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Berset Alain · Bundesrat · 2019-09-23

Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2019-09-23

Wortprotokoll

Das Bundesgericht hat festgehalten, dass quantitative Beschränkungen der Leistungen in den Leistungsaufträgen zulässig sind. Hingegen darf diese Beschränkung nur auf die Versorgung der jeweiligen Kantonsbevölkerung bezogen sein, sofern nicht eine gemeinsame Planung mit einem anderen Kanton vorliegt. Entsprechend sind Limitationen erlaubt, diese müssen aber, um die freie Spitalwahl nicht einzuschränken, zwischen den betroffenen Kantonen im Rahmen der Spitalplanung koordiniert sein. Auch ist davon auszugehen, dass jedes Spital ein Interesse hat, im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu sein und daher auch einen beschränkten Leistungsauftrag anzunehmen. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen verfügen die Kantone damit über die notwendigen Instrumente, um ihrer Bevölkerung eine bedarfsgerechte Spitalversorgung garantieren zu können.

Die Resultate der Evaluation der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung zeigen aber, dass bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Spitalplanung noch Verbesserungspotenzial besteht. Der Bundesrat hat deshalb das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Leistungserbringern und den Krankenversicherern die Frage der interkantonalen Zusammenarbeit bei der Spitalplanung aufzunehmen. [PAGE 1733]