Rutz Gregor · Nationalrat · 2019-09-24
Rutz Gregor · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2019-09-24
Wortprotokoll
Wir beantragen Ihnen, bei Artikel 2 Absatz 1 den Schutz auch für juristische Personen zu belassen. Es geht hier nicht um eine Ausdehnung des Datenschutzes, sondern es ist heute eine schweizerische Eigenheit, dass Daten natürlicher und juristischer Personen geschützt sind. Das hat seinen guten Grund, und daran sehen Sie, wie wichtig es ist, dass wir hier nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und vor lauter Nacheifern, indem wir irgendwelchen unsinnigen EU-Ideen nacheifern, das ganze schweizerische Rechtssystem aus dem Lot bringen: Nach Artikel 53 des Zivilgesetzbuches sind juristische Personen "aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen ... zur notwendigen Voraussetzung haben". Das ist ein Grundsatz im schweizerischen Personenrecht. Darum ist es absolut logisch, dass in der Schweiz auch Daten juristischer Personen geschützt sein müssen.
Sie müssen vielleicht noch einmal in der Botschaft des Bundesrates zum ursprünglichen Datenschutzgesetz, datiert auf den März 1988, nachlesen: Schon vor dreissig Jahren wurde ebendiese Debatte hier auch geführt. Schon damals wurde gesagt, die Ausklammerung der juristischen Personen aus dem Schutzbereich des Datenschutzgesetzes wäre ein Bruch mit der schweizerischen Rechtstradition. Gerade für kleinere Unternehmungen ist dieser Schutz von eminenter Bedeutung. Kleinere Unternehmen sind häufig eng mit einer natürlichen Person verbunden. Zudem, das dürfen Sie nicht vergessen, umfasst der Schutz der Daten juristischer Personen auch juristische Personen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, also Gewerkschaften, politische Parteien, religiöse oder wohltätige Organisationen.
Wenn Sie jetzt schon hier diesen ganzen Unsinn diskutieren wollen, behalten Sie mindestens einen kühlen Kopf, und schauen Sie, um was es hier geht: Bei diesem Artikel 2 geht es um ganz grundsätzliche Fragen des schweizerischen Zivilrechts; es geht hier um den Schutz der Privatsphäre, der heute in der Schweiz besser ist als in der Europäischen Union. Wenn wir hier angleichen, bedeutet das - wie meist, wenn wir irgendetwas an die Europäische Union angleichen - eine Nivellierung nach unten. Sie können beim besten Willen nicht besseren Datenschutz verlangen und dann einem solchen Unsinn wie dem vorliegenden Projekt hier zustimmen. Noch einmal: Juristische Personen haben nach schweizerischem Personenrecht weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie die natürlichen Personen - und um dieses Thema geht es hier.
Es ist eigentlich völlig absurd - um noch einmal auf das Grundsätzliche zu sprechen zu kommen -: Der Schutz der Privatsphäre war in der Schweiz bis vor zwanzig Jahren nicht einmal in der Verfassung verankert. Das gehörte zu den ungeschriebenen verfassungsmässigen Rechten, weil es für einen liberalen Rechtsstaat absolut selbstverständlich war, dass die Privatsphäre geschützt sein muss. Erst mit der Revision der Bundesverfassung und der Festschreibung all dieser Rechte begann die schrittweise Einschränkung der Privatsphäre. Das ist vollkommen absurd. Überlegen Sie sich noch einmal ganz gut, ob Sie das machen wollen. Sie müssen dann zuerst in einer Abstimmung der Stimmbevölkerung erklären, warum hier der Schutz der Daten für juristische Personen einfach so aufgehoben werden soll. Das Argument, die anderen Staaten würden das auch nicht kennen, ist, mit Verlaub, ein relativ schwaches Argument. Wenn wir so argumentieren würden, dann könnten wir hier aufhören zu tagen und alles unbesehen übernehmen. Aber ob es uns dann besserginge, darf infrage gestellt werden.
Wir bitten Sie also, Artikel 2 Absatz 1 nicht gemäss Mehrheit zu beschliessen, sondern den Schutz der Daten juristischer Personen auch künftig zu gewährleisten. Wenn Sie das nicht machen, dann ist es für uns sonnenklar, dass man einem solchen Gesetz nie im Leben wird zustimmen können.