hat eine lange und bewegte Geschichte. Wir haben es vorhin vom Kommissionssprecher gehört. Gestatten Sie mir zwei, drei Vorbemerkungen. Die Versicherungsunternehmen stehen unter staatlicher Aufsicht: Mit zwei speziellen Versicherungsgesetzen legt der Gesetzgeber einen strengen Rahmen für den Schutz der Versicherungskunden fest. Hinzu kommen freiwillige Massnahmen, die die Versicherungsbranche zum Schutz der Kunden ergriffen hat, wie die Ombudsstelle der Privatversicherung und der Suva oder das Gütesiegel Cicero für hohe Qualität in der Versicherungsberatung. Die staatlichen und freiwilligen Massnahmen sind Voraussetzungen für ein hohes Schutzniveau für die Versicherungskunden.
Zudem hat für jeden Versicherer die Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden und Kundinnen höchste Priorität, denn nur so kann er sich im Wettbewerb dauerhaft und nachhaltig bewähren. Der Konkurrenzdruck in einem eigentlich gesättigten Markt zwingt die Versicherer zu einem kundenorientierten Verhalten.
Vergessen wir nicht: Alleine im Jahr 2017 haben die Schweizer Privatversicherer ihren Kundinnen und Kunden - ob Person oder Unternehmen - Tag für Tag 128 Millionen Franken für Schadenfälle und Renten ausbezahlt. Das sind insgesamt 47 Milliarden Franken. Das unterstreicht die Bedeutung dieses Wirtschaftszweigs in Bezug auf deren starke volkswirtschaftliche Bedeutung.
Nun, die Zeiten und die Gesellschaft haben sich verändert, und der Revisionsbedarf ist gegeben. Denn das vorliegende Versicherungsvertragsgesetz ist mittlerweile mehr als hundert Jahre alt. Man kann sagen: Das Gesetz ist in die Jahre gekommen. Eine Anpassung an die heutigen Anforderungen eines Konsumentenschutzes ist auch aus meiner Sicht zwingend notwendig.
Verschiedene vordringliche Konsumentenschutzanliegen konnten wir bereits in der Teilrevision von 2006 beschliessen, so zum Beispiel die Informationspflicht über die Identität der Versicherungsunternehmung und wesentliche Vertragsinhalte, das Kündigungsrecht, die Einführung des Prinzips der Kausalität bei der Anzeigepflichtverletzung oder den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämien bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages. Die im Jahre 2011 vom Bundesrat vorgelegte Totalrevision des VVG wurde vom Parlament zurückgewiesen mit dem klaren Auftrag: "Es sollen nur noch notwendige Änderungen auf der Grundlage des geltenden Rechts vorgenommen werden." Die Teilbereiche - wie Verjährungsfristen, angemessene Widerrufsrechte usw. - wurden entsprechend definiert.
Die vorliegende Teilrevision entspricht grundsätzlich der Umsetzung dieses Parlamentsauftrages. Das Ziel der Revision ist es ja, das Gesetz zu modernisieren und den heutigen Anforderungen an einen modernen Konsumentenschutz gerecht zu werden. Ich habe es vorhin betont: Das Gesetz ist bereits mehr als hundert Jahre alt. Über all die Jahre hat sich das VVG im Grundsatz auch bewährt. Das zeigte sich beispielsweise in der Finanzkrise 2007/2008. Es geht also nicht darum, das Gesetz einer Totalrevision zu unterziehen, sondern dort zu agieren, wo wirklich Handlungsbedarf besteht. Zudem hat der Bundesrat darauf verzichtet, neue Regulierungen einzuführen, die Mehrkosten verursachen, ohne dass den Kunden ein effektiver Mehrwert geboten wird.
Der Bundesrat und der Nationalrat haben sich mehrheitlich am Rückweisungsbeschluss des Parlamentes orientiert und ein ausgewogenes Gesetz vorgelegt. Der Ständerat sollte das ebenfalls so tun. Meines Erachtens hat die vorberatende Kommission mit ihren Mehrheitsentscheiden den entsprechenden Weg gewiesen.
Es stellt sich also heute die Frage: Was bringt nun diese Reform, und wo wird der Konsumentenschutz effektiv gestärkt und erfährt einen realen Nutzen? Sie bringt die Einführung des Widerrufsrechts, das es den Versicherungskunden erlaubt, innerhalb von 14 Tagen von einem Vertrag zurückzutreten - dies gilt übrigens für alle Verträge, auch für den Bereich des E-Commerce. Sie bringt ausserdem die Einführung eines ordentlichen Kündigungsrechts, damit Versicherungskunden auch aus Verträgen mit langer Laufzeit aussteigen können; die Verlängerung der Verjährungsfristen, damit Versicherungskunden neu bis zu fünf Jahre nach einem Schadenfall Leistungen verlangen können - früher waren es zwei Jahre; die Kompatibilität mit dem elektronischen Geschäftsverkehr, also die Einführung der Textform als Vereinfachung für den Kunden; die Einschränkung des Schutzbereichs bei Grossrisiken bzw. bei professionellen Versicherungsnehmern; ein beschränktes direktes Forderungsrecht. Ich werde in der Detailberatung noch einmal auf diesen letzten Punkt zurückkommen. Hinzu kommt, dass der Nationalrat keine gesetzliche Verankerung der einseitigen Vertragsanpassung beschlossen und damit den neuen Artikel 35 gestrichen hat.
Zusammenfassend betrachtet, denke ich, dass diese Teilrevision mehr Rechte für Konsumenten sowie Modernität und Rechtssicherheit für die Versicherungsunternehmen bringt. Ich werde deshalb auf die Vorlage eintreten und empfehle Ihnen, ebenfalls auf die Teilrevision einzutreten und grundsätzlich den Mehrheiten unserer vorberatenden Kommission zu folgen. Ich werde mir jedoch erlauben, mich in der Detailberatung aus der Sicht der Praxis noch zu einzelnen Punkten zu äussern.