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Fluri Kurt · Nationalrat · 2019-09-24

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-24

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, bei Artikel 2 Absatz 1 der Mehrheit zu folgen. Wir sind der Auffassung, dass der Datenschutz für die juristischen Personen eine zusätzliche bürokratische Belastung darstellen würde. Die Struktur, die Zusammensetzung der Gremien, das Aktienkapital usw. sind gemäss Obligationenrecht und Revisionsrecht bereits heute öffentlich. Ferner schützen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das Urheberrechtsgesetz die juristischen Personen. Das Berufs-, das Geschäfts- und das Fabrikationsgeheimnis sind gemäss Spezialgesetzgebung geschützt. Schliesslich gibt es noch die Sanktion gemäss Artikel 162 des Strafgesetzbuches.

Die Wirtschaft ist mit dieser Änderung des geltenden Rechts einverstanden. Eine anderslautende Motion ist in unserem Rat vor Kurzem abgelehnt worden. Auch hier verlangt der Schweizerische Gewerbeverband ausdrücklich, dass wir nicht einen Swiss Finish vornehmen, und ist mit der Formulierung der Mehrheit einverstanden.

Bei Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 1 haben wir eine andere Sicht hinsichtlich der gewerkschaftlichen Tätigkeit als die Minderheit. Die gewerkschaftliche Tätigkeit ist aus unserer Sicht eine politische Tätigkeit und ist deshalb mit der entsprechenden Formulierung der Mehrheit erfasst. Wir bitten Sie, sich hier der Mehrheit anzuschliessen.

Bei Ziffer 3, den genetischen Daten, bitten wir Sie, sich der Minderheit Romano anzuschliessen. Ohne Einschränkung geht die Definition der genetischen Daten unseres Erachtens zu weit.

Bei Ziffer 6, den Daten über die Massnahmen der sozialen Hilfe, bitten wir Sie, sich der Minderheit Flach anzuschliessen. Das entspricht auch Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 des geltenden Datenschutzgesetzes. Befürchtungen, solche Sozialhilfedaten könnten dann nirgends mehr verwendet werden, kann man relativieren, unter Hinweis auf einschlägige Spezialgesetze, z. B. das Bürgerrechtsgesetz oder das Ausländer- und Integrationsgesetz. Dort geht es um entsprechende Bewilligungen oder eben um das Bürgerrechtsverfahren. Wir bitten Sie im Namen unserer Fraktion, sich hier der Minderheit Flach anzuschliessen.

Zu Artikel 5 Absatz 3: Hier sind wir mit der Mehrheit der Meinung, dass die Rechtmässigkeitsprüfung durch den Edöb möglicherweise zu weit geht, dass er sich hier in eine materielle Beurteilung der Rechtmässigkeit eines Zweckes einmischen könnte. Das ist aus Sicht der Mehrheit der Kommission und aus Sicht unserer Fraktion übertrieben. Den Antrag der Minderheit Glättli möchten wir ablehnen.

Bei Absatz 5 sind wir der Meinung, dass wir der Mehrheit folgen sollten, dass es eben eine Präzisierung ist, die sinnvoll ist, und dass die Angemessenheit der Massnahme entsprechend näher zu definieren ist.

Bei den Absätzen 6 und 7 bitten wir Sie, sich der Mehrheit anzuschliessen. Sie haben die Ausführungen früherer Minderheits- und Fraktionssprecher gehört: Das Profiling ist sehr umstritten, die Definition finden Sie oben in den Begriffen unter Artikel 4 Litera f. Wir schlagen Ihnen vor, dass wir Absatz[NB]6 aufteilen und die ausdrückliche Einwilligung in einen Absatz[NB]7 kleiden. [PAGE 1787]

Wenn Sie die Mehrheit ablehnen, würden wir Ihnen empfehlen, die Minderheit I (Wermuth) zu unterstützen. Die Minderheit I unternimmt den Versuch, das Profiling in Absatz 7 näher zu umschreiben. Allerdings bleiben wir bei der Mehrheitsmeinung. Wir schlagen Ihnen vor, in Absatz 7 für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten eine ausdrückliche Einwilligung zu verlangen. Die Minderheit I (Wermuth) verlangt beim Profiling, das ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte mit sich bringt, eine ausdrückliche Einwilligung. Unseres Erachtens ist diese weitere Bedingung der ausdrücklichen Einwilligung in unserer Formulierung von Absatz 7 enthalten.

Somit bitten wir Sie also, bei Artikel 5 Absätze 6 und 7 der Mehrheit zu folgen und, sollte diese abgelehnt werden, der Minderheit I (Wermuth) zuzustimmen.