Eder Joachim · Ständerat · 2019-09-26
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2019-09-26
Wortprotokoll
Dieser Einzelantrag Lombardi zur Selbstregulierung der Branche lag der Kommission nicht vor. Ich kann Sie nur dahingehend informieren, dass es bereits eine Vereinbarung zwischen Swiss Cigarette, stellvertretend für alle Schweizer Fabrikanten, und der Schweizerischen Lauterkeitskommission betreffend Selbstbeschränkungen der Zigarettenindustrie in der Werbung gibt. Die aktuellste Fassung datiert vom 1. Februar 2018.
Die Zigarettenfirmen, die dieser Vereinbarung angeschlossen sind, verpflichten sich gemäss Präambel "im Rahmen ihres Wettbewerbs, die vorliegenden Marketingregeln wortgetreu und sinngemäss einzuhalten. Die Fabrikanten treffen dabei auch geeignete Massnahmen, um zu verhindern, dass ihre Markennamen oder Logos von Dritten auf eine Weise genutzt werden, die dieser Vereinbarung entgegensteht. Es steht jedem Fabrikanten frei, ob er von den Werbemassnahmen der vorliegenden Vereinbarung Gebrauch machen möchte oder nicht."
Diese Vereinbarung regelt die Marketingregeln: die Marketingregeln für die Medien, wie z. B. die Printmedien, die Aussen- und Plakatwerbung, Kino, Internet, Video, Audio und Computer, Platzierung der Produkte; dann auch die Marketingregeln für die Promotion; die Marketingregeln für das Sponsoring; die Marketingregeln für die Verpackung, den Verkauf und den Vertrieb. Schliesslich wird in dieser Vereinbarung auch noch das Verfahren geregelt. Die Lauterkeitskommission wird als ausschliessliche Kontrollstelle bezeichnet.
Nebst dieser Vereinbarung gibt es noch einen Kodex von namhaften Detailhändlern und Vertretern der Tabakbranche für die Vermarktung von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten in der Schweiz, datiert vom 25. Januar 2019, sowie einen Kodex der Swiss Vape Trade Association für Herstellerinnen und Hersteller sowie Händlerinnen und Händler zur Vermarktung von E-Dampfgeräten und Liquids, Stand 3.[NB]Februar 2019.
Alle diese Vereinbarungen und Kodizes lagen der Kommission vor. Es stellt sich nun die Frage, welches der Mehrwert einer zusätzlichen gesetzlichen Regelung, wie sie Kollege Lombardi beantragt, ist, nachdem die Branche selber solche Selbstregulierungen vorgenommen hat. Zudem hat unser Rat vor mehr als einer Woche in Artikel 18 Absatz 1bis Buchstabe b ein Werbeverbot für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie im Internet beschlossen.