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Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2019-09-23

Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2019-09-23

Wortprotokoll

Der Postulant möchte, dass im Nationalrat Vorstösse mit mehr als einem Urheber oder einer Urheberin eingereicht werden können. Gemäss Parlamentsgesetz kann ein Vorstoss zurzeit nur von einer Kommission - nach einem entsprechenden Mehrheitsentscheid -, einer Fraktion oder einem Ratsmitglied eingereicht werden. Eine Co-Urheberschaft ist nicht vorgesehen.

Mit diesem Vorstoss wird ein schon älteres Anliegen, das Postulat Girod 08.3058, "Erweiterung der Anzahl Urheber von parlamentarischen Vorstössen", wiederaufgegriffen, dies mit dem Hinweis, dass der Zeitpunkt für dessen Umsetzung jetzt günstig sei, weil ein grösserer Wechsel bei der Geschäftsdatenbank ansteht. In der Tat ist die Erneuerung der digitalen Geschäftsunterstützung, unter anderem in Erfüllung der Motion Frehner 17.4026, "Digitaler Ratsbetrieb bis 2020", in Arbeit. Mit dem Projekt "Curia plus" ist ein optimierter und stärker ausgebauter Workflow für die Abwicklung parlamentarischer Prozesse sowie eine digitale Plattform zur Erarbeitung und Einreichung von Vorstössen vorgesehen. Das Anliegen des Postulanten könnte im Rahmen dieses Projekts technisch umgesetzt werden. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Arbeiten voll im Gang sind und die Anforderungen noch bis im Herbst 2019 abschliessend definiert und formuliert werden. Die Einführung ist für das Jahr 2022 vorgesehen.

Nebst den technischen Arbeiten müssten jedoch auch verschiedene gesetzgeberische Fragen geklärt werden: Wie viele Co-Urheberinnen und -Urheber sollen möglich sein? Gilt die Regelung nur für Motionen und Petitionen oder auch für parlamentarische Initiativen? In welchem Verhältnis steht die Co-Urheberschaft zu den Mitunterzeichnenden des Vorstosses?

Das Büro hat geprüft, wie viele Vorstösse in der nun zu Ende gehenden Legislatur eingereicht wurden. Es sind insgesamt 4825 Vorstösse und davon lediglich 21 gleichlautende Vorstösse, also 0,4 Prozent. In Anbetracht dieser Umstände und der geringen Anzahl von gleichlautenden Vorstössen erachtet es das Büro nicht als sinnvoll, die Co-Urheberschaft einzuführen. Der damit verbundene Mehrwert ist gering und der rechtliche Klärungs- und Regelungsbedarf im Verhältnis dazu bedeutend. Zudem würde dies eher zu einer Verkomplizierung als zu einer Entlastung des Ratsbetriebes führen.

Das Büro ist aber der Auffassung, dass gleichlautende Vorstösse künftig auch nach aussen deutlich als solche kenntlich gemacht werden sollen, und es wird eine entsprechende Anpassung der Geschäftsdatenbank anregen.

Am 9. September hat das Büro einstimmig beschlossen, das Postulat zur Ablehnung zu empfehlen.