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AB 251299

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2019-09-18

Wortprotokoll

Es geht hier um die sogenannte Teilbarkeit der Prämie. Wir haben einen Artikel vor uns, der auf 1908, auf den Ursprung des Gesetzes zurückgeht. Ihre Kommission hat entgegen dem Bundesrat und dem Nationalrat zugunsten des Konsumentenschutzes beschlossen, diese Regel aufzuheben, dies mit 6 zu 2 Stimmen ohne Enthaltung. Es gab keine Minderheit, es liegt aber heute ein Einzelantrag Kuprecht vor, diese Streichung nicht vorzunehmen.

Worum geht es? Es geht um die Frage, was passiert, wenn während des Jahres ein Totalschaden eintritt, der Totalschaden eines versicherten Objektes, und die Prämie für den Rest des Jahres, wenn man von der Jahresprämie ausgeht, an sich noch geschuldet wäre. Das ist geltendes Recht.

Ihre Kommission hat nun einen Antrag des Bundesrates in der Vernehmlassungsvorlage aufgenommen, der besagt, dass die Prämie nur so lange geschuldet ist, bis das Versicherungsobjekt wegfällt. Wenn das Versicherungsobjekt zerstört worden ist und die Prämie gemäss Jahresvertrag noch geschuldet ist, soll pro rata diese Prämie dann für den Rest des Jahres nicht mehr geschuldet sein. Wenn sie schon bezahlt worden ist, soll sie zurückerstattet werden.

Der Grund, warum im geltenden Recht die Prämie auch für den Rest des Jahres geschuldet ist, liegt rechtshistorisch im Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie. Dieses Prinzip ist 1908 tatsächlich ins Gesetz aufgenommen worden und galt bis 2006. Mit der von mir am Anfang erwähnten Teilrevision 2006 ist aber dieses Prinzip der Unteilbarkeit aufgehoben worden. Das heisst, es wäre schon damals möglich gewesen, Artikel 24 Absatz 2 zu streichen. Der Bundesrat wollte das in der Vernehmlassungsvorlage. In der Folge ist es dann aber wieder entfallen.

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun, diese Prämienaufteilung wieder ins Gesetz aufzunehmen, das heisst, Artikel 24 Absatz 2 zu streichen.

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