Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2019-09-23
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2019-09-23
Wortprotokoll
Ich begründe Ihnen meine zwei Minderheiten. Bei Artikel 329g beantragt Ihnen meine Minderheit II den Verzicht auf die nicht sachgerechte Stückelung mit den drei Tagen, die als Kurzurlaub bezogen werden dürfen. Der Entwurf des Bundesrates sieht eine Begrenzung sowohl auf höchstens drei Tage pro Ereignis wie auch auf ein Maximum von zehn Tagen pro Jahr vor.
Aus wirtschaftlicher Perspektive macht es Sinn, eine Obergrenze bei der Anzahl von Tagen festzulegen, die pro Jahr für einen bezahlten Kurzurlaub verwendet werden können - das sind diese zehn Tage. Hingegen erachte ich es als unnötig einschränkend und nicht sachgerecht, auf Gesetzes- und Gerichtsweg ausufernd festzulegen, wie die Stückelung genau erfolgen muss. Es ist nicht sachgerecht, weil die medizinischen Situationen unterschiedlich sind - zu unterschiedlich, als dass sie sich auf drei Tage stückeln liessen. Es gibt Herausforderungen, die sich nicht innerhalb von einem bis drei Tagen regeln lassen, die länger brauchen. Zum Beispiel dauern heute Spitalaufenthalte immer kürzer. Es gibt Betroffene, die das Spital in einem stark pflegebedürftigen Zustand verlassen. Eine Anschlusslösung wie ein Pflegeheim oder eine Rehaklinik kann manchmal erst nach mehr als drei Tagen realisiert werden. Die Angehörigen können dann ihre Nächsten unmöglich alleine lassen und müssen sie bis zum Eintritt in die nächste Institution rund um die Uhr zu Hause betreuen.
Zudem gibt es unterschiedliche Familiensituationen. Nicht alle Pflegenden und Betreuenden haben Angehörige und können die Betreuungslast auf mehrere Schultern übertragen, gerade bei Alleinerziehenden.
Ausserdem finde ich, dass mit dem Vorschlag des Bundesrates unnötige juristische Spitzfindigkeiten bezüglich der Frage drohen, was genau ein neues Ereignis ist und was nicht.
Eine maximale Dauer pro Jahr von zehn Tagen ist sicherlich sinnvoll. Ich appelliere aber an die Eigenverantwortung, die wir auch in anderen Fragen gerne hochhalten. Es reicht, wenn die betreuenden Angehörigen dieses Budget von zehn Tagen pro Jahr erhalten. Sie werden damit haushalten können. Es ist ja auch nicht in ihrem Interesse, das unnötig aufzubrauchen. Es könnte eine zweite Situation eintreten, wo sie das brauchen. Das ist die Minderheit II zu Artikel 329g OR.
Bei der zweiten Minderheit geht es mir um die Gleichstellung von nichtverheirateten Partnerinnen und Partnern in Lebensgemeinschaften und darum, dass Sie Konkubinate bitte als solche anerkennen und nicht nur mit Pflichten, sondern auch mit Rechten versehen. Wir sollten uns nicht auf eine Haushaltführung aus den Nachkriegsjahren abstützen. Gemäss Vorschlag des Bundesrates sollen Konkubinatspartnerinnen und -partner erst dann das Recht auf einen Kurzurlaub für die gegenseitige Betreuung haben, wenn sie fünf Jahre ununterbrochen einen Haushalt geführt haben. Diese Frist entspricht nicht mehr den gelebten gesellschaftlichen Realitäten. Viele Paare kennen und unterstützen sich schon lange gegenseitig, bevor sie gemeinsam einen Haushalt führen. Spätestens nach zwei Jahren des Zusammenlebens kann in diesen Lebenssituationen von einer gefestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Das ist auch spätestens bei der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Fall.
Zu verlangen, dass sie bei einem gemeinsamen Kind auch noch fünf Jahre zusammen einen Haushalt hätten führen sollen, mutet doch etwas aus der Zeit gefallen an. Es ist nicht die Realität, und es ist auch nicht fair. Heute haben nichtverheiratete Paare die gleichen Pflichten. Einkommen der Partnerin, des Partners werden bereits nach zweijährigem Zusammenleben herangezogen, wenn es etwa um die Berechnung sozialer Unterstützung geht. Sie schulden dann einen Konkubinatsbeitrag.
Es widerspricht der Verhältnismässigkeit, wenn man engere, strengere Bedingungen für gegenseitige Rechte festlegt und weiter gefasste Bedingungen für die Pflichten: Wenn zwei Jahre gelten für Pflichten, dann sollen analog auch zwei Jahre gelten für die Rechte. Die Minderheit fordert daher die Anerkennung eines Konkubinats ab zwei Jahren gemeinsamer Haushaltführung oder bei einem gemeinsamen Kind.
Ich bitte Sie, diese gesellschaftlichen Realitäten anzuerkennen und hier nicht zu diskriminieren.